Autor Thema: Hauptberufliche Tätigkeit und Voraussetzung für die Verbeamtung  (Read 3768 times)

shorets

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Moin,

ich bin derzeit in der EG 13 tarifbeschäftigt und kann auf meiner Stelle verbeamtet werden. Laut § 21 Abs. 1 BLV habe ich den regulären Master und muss damit noch 2,5 Jahre "hauptberufliche Tätigkeit" nachweisen. Hier wird dann auf § 19 Abs. 3 BLV verwiesen:

Zitat
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

Ich frage mich, ob sich daraus ergibt, dass meine fünfjährige Vollzeitstelle vorher bei einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst die Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit schon erfüllt. Die vorherige Stelle ist auch als EG 13 oder A 13 bewertet und von der Tätigkeit her einschlägig (darum habe ich auch sofort Erfahrungsstufe 4 in der EG 13 der neuen Stelle erhalten).

Allerdings wurde ich nur nach EG 12 in der alten Stelle vergütet, da ich eine Voraussetzung dort nicht erfüllt hatte. Wenn ich aber lese, dass es um die "besoldungsrechtliche oder tarifrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit" geht, dann sollte es egal sein, ob ich nur Entgelt nach EG 12 erhalten habe oder liege ich hier falsch? Meine Tätigkeit war trotz einer fehlenden Voraussetzung exakt dieselbe wie andere Kolleg*innen auf einer gleichen Stelle.

Ist meine Interpretation hier korrekt?

Vielen Dank für jegliche konstruktive Beiträge!

Casa

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Zitat
Allerdings wurde ich nur nach EG 12 in der alten Stelle vergütet, da ich eine Voraussetzung dort nicht erfüllt hatte.


Welche Voraussetzung wurde nicht erfüllt?
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shorets

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Mir wurde als Quereinsteiger im Schuldienst nur ein Fach anerkannt und für die Anerkennung vom 2. Fach sollte ich bestimmte Kurse an einer Uni nachstudieren. Das 2. Fach ist aber nicht relevant für die neue Stelle (das erste Fach sehrwohl) und als Lehrer habe ich trotzdem alles unterrichtet inkl. dem 2. Fach. Nach der Anerkennung vom 2. Fach hätte ich dann auch das Entgelt von EG 13 erhalten und ich hätte auch dort verbeamtet werden können (A 13).

Deswegen versuche ich zu verstehen, wie § 19 hier interpretiert werden soll. Als gymnasiale Lehrkraft war meine Stelle eine EG 13 bzw. A 13 Stelle. Anders wäre es, wenn ich vorher Grundschullehrer gewesen wäre, denn das wäre nur EG 11 bzw. A 11 gewesen. Da ist die Lage klar.

Casa

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Lehrer und Bundeslaufbahnverordnung passen nicht so recht zusammen. Von welchem Recht sprechen wir also?
Gibt es nach einschlägigem Recht Sonderregelungen für Lehrer?

Berücksichtigungsfähig ist üblicherweise die Dienstzeit nach Befähigungserwerb für die Laufbahn.
Allerdings war die Stelle auch mit E13 bewertet und damit dem vergleichbar höheren Dienst zuzurechnen, was grundsätzlich als entsprechende Dienstzeit berücksichtigt werden kann.

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shorets

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Danke für deine Einschätzung!

Natürlich war ich als Lehrkraft nicht beim Bund sondern hatte ein Bundesland als Arbeitgeber. Und das Bundesland hat eigene Verordnungen für deren Laufbahnen, allerdings wird ein Übergang zwischen Land und Bund nirgends ausgeschlossen. Für die Gymnasiallehrkräfte gelten die Richtlinien des höheren Dienstes (natürlich mit vielen Sonderregelungen) und sie sind dieser Laufbahn zugeteilt.

In § 19 wird sogar nur vom öffentlichen Dienst allgemein gesprochen und es klingt jetzt auch nicht nach einer "kann" Regelung für mich. Da steht sogar explizit, dass die Anerkennung der Befähigung nicht ausgeschlossen werden darf.

So ganz klar sind mir die Begriffe "Fachrichtung" und "Schwierigkeit" hier aber nicht. Geht es da konkret um die Gruppe, also 13 hier als Schwierigkeit und wie wird Fachrichtung hier definiert bzw. verglichen? Lehrer ordnet man, zumindest in meinem ehemaligen Bundesland, in der Fachrichtung und Laufbahn Bildung unter. Die neue Stelle gehört der Fachrichtung Sprachendienst an, so steht es in der BLV. Ich war vorher Spanischlehrer und bin es jetzt auch.

