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Verbeamtung Bund // Pension

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Neuromancer:
Hallo zusammen,

Sachverhalt: TB wird nach 6 1/2 Jahren in der freien Wirtschaft im öD E12/4 in einer Bundesoberbehörde eingestellt.

Fragen:

1. Nach wie viel Monaten ist eine Verbeamtung möglich, wenn Planstellen vorhanden?
Vorstellungsgespräch Aussage 6 Monate, Erstgespräch nach Einstellung einer anderen Kollegin Aussage 1 Jahr 6 Monate.

2. Richtig, dass mir, wenn ich tatsächlich nach 1 Jahr 6 Monaten verbeamtet werde, dann nur 6 1/2 Jahre an Stufenzeit anerkannt werden ? (Aufgrund 18 Monate Abzug Laufbahnbefähigung)

3. Sollte ich nach 20 Jahren in A13/8 sein und eine andere Stelle als Beamter in öD suchen die nach A13 bewertet ist, besteht die Möglichkeit A13 wieder zu bekommen, sofern die Tätigkeiten sich ähneln? Erfahrungsstufe scheint ja zu bleiben.

4. Wenn ich in Pension gehe, ist es richtig dass die Studienzeit bis 855 Tage bei der Berechnung des Ruhegehaltes mit angerechnet wird? Ich erhalte bereits aufgrund der normalen Rente einen Betrag XXX,XX€ aufgrund der Arbeit in der freien Wirtschaft. Das kann sich da nicht mit beißen?

5. Wenn ich in Pension gehe, werden auch die 1 Jahr 6 Monate als TB auf die Pension zur Bestimmung des Ruhegehaltes mit angerechnet?

Danke vielmals!
Neuromancer

Organisator:
1.
Dies ergibt sich aus der Bundeslaufbahnverordnung. Weitere Voraussetzung - neben der hauptberuflichen Tätigkeit - ist das Vorhandensein eines Hochschulstudiums.

2.
Ja

3. Wenn die Laufbahnbefähigung für den gD festgestellt wurde, kannst Du in jeder Bundesbehörde innerhalb der Laufbahn eingestellt werden. Also ja, bei A13 und auch allen anderen Ämtern.

5. nein

Allgemeiner Hinweis: Die Einstellung erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt, also A9. Dürfte deutlich  weniger Geld sein als E12.

Alexander79:

--- Zitat von: Organisator am 12.07.2024 08:16 ---Allgemeiner Hinweis: Die Einstellung erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt, also A9. Dürfte deutlich  weniger Geld sein als E12.

--- End quote ---
Wobei das grundsätzlich nicht als immer verstanden werden darf.
Es gibt sehrwohl Möglichkeiten unter bestimmten Vorraussetzungen in einem Beförderungsamt eingestellt zu werden.

Rentenonkel:
Zu Frage 3: Der Wechsel von einem Dienstherrn zum anderen geht entweder nur im Rahmen einer Versetzung oder im Rahmen einer Raubernennung. Bei der Raubernennung übernimmt der neue Dienstherr auch die Pensionsansprüche aus der früheren Verbeamtung, ohne dass er hierfür vom bisherigen Dienstherrn einen Ausgleich erhält.

Bei einer Versetzung müssen beide Dienstherrn zustimmen. Dabei erhält der neue Dienstherr für die Pensionsansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis einen Ausgleich. Da ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann es mit zunehmender Berufserfahrung immer schwieriger werden, eine andere Stelle bei einem anderen Dienstherrn zu finden. Innerhalb derselben Behörde sieht das noch etwas anders aus. Perspektivisch sind im höheren Dienst auch Stellen mit A 14 oder A 15 denkbar, sofern Du mit A13 im höheren Dienst anfängst. Bei uns können sich die Mitarbeiter im höheren Dienst gegen Beförderungen nur mit Freitod oder Nichtannahme einer Urkunde wehren.

Zu Frage 4:

Die Studienzeiten, die bereits bei der Pension berücksichtigt werden, werden bei der Rentenversicherung nicht mehr bewertet. Daher benötigt man, wenn man eine Rente beantragt, das Festsetzungsblatt über ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Daraus kann man dann auch entnehmen, welche Zeiten außerhalb des eigentlichen Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (z.B. Schule, Studium, Zeiten in der freien Wirtschaft, etc.)

Sollte die Summe aus Pension und Rente die Höchstversorgungsgrenze überschreiten, wird die Pension ganz oder teilweise gekürzt.

Zu der Rente gibt es einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der nicht angerechnet wird.

Die gesetzliche Rente wird (Stand heute) erst mit 67 Jahren gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist auch dann nicht möglich, wenn die Pension früher startet.

Zu Frage 5: Ja, § 10 BeamtVG

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Alexander79 am 12.07.2024 08:32 ---
--- Zitat von: Organisator am 12.07.2024 08:16 ---Allgemeiner Hinweis: Die Einstellung erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt, also A9. Dürfte deutlich  weniger Geld sein als E12.

--- End quote ---
Wobei das grundsätzlich nicht als immer verstanden werden darf.
Es gibt sehrwohl Möglichkeiten unter bestimmten Vorraussetzungen in einem Beförderungsamt eingestellt zu werden.

--- End quote ---

A9 ist das Eingangsamt im gehobenen Dienst, im höheren Dienst ist das Eingangsamt A13

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