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Messerführungsverbot in Österreich..
bebolus:
Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)
Faunus:
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?
--- Zitat ---§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
--- End quote ---
bebolus:
--- Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28 ---Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?
--- Zitat ---§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
--- End quote ---
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Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.
NickHume:
--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:14 ---
Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)
--- End quote ---
Ich denke, dass es einige mit mehr Ahnung gibt. Sie würden ich ggf. mal mit deinem Geplöke auseinandersetzen, wenn du auch nur einmal auf konkrete Nachfragen eingehen würdest.
Faunus:
--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31 ---
--- Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28 ---Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?
--- Zitat ---§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
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Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.
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Ich lese "führen"!
Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B. ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.
Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.
Das ist auch richtig so!
Stampf Du weiter mit Deinem Fuß auf i mog nimma!
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