Nunja, ich hoffe die Personalstelle interpretiert das alles auch so, denn ich wäre dann ja wirtschaftlich auch billiger für die Behörde.

Asperatus

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Hier ist tatsächlich interessant, wie die Person, die die Laufbahnbefähigung feststellt, die Vorschrift interpretiert/interpretieren wird. Man könnte argumentieren, die tarifrechtliche Bewertung der (konkreten) Tätigkeit sei E12 gewesen, daher sei die Tätigkeit "nicht schwierig genug" gewesen. Hier kommt es sicher auch darauf an, welche Nachweise erbracht werden bzw. der Behörde schon vorliegen. Dann wäre die Tätigkeit auf einer E13-Stelle zu belegen und Hinweise auf die E12-Bezahlung zu vermeiden.

Zitat
So ganz klar sind mir die Begriffe "Fachrichtung" und "Schwierigkeit" hier aber nicht.

§ 19 Abs. 3 spricht von "derselben Laufbahn", was hier wohl der höhere sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst wäre. Höherer Dienst ist eine Laufbahngruppe, keine Laufbahn und hier das Kriterium "Schwierigkeit", "sprach- und Kulturwissenschaften" die Fachrichtung.

Schau auch mal in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm), dort zu §§ 19 bis 21.

Casa

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Ohne das einschlägige Landesrecht kommen wir hier m. E. nicht weiter. Ohne Kenntnis des Bildungsweges und eventueller Zusatzqualifikationen (Referendariat als Quereinsteiger?) kommen wir hier m. E. nicht weiter.
Nochmal frage ich nicht.

Zitat
Vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften am 27. Januar 2017 wurden ausgehend vom Regelfall der beruflichen Entwicklung bei der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nur Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erworben wurden, berücksichtigt. Mit Inkrafttreten der o. g. Verordnung sind nunmehr auch Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit vor Erwerb der Bildungsvoraussetzungen berücksichtigungsfähig. Ein Beispiel sind Verwaltungsfachwirte, die zunächst auf Grund ihres beruflichen Fortbildungsabschlusses Tätigkeiten ausüben, die denen des gehobenen Dienstes entsprechen, und später einen Bachelorabschluss erwerben, der den Zugang zu dieser Laufbahngruppe ermöglicht.

Hier ist anzumerken, dass das Beispiel den Verwaltungsfachwirt mit gehobenen Sachbearbeiteraufgaben und den Bachelorabschluss nennt, der die Bildungsvoraussetzung für den gehobenen Dienst darstellt. Nicht genannt ist bspw. der Bachelorabsolvent mit hauptberuflicher Tätigkeit mit E11/A12, der nach Masterabschluss im höheren Dienst verbeamtet werden möchte.

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shorets

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§ 19 Abs. 3 spricht von "derselben Laufbahn", was hier wohl der höhere sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst wäre. Höherer Dienst ist eine Laufbahngruppe, keine Laufbahn und hier das Kriterium "Schwierigkeit", "sprach- und Kulturwissenschaften" die Fachrichtung.

Schau auch mal in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm), dort zu §§ 19 bis 21.

Ah, vielen Dank für den Hinweis!

Ohne das einschlägige Landesrecht kommen wir hier m. E. nicht weiter. Ohne Kenntnis des Bildungsweges und eventueller Zusatzqualifikationen (Referendariat als Quereinsteiger?) kommen wir hier m. E. nicht weiter.
Nochmal frage ich nicht.

Ich habe Spanisch studiert (sowohl BA, zusätzlich mit Französisch, als auch MA und entsprechend auch eine Promotion im Ausland). In Niedersachsen wurde Französisch dann eben nicht von der Behörde anerkannt und ich wurde als Ein-Fach-Lehrkraft eingeordnet. Entsprechend gilt die TV EntgO-L für Lehrkräfte für mich (hier auf Seiten 11 und 12 unter dem Punkt 2: https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf). Da steht auch explizit, das meine Stelle der regulären Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, es aber nur EG 12 gibt da ich nur ein Fach anerkannt bekam. Mit 2 Fächern gäbe es dann die EG 13 oder A 13 (siehe Seite 9). Da sich dadurch aber meine Tätigkeit an der Schule nicht geändert hat und das 2. Fach halt auch irrelevant für die Stelle als Spanischlehrer ist oder sein sollte, ergibt sich dadurch halt für mich die Vergleichbarkeit der Schwierigkeit und Fachrichtung.

