Autor Thema: Messerführungsverbot in Österreich..  (Read 14168 times)

MoinMoin

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #45 am: 17.07.2024 19:39 »
Alternativ könnte mann die gefährliche Körperverletzung mit Messer auch als Verbrechenstatbestand einstufen. Dann hätte man das Problem mit dem Führen nicht und würde das richtige Klientel adressieren..
keine Ahnung wo du lebst, aber ich würde stumpf behaupten, das Körperverletzung und der Versuch der Körperverletzung in D keine Ordnungswidrigkeit ist, sondern eine strafbare Handlung, also was willst du jetzt wie ändern?

Tiffy

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #46 am: 17.07.2024 20:26 »
In Deutschland und bei der gegenwärtigen Regierung wird doch eher umgekehrt ein Schuh draus: "Was, viele Messerstraftaten durch Ausländer und Einwanderer? Dann mal schnell zur Owi runterstufen, macht sich besser im Kriminalitätsbericht und nimmt den Handlungsdruck raus." Siehe Schwarzfahren. Wird aber wohl zum Glück nicht so leicht funktionieren wie dort.

Organisator

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #47 am: 18.07.2024 08:09 »
In Deutschland und bei der gegenwärtigen Regierung wird doch eher umgekehrt ein Schuh draus: "Was, viele Messerstraftaten durch Ausländer und Einwanderer? Dann mal schnell zur Owi runterstufen, macht sich besser im Kriminalitätsbericht und nimmt den Handlungsdruck raus." Siehe Schwarzfahren. Wird aber wohl zum Glück nicht so leicht funktionieren wie dort.

Gibts da Vergleichbares? Oder woher ziehst du deine Erkenntnisse? Schwarzfahren, also das Erschleichen von Leistungen im Wert von wenigen Euro ist da eher kein passendes Beispiel.

MoinMoin

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #48 am: 18.07.2024 08:10 »
In Deutschland und bei der gegenwärtigen Regierung wird doch eher umgekehrt ein Schuh draus: "Was, viele Messerstraftaten durch Ausländer und Einwanderer? Dann mal schnell zur Owi runterstufen, macht sich besser im Kriminalitätsbericht und nimmt den Handlungsdruck raus." Siehe Schwarzfahren. Wird aber wohl zum Glück nicht so leicht funktionieren wie dort.
Kannst du das mit dem Schwarzfahren mal erläutern?
Also Erschleichung von Dienstleistung ist eine Owi?
Ein Wiederholungstäter als Schwarzfahrer wird doch, sofern man will, ratze fatze des Hausfriedensbruch anklagbar.
Und für das Schwarzfahren gibt es doch bis zu einem Jahr Bau, oder hat sich da was geändert im deutschem recht?

Organisator

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #49 am: 18.07.2024 09:19 »
In Deutschland und bei der gegenwärtigen Regierung wird doch eher umgekehrt ein Schuh draus: "Was, viele Messerstraftaten durch Ausländer und Einwanderer? Dann mal schnell zur Owi runterstufen, macht sich besser im Kriminalitätsbericht und nimmt den Handlungsdruck raus." Siehe Schwarzfahren. Wird aber wohl zum Glück nicht so leicht funktionieren wie dort.
Kannst du das mit dem Schwarzfahren mal erläutern?
Also Erschleichung von Dienstleistung ist eine Owi?
Ein Wiederholungstäter als Schwarzfahrer wird doch, sofern man will, ratze fatze des Hausfriedensbruch anklagbar.
Und für das Schwarzfahren gibt es doch bis zu einem Jahr Bau, oder hat sich da was geändert im deutschem recht?

Jupp, da hat sich was geändert. "Wegen Schwarzfahren sitz ich jetzt im Knast" - "Das gibts doch gar nicht" mehr... Ist ne Owi geworden.

Tiffy

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Faunus

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #51 am: 18.07.2024 12:21 »
Alles jammert, dass die "Bürokratie" mit seinen Gesetzen, Verordnungen,etc. inzwischen völlig ausufert und dann streicht man das "Schwarzfahren"  aus dem Strafgesetzbuch und schon finden sich Argumente, dass "es nicht gut ist oder merkwürdig ist oder was auch immer ist, weil..."

*Ironie-on* Anstatt das zu streichen, hätte die Regierung das Täterprofil der Plastiktüten-in-den-Biomüll-Entsorger im Strafgesetzbuch schaffen sollen. Die machen das immer wieder und da gehört schon nach dem 20x eine Gefängnisstrafe verhängt.*Ironie-off*

Außerdem ist Schwarzfahren teurer als das D-Ticket, macht also keinen Sinn mehr ;)
« Last Edit: 18.07.2024 12:29 von Faunus »

Faunus

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #52 am: 18.07.2024 12:33 »
Aber natürlich können neue Gesetze geschaffen werden... für was genau soll eigentlich so ein "Messerverbot" gut sein?
Ich darf daran erinnern, dass Minderjährige in D schon mit Schusswaffen getötet haben. Minderjährige dürfen aber nicht mit Schusswaffen auf der Straße rumlaufen  - Normalbürger übrigens auch nicht und trotzdem passiert es.

Aber der Normalbürger soll u.U. wegen irgendwelcher Clowns, die den Unterschied zw. Symptom und Ursache nicht verstehen und mit Showeffekten à la Trump agieren ein Bußgeld für das mitgetragene Taschenmesser löhnen müssen (jaja, "sollen" u.U.  ausgenommen werden oder mit Klingen bis 5 cm zulässig sein oder, oder, oder....)

MoinMoin

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #53 am: 18.07.2024 13:17 »
Kannst du das mit dem Schwarzfahren mal erläutern?
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-954252
Ok, also bisher keine Änderung bei der Strafbarkeit der Erschleichung von Leistungen oder der Sanktionierung durch Hausverbot, sondern nur das Gerede darüber, ob man immer eine strafbare Handlung macht, wenn man schwarzfährt, oder ob man es zunächst nur beim Zivilrecht belässt (und dann die wiederkehrende Täter via Hausverbot etc. zur Strafbarkeit erhebt).

Gepaart mit dem blalba, dass, wenn der önv billiger wäre, es sich die Leute auch leisten könnten und die armen Menschen mit dem 265a in die Kriminalität gedrückt werden.

Tiffy

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #54 am: 18.07.2024 13:23 »
Du glaubst ernsthaft, dass es hier um die vorgeschobenen armen Menschen und Obdachlosen geht, die notgedrungen schwarzfahren und die man nicht kriminalisieren möchte? Dann glaubst Du auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

MoinMoin

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #55 am: 18.07.2024 13:40 »
Du glaubst ernsthaft, dass es hier um die vorgeschobenen armen Menschen und Obdachlosen geht, die notgedrungen schwarzfahren und die man nicht kriminalisieren möchte? Dann glaubst Du auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.
Na da bin ich aber gespannt, was ich glauben soll.
Da darfst du mich gerne aufklären, was