Autor Thema: Erneute DO-Anstellung  (Read 2244 times)

Roja

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Erneute DO-Anstellung
« am: 20.07.2024 23:10 »
Hallo,

folgender Fall:

MA war bis 30.10.2023 Dienstordnungsangestellter. Seit dem 01.11.2023 ist der MA als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft beschäftigt. Kann der MA jetzt ggf. wieder als Dienstordnungsbeschäftiger angestellt werden?

Vielen Dank.

Asperatus

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #1 am: 20.07.2024 23:15 »
Seit 2023 können keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr geschlossen werden.

bgler

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #2 am: 20.07.2024 23:34 »
Seit 2023 können keine neuen Dienstordnungsverhältnisse mehr geschlossen werden.

Es sei denn, die Person unterstand am 31.12.2022 bereits einer Dienstordnung, was hier ja der Fall gewesen zu sein scheint...

Alexander79

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #3 am: 21.07.2024 06:33 »
Es sei denn, die Person unterstand am 31.12.2022 bereits einer Dienstordnung, was hier ja der Fall gewesen zu sein scheint...
Das lese ich anders raus.
Mitarbeiter war bis zum 30.10.23 DO Angestellter, dann ging er in die Freie Wirtschaft.
Somit ist das DO Verhältnis erloschen und damit darf kein neues DO Verhältnis mehr begründet werden.

Dieser Passus bezieht sich meines Erachtens darauf, das nur neue Verhältnisse begründet werden dürfen, weil jemand von Widerruf auf Probe oder von Probe auf Lebzeit wechselt, denn diese Mitarbeiter haben Bestandschutz und nicht weil jemand mal vor "20 Jahren" DO Angestellter war.

Casa

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #4 am: 21.07.2024 11:50 »
Hallo,

folgender Fall:

MA war bis 30.10.2023 Dienstordnungsangestellter. Seit dem 01.11.2023 ist der MA als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft beschäftigt. Kann der MA jetzt ggf. wieder als Dienstordnungsbeschäftiger angestellt werden?

Vielen Dank.

Nein.


Zitat
Beschäftigungsverhältnisse, die einer Dienstordnung unterstehen, werden nicht mehr neu
begründet. Bestehende Dienstordnungsverhältnisse werden durch den Gesetzentwurf nicht
berührt, das heißt Personen, die am 31.12.2022 bereits dienstordnungsmäßig angestellt
waren, können im bisherigen System verbleiben (Besitzstandsregelung). Dies gilt auch für
DO-Angestellte im Vorbereitungsdienst („DO-Angestellte auf Widerruf“) nach Bestehen der
vorgeschriebenen Abschlussprüfung und bei einem Wechsel von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen. Damit wird das Vertrauen der bisher in einem Dienstordnungsverhältnis angestellten Beschäftigten in diesen Status geschützt. Unter Beachtung
des bestehenden Rechts können DO-Angestellte weiterhin befördert werden und aufsteigen.

BR-Drs. 2/20, 124


Wer kein DO-Angestellter mehr ist, hat keinen damit einhergehenden Besitzstand, der gewahrt werden könnte.

Der ehemalige DO-Angestellte der Unfallkasse kann als Beamter beschäftigt werden.


Zitat
Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

§ 149 Abs. 2 S. 1 SGB VII.



Dasselbe gilt für die Rentenversicherungsträger.
Bei Krankenkassen müsste geprüft werden, ob diese nach Wegfall der Neuanstellungen im DO-Verhältnis gem. § 358 RVO im Jahr 1993 Dienstherrenfähigkeit besitzen.


Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

bgler

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #5 am: 21.07.2024 14:05 »
Mir ist ein Beispiel bekannt, in dem ein DO-Anwärter (09/20-08-23) nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zunächst als Tarifbeschäftigter übernommen wurde und nun in ein DO-Verhältnis auf Probe wechselt.