In den Verwaltungsvorschriften zu der BLV steht an anderer Stelle, aber auch im Bezug auf die Anerkennung von hauptberuflicher Tätigkeit folgendes Beispiel:

Zitat
Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.

Entsprechend würde ich auch nachweisen, dass ich ganz klar überwiegend und fast ausschließlich als Spanischlehrer eingesetzt wurde. Bei der Vergleichbarkeit der Fachrichtung sollte ich mir also keine Sorgen machen auch wenn es natürlich Kinder und Jugendliche waren und nicht Erwachsene, aber so konkret wird da nicht unterschieden.

Also kann es meiner Auffassung nach nur an der Schwierigkeit scheitern und da ordnet die TV EntgO-L für mich ganz klar die EG 12 für Ein-Fach-Lehrkräfte der gleichen Besoldungsstelle und Tätigkeit zu wie für normale Lehrkräfte mit 2 Fächern. Die geringere EG 12 ändert nur das Entgelt an sich, nicht aber Inhalte und Verantwortungen der Tätigkeit selbst.

Casa

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Zitat
Ich habe Spanisch studiert (sowohl BA, zusätzlich mit Französisch, als auch MA und entsprechend auch eine Promotion im Ausland). In Niedersachsen wurde Französisch dann eben nicht von der Behörde anerkannt und ich wurde als Ein-Fach-Lehrkraft eingeordnet. Entsprechend gilt die TV EntgO-L für Lehrkräfte für mich (hier auf Seiten 11 und 12 unter dem Punkt 2: https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf). Da steht auch explizit, das meine Stelle der regulären Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, es aber nur EG 12 gibt da ich nur ein Fach anerkannt bekam.

Zitat
2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzun-
gen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der
Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an ei-
ner wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referen-
dariat oder Vorbereitungsdienst


Die Tätigkeit ist der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Damit liegt eine ganz klare Zuordnung der Wertigkeit der Tätigkeit vor. Es liegt gerade keine Frage der konkreten Eingruppierung vor.


Zitat
Entsprechend würde ich auch nachweisen, dass ich ganz klar überwiegend und fast ausschließlich als Spanischlehrer eingesetzt wurde. Bei der Vergleichbarkeit der Fachrichtung sollte ich mir also keine Sorgen machen auch wenn es natürlich Kinder und Jugendliche waren und nicht Erwachsene, aber so konkret wird da nicht unterschieden.

Also kann es meiner Auffassung nach nur an der Schwierigkeit scheitern und da ordnet die TV EntgO-L für mich ganz klar die EG 12 für Ein-Fach-Lehrkräfte der gleichen Besoldungsstelle und Tätigkeit zu wie für normale Lehrkräfte mit 2 Fächern. Die geringere EG 12 ändert nur das Entgelt an sich, nicht aber Inhalte und Verantwortungen der Tätigkeit selbst.


Der Ein-Fach-Lehrer ist anders zu bewerten, als der 2-Fach-Lehrer. Auch dann, wenn die Tätigkeit Unterrichten exakt Dieselbe ist. Der 2-Fach-Lehrer hat eine höhere Qualifikation für beide Fächer. Deswegen wird er höher eingruppiert. Mit dem Argument "mache genau Dasselbe" wäre jedwede Unterscheidung von Lehrern obsolet und der Gesetzgeber könnte sich die Ausführungen zu Nr. 3 und 4 sparen. Diese Lehrer unterrichten schließlich auch.
Abgesehen davon lagen die Bildungsvoraussetzungen für die Lehrertätigkeit im vergleichbar höheren Dienst nicht vor.


Ich würde hier argumentieren, du hast tatsächlich 2 Fächer unterrichtet wurden. Das muss sich auch aus den Einstellungsunterlagen ergeben. Damit hast du die höchsten Chancen Berufserfahrung ganz oder teilweise anerkannt zu bekommen.

Sollte das nicht klappen, wird die Berufserfahrung für eine verkürzte Probezeit als Beamter und die Dienstaltersstufe relevant. Das ist zumindest kein all zu kleines Trostpflaster.
Für die Versorgungsansprüche ist die Zeit im öD sowieso ganz oder auf einige Jahre begrenzt relevant.

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shorets

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Danke für die Einschätzung, Casa! Ja, wenn ich den Versorgungsrechner vom Bund richtig angewandt habe, macht es für die Pension später tatsächlich keinen Unterschied.