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Messerführungsverbot in Österreich..

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NelsonMuntz:

--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:59 ---
--- Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:52 ---
--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31 ---
--- Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28 ---Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?



--- Zitat ---§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
   1.    Anscheinswaffen,
   2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3.     Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


--- End quote ---

--- End quote ---

Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.

--- End quote ---


Ich lese "führen"!
Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B.  ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.
Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.
Das ist auch richtig so!


Stampf Du weiter mit Deinem Fuß auf i mog nimma!

--- End quote ---

Du hast keine Ahnung und forderst mich auf Deine falsche Rechtsauslegung zu widerlegen. Das ist anmaßend und an Frechheit nicht zu überbieten.

--- End quote ---

Jetzt mal Butter bei die Fische: Ist das österreichische Führen ein anderes, als das deutsche Führen?

Welche Rechtsauslegung kannst Du an dieser Stelle beispielhaft ins Feld bringen, die eine Verschärfung des oben genannten Paragraphen sinnvoll erscheinen lassen könnte. Ferner müsste man doch auch ventilieren, welchen (positiven) Effekt eine von Dir angedachte Änderung dieses Gesetzes erzielen könnte - immer unter Betrachtung der zahlreich genannten Beispiele, in denen ein bestimmungsgemäßer Gebrauch dadurch zur Straftat wird.

Ich glaube, die meisten hier verstehen den Sinn deiner Frage nicht. Und wenn Du ehrlich bist, verstehst Du ihn selbst nicht.

MoinMoin:

--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 18:32 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.08.2024 18:02 ---Nein, du hast meine Frage mitnichten beantwortet.
Es gibt in Deutschland bereits ein Messerführverbot, also was soll jetzt geändert werden?

--- End quote ---

Haben wir nicht. DAS ist eine falsche Aussage.

--- End quote ---
Das stimmt unpräzise ausgedrückt und auch in Österreich gab und gibt es kein Messerführverbot, sondern natürlich nur Messer die im entsprechendem Katalog des Waffg sind.
Also >12 cm klinge etc, fallen unter dem Verbot, korrekt?

Und auch in Österreich darf man weiterhin mit nem kleineren Messer durch die Gegend laufen, auch in der Hand, oder? Und auch der Ausländer, oder wo steht da was anderes geschrieben.


Aber es ist traurig, dass du nur nörgels und neinein brummelst, ohne auch nur einmal etwas substanzielles beitragen zu wollen.
Kannst du nicht uns konkret belehren, damit wir was dazu lernen?
Oder willst du nicht, weil du dann deinen Irrtum aufdecken würdest?

Echt traurig deine Diskussionsunkultur.

zig mal auf einfachste, konkrete Fragen und Fallbeispiele nicht zu antworten, sondern eben nur ausweichend unkonkret bleiben.

Solange du nicht anhand von den konkreten Paragraphen und Kommentierungen und Urteilen darlegen kannst, was du behauptest, ist es leider sehr unglaubwürdig was du schreibst und wie du anderen entgegnest.


Also was heißt denn führen? Im verschlossenen Behältnis mit sich trage, oder es griffbereit mit sich tragen oder es überhaupt in der Öffentlichkeit nach dem Kauf zu transportieren.

Du scheinst es da ja genau zu wissen,

erhelle uns!

MoinMoin:

--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 18:32 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.08.2024 18:02 ---Nein, du hast meine Frage mitnichten beantwortet.
Es gibt in Deutschland bereits ein Messerführverbot, also was soll jetzt geändert werden?

--- End quote ---

Haben wir nicht. DAS ist eine falsche Aussage.

--- End quote ---
Also sollen jetzt alle Messer unter das WaffG gestellt werden?
Ist es das was die in Ösi gemacht haben?

Bitte mit Ja Nein antworten und gerne danach mit Quellen oder konkretem.

Achtung das war eine Frage!

MoinMoin:

--- Zitat von: bebolus am 04.08.2024 18:33 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.08.2024 18:04 ---Und ja, nach 10 sec Google scheine ich das besser begriffen zu haben als du nach 3 Wochen Seminar.
und will nur verstehen, was ich wohl falsch verstanden habe.

Aber du kannst offenbar nicht Ross und Reiter nennen

--- End quote ---

Dann erhelle uns doch bitte mit Deinem Fachwissen.

--- End quote ---
Hier ist irgendwas mit deinem Leseverständnis falsch gelaufen:
Ich nutzte den Konjunktiv und bat dich um Korrektur, folglich erhoffte ich von dir endlich mal substanzielle hinweise, was ich falsch verstanden haben, denn das Internet erzählt mir leider was ganz anderes, als du.

https://www.messerworld.de/lexikon/gesetzeslage

Führverbot:
Das Führverbot spielt eine große Rolle im Leben des Messerenthusiasten und bedarf einer komplexeren Erläuterung: Alle Messer, welche nicht dem Besitzverbot unterliegen, dürfen grundsätzlich erworben, hergestellt und verkauft werden. Man darf sie besitzen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass man sie in der Öffentlichkeit „führen“ darf, sprich zugriffsbereit bei sich tragen. Auch hier unterscheidet das WaffG zwischen dem Führen und dem „Transportieren“, dazu gleich mehr.

