§ 19 Abs. 3 spricht von "derselben Laufbahn", was hier wohl der höhere sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst wäre. Höherer Dienst ist eine Laufbahngruppe, keine Laufbahn und hier das Kriterium "Schwierigkeit", "sprach- und Kulturwissenschaften" die Fachrichtung.
Schau auch mal in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm), dort zu §§ 19 bis 21.
Ah, vielen Dank für den Hinweis!
Ohne das einschlägige Landesrecht kommen wir hier m. E. nicht weiter. Ohne Kenntnis des Bildungsweges und eventueller Zusatzqualifikationen (Referendariat als Quereinsteiger?) kommen wir hier m. E. nicht weiter.
Nochmal frage ich nicht.
Ich habe Spanisch studiert (sowohl BA, zusätzlich mit Französisch, als auch MA und entsprechend auch eine Promotion im Ausland). In Niedersachsen wurde Französisch dann eben nicht von der Behörde anerkannt und ich wurde als Ein-Fach-Lehrkraft eingeordnet. Entsprechend gilt die TV EntgO-L für Lehrkräfte für mich (hier auf Seiten 11 und 12 unter dem Punkt 2:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf). Da steht auch explizit, das meine Stelle der regulären Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, es aber nur EG 12 gibt da ich nur ein Fach anerkannt bekam. Mit 2 Fächern gäbe es dann die EG 13 oder A 13 (siehe Seite 9). Da sich dadurch aber meine Tätigkeit an der Schule nicht geändert hat und das 2. Fach halt auch irrelevant für die Stelle als Spanischlehrer ist oder sein sollte, ergibt sich dadurch halt für mich die Vergleichbarkeit der Schwierigkeit und Fachrichtung.
In den Verwaltungsvorschriften zu der BLV steht an anderer Stelle, aber auch im Bezug auf die Anerkennung von hauptberuflicher Tätigkeit folgendes Beispiel:
Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.
Entsprechend würde ich auch nachweisen, dass ich ganz klar überwiegend und fast ausschließlich als Spanischlehrer eingesetzt wurde. Bei der Vergleichbarkeit der Fachrichtung sollte ich mir also keine Sorgen machen auch wenn es natürlich Kinder und Jugendliche waren und nicht Erwachsene, aber so konkret wird da nicht unterschieden.
Also kann es meiner Auffassung nach nur an der Schwierigkeit scheitern und da ordnet die TV EntgO-L für mich ganz klar die EG 12 für Ein-Fach-Lehrkräfte der gleichen Besoldungsstelle und Tätigkeit zu wie für normale Lehrkräfte mit 2 Fächern. Die geringere EG 12 ändert nur das Entgelt an sich, nicht aber Inhalte und Verantwortungen der Tätigkeit selbst.