Eine Verbeamtung dürfte zumindest nicht in jedem Fall möglich sein (Stichwort: FPO statt Bachelor).

Casa

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #6 am: 21.07.2024 17:53 »
Zitat
Eine Verbeamtung dürfte zumindest nicht in jedem Fall möglich sein (Stichwort: FPO statt Bachelor).

Das ist ein berechtigter Einwand. Die Ausgestaltung der Ausbildung, ggf. mit nicht ausreichender Berufserfahrung nach Abschluss, kann zum Problem bezüglich der Laufbahnbefähigung werden.

Mir scheint es keine Regelung in den Beamtengesetzen zu geben. Für NRW erließ der Landespersonalausschuss eine allgemeine Ausnahme, die später aufgehoben wurde.
https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/%C3%9Cbernahme%20in%20den%20Landesdienst.pdf

Ich kann mir vorstellen für BW gibt es eine vergleichbare Regelung bzw. es ist eine vergleichbare Regelung möglich.

Ich mutmaße aber mal, es handelt sich nicht um einen "gelernten" DO-Angestellten, sondern um einen Externen, der DO-Angestellter wurde und es sich zwischenzeitlich anders überlegt hat.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Andy24

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #7 am: 21.07.2024 19:24 »
Mir ist ein Beispiel bekannt, in dem ein DO-Anwärter (09/20-08-23) nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zunächst als Tarifbeschäftigter übernommen wurde und nun in ein DO-Verhältnis auf Probe wechselt.

Eine Verbeamtung dürfte zumindest nicht in jedem Fall möglich sein (Stichwort: FPO statt Bachelor).

Das mag eine absolute Ausnahme sein - in meinem Dunstkreis ist mir so ein Fall nicht bekannt.
Die alten „FPO“-ler bzw. neuen Bachelor aus dem „nicht“ technischen Bereich können grundsätzlich sowieso nicht ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Es gibt ja die „20%-Regelung“, d.h. grundsätzlich Tarifangestellte und max. 20% Beamte. Letztere sind für Spitzenämter und dem technischen Außendienst (Prävention) vorbehalten.

bgler

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #8 am: 21.07.2024 23:34 »
Wobei die 1/5-Regelung ja auch nicht für alle gilt. Die BG Verkehr, die SVLFG, die UVB und sicherlich einige andere Unfallkassen haben diese Vorgabe nicht.

Andy24

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #9 am: 22.07.2024 06:20 »
Wobei die 1/5-Regelung ja auch nicht für alle gilt. Die BG Verkehr, die SVLFG, die UVB und sicherlich einige andere Unfallkassen haben diese Vorgabe nicht.

Da magst Du Recht haben, dass liegt aber eher daran, dass diese schon vor dem 01.01.2023 Dienstherrenfähigkeit besaßen und dies mit weiteren Aufgaben bzw. anderen Strukturen begründet war.

Berufsgenosse

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #10 am: 22.07.2024 12:42 »
Hallo,

ich finde den § 144 SGB VII Abs. 2 eigtl. ziemlich klar.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__144.html

(2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung.

Wenn am 31.12.2022 mit einem Unfallversicherungsträger eine Dienstordnungsanstellung bestand, sollte man doch auch mit Unterbrechung wieder einen (neuen) Dienstordnungsvertrag abschließen können. Allerdings gibt es darauf keinen Anspruch und der UVT muss da mitspielen...

Wasserkopp

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #11 am: 23.07.2024 09:22 »
Im Grunde ist es Auslegungssache. Ganz im Sinne der UVT, die gerne einen hohen "Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen" haben  ;D

Andy24

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Antw:Erneute DO-Anstellung
« Antwort #12 am: 23.07.2024 11:34 »
Im Grunde ist es Auslegungssache. Ganz im Sinne der UVT, die gerne einen hohen "Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen" haben  ;D


Das ist/war der Vorteil des Dienstordnungsrecht.  8)