Der §42a regelt das Führverbot.
..
Auf der sichereren Seite ist man hingegen, wenn man das Messer transportiert. Vom Führen unterscheidet sich diese Art des Messertragens, da das Messer in einem „verschlossenen Behältnis“ verbracht wird. Ob hier bereits eine Tasche mit Reißverschluss genügt oder eine Sicherung gegen Fremdzugriff, also ein Schloss, benötigt wird, ist wieder einmal nicht erwähnt. Abermals obliegt dies dem/der Richter/in.


https://www.ferner-alsdorf.de/waffengesetz-erlaubte-messer-nach-dem-waffenrecht-strafrecht-taschenmesser-strafbar-rechtsanwalt-butterfly-faustmesser-wurfstern/
Es gibt begrifflich eine wichtige Unterscheidung zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Wenn der Besitz verboten ist, darf man schon gar nicht über die entsprechende Waffe verfügen. Wenn nur das Führen einer Waffe verboten ist, darf man sie besitzen, aber ausserhalb des eigenen (befriedeten) Herrschaftsbereich nicht bei sich führen. Also: Im Haus und ihm eigenen Garten darf man diese Waffe dann in der Hand halten, auf der Strasse aber nicht.

Eine Ausnahme zum Verbot des Führens liegt nach §42a II WaffG dann vor, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird (also etwa nach dem Einkaufen der Waffe). Oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa im Zusammenhang mit Brauchtum (Schützen!), Beruf (Jäger) oder Sport (Sportschütze). Persönliche Affektion („Ich fühle mich sicher“) ist aber niemals ein berechtigtes Interesse.


Nach Aussage von diesem Anwalt darfst du eben nicht mit deinem Brotmesser (klinge>12cm) in der Hand auf der Parkbank sitzen.
Oder etwas doch?
Das war eine Frage  JA/NEIN

Ist ein Rucksack auf dem Rücken getragen ein verschlossenes Behältnis im Sinne des Gestzes?  JA/NEIN /VIELLEICHT da du 30 Jahre Erfahrung hast, dürfte es für dich nicht schwer sein, da konkrete Urteile zu nennen.

ERGO:
Sollen deiner Meinung nach jetzt alle Messer unterhalb der 12cm mit ins §42a aufgenommen werden?

MoinMoin:
https://iwoe.at/4730-2/
Nachdem der Bundesminister für Inneres vor einigen Wochen die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlags für ein generelles Waffenverbot und insbesondere von Messern im öffentlichen Raum angekündigt hat, liegt nun ein entsprechender Entwurf mit der Bezeichnung „Messertrage-Verbotsgesetz“ vor.

Bis auf Ausnahmen ist das Tragen aller Arten von Messern im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.600,00 oder mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen sanktioniert ist.

Nicht verboten ist der Transport eines Messers von einem Ort zum anderen, sofern das Messer nicht griffbereit ist. Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schußwaffen führen dürfen (Waffenpaß oder Jagdkarte) sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Nicht relevant für das Verbot ist die Klingenlänge oder der Mechanismus. Damit dürfen beispielsweise auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit getragen werden. Gleiches gilt beispielsweise auch für das „Stanley-Messer“. Selbst Messer zum Zerkleinern von Speisen dürften unter das Verbot fallen.

Womit einmal mehr gezeigt, wird das auch potenzielle Arschgeigen weiterhin ihr Schweizermesser mit sich rumtragen dürfen, nur halt nicht in der Hosentasche.

Ich frage mich was solche Gesetze faktisch bewirken sollen bei Menschen die es drauf anlegen?
Die lachen sich doch checkig, wenn der  Polizist, dass Messer aus dem Rucksack holt und du ihm die dazugehörigen Brotzeit zeigst.
Schwupp sowohl transportiert, da nicht griffbereit (erlaubt auch in Ösi) als auch berechtigtes Interesse (Brotzeit)
Da kann der Richter halt nix machen.

Oder habe ich das Falsch verstanden, vielleicht gibt es hier ja wissende, die das fundiert widerlegen können.

Und der brave Bürger der das Messer in der Hosentasche mit sich rumträgt, lernt schneller sich am Staat zu erfreuen, wenn er die 3600€ Strafe bezahlen darf.
Oder wird da dann plötzlich ein Unterschied gemacht, weil der eine 25 und der andere 50 ist?

Also auch dort nichts anderes, als eine Beruhigungspille für den Bürger, der nicht merkt, dass er verarscht wird.

und klar zu Anfang, wird man einige Idioten das Messer abnehmen können und sie belehren, nur wie lange hält das an und wie viele Attacken sind damit verhinderbar? Und wie viele unbescholtene Bürger werden kriminalisiert. (also alle Taschenmesserträger in Ösiland) oder habe ich da was am Gesetz falsch verstanden.
kann man mich da mal aufklären?

Für den Brotmesser in der Hand tragendem Parkbesucher hat das eine wie das andere Land keine Änderung notwendig, da es schon vorher nicht erlaubt war.
Oder etwa nicht?

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