Zu Frage 3: Der Wechsel von einem Dienstherrn zum anderen geht entweder nur im Rahmen einer Versetzung oder im Rahmen einer Raubernennung. Bei der Raubernennung übernimmt der neue Dienstherr auch die Pensionsansprüche aus der früheren Verbeamtung, ohne dass er hierfür vom bisherigen Dienstherrn einen Ausgleich erhält.
Bei einer Versetzung müssen beide Dienstherrn zustimmen. Dabei erhält der neue Dienstherr für die Pensionsansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis einen Ausgleich. Da ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann es mit zunehmender Berufserfahrung immer schwieriger werden, eine andere Stelle bei einem anderen Dienstherrn zu finden. Innerhalb derselben Behörde sieht das noch etwas anders aus. Perspektivisch sind im höheren Dienst auch Stellen mit A 14 oder A 15 denkbar, sofern Du mit A13 im höheren Dienst anfängst. Bei uns können sich die Mitarbeiter im höheren Dienst gegen Beförderungen nur mit Freitod oder Nichtannahme einer Urkunde wehren.
Zu Frage 4:
Die Studienzeiten, die bereits bei der Pension berücksichtigt werden, werden bei der Rentenversicherung nicht mehr bewertet. Daher benötigt man, wenn man eine Rente beantragt, das Festsetzungsblatt über ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Daraus kann man dann auch entnehmen, welche Zeiten außerhalb des eigentlichen Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (z.B. Schule, Studium, Zeiten in der freien Wirtschaft, etc.)
Sollte die Summe aus Pension und Rente die Höchstversorgungsgrenze überschreiten, wird die Pension ganz oder teilweise gekürzt.
Zu der Rente gibt es einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der nicht angerechnet wird.
Die gesetzliche Rente wird (Stand heute) erst mit 67 Jahren gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist auch dann nicht möglich, wenn die Pension früher startet.
Zu Frage 5: Ja, § 10 BeamtVG
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.