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Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
LogiJöw:
Hallo zusammen,
folgende Gegebenheit: Der Stelleninhaber ist auf seiner Position in die E10/2 eingruppiert und würde zum 1.11. dieses Jahres in Stufe 3 kommen. Nun ist die Funktion aufgrund zukünftig zusätzlich übertragener Tätigkeiten ab dem 01.08. mit einer E11 bewertet.
Muss man etwas beachten hinsichtlich der Stufenlaufzeit? Ich habe in Erinnerung, dass der TV-L bei einer Höhergruppierung einen Rückfall um eine Stufe vorsieht, man aber mindestens Stufe 2 erhält. Danach würde sich ja sowieso nichts ändern. Oder gibt es da etwas zu optimieren?
Danke schonmal für eure Einschätzungen.
cyrix42:
Eine Höhergruppierung im TV-L aus der 10/2 führt in die 11/2, aus der 10/3 in die 11/3. In beiden Fällen beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung.
Bei dem beschriebenen Szenario würde also, wenn ab dem 01.08. die höherwertigen Tätigkeiten übertragen werden, die Höhergruppierung in die 11/2 erfolgen und die Stufenlaufzeit an diesem Tag beginnen.
Man kann jetzt mal eine kleine Tabelle machen, wie sich das Entgelt entwickelt im Szenario mit dieser Höhergruppierung und ohne. Irgendwann wird der Breakeven kommen; er kann aber auch einige Zeit in der Zukunft liegen... Generell braucht eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung (wie sie hier nach Sachverhaltsbeschreibung erfolgen soll) die Zustimmung beider den Arbeitsvertrag schließenden Parteien, insbesondere also auch vom Arbeitnehmer selbst. Man muss dieser nicht zustimmen.
Wenn man dagegen die höherwertigen Tätigkeiten vom 01.08. bis 31.10. vorerst nur vorläufig, und dann ab dem 01.11. dauerhaft überträgt, würde die Person für die Zeit der vorläufigen Übertragung weiterhin in der 10/2 verbleiben, aber einen Zuschlag bis zum Entgelt der 11/2 erhalten -- und dann am Ende des 31.10. in die 10/3 gelangen, von wo sie am 01.11. in die 11/3 höhergruppiert würde.
LandeiNrw:
Hallo,
da das zufällig sehr ähnlich zu meiner Frage ist, würde ich mich freuen, wenn ich hierzu Unterstützung bekäme.
Wie wäre es denn, wenn man in der EG 9, Stufe 4, ist und auf EG 10 höhergruppiert werden kann, da die Stelle es hergibt. Allerdings brauche ich noch circa 3 Jahre bis ich in der Erfahrungsstufe 5 bin. Da meines Wissens diese dann beibehalten wird, wollte ich keine Höhergruppierung bis zu diesem Zeitpunkt.
Kann man da auch grundsätzlich einen Zuschlag zum Entgelt vereinbaren?
Vielen Dank vorab!
Wabi Sabi:
--- Zitat von: LandeiNrw am 14.07.2024 14:50 ---... Da meines Wissens diese dann beibehalten wird, wollte ich keine Höhergruppierung bis zu diesem Zeitpunkt. ...
--- End quote ---
Nein, das ist unzutreffend. Es verhält sich bzgl. der Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung in den verschiedenen Varianten so (tw. Garantiebetrag):
EG 9a/4 in EG 10/2
EG 9a/5 in EG 10/3
EG 9b/4 in EG 10/3
EG 9b/5 in EG 10/4
cyrix42:
--- Zitat von: LandeiNrw am 14.07.2024 14:50 --- da die Stelle es hergibt
--- End quote ---
Was soll das denn heißen? Wenn du Tätigkeiten der EG 10 dauerhaft zur Ausübung übertragen bekommen hast, dann *bist* du in der EG 10 und musst auch entsprechend bezahlt werden. Wenn dem nicht der Fall ist, dann bedarf es der beiderseitigen Zustimmung von AG und AN, dass durch eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen der Arbeitsvertrag angepasst wird. Die Eingruppierung hat mit Stellen nichts zu tun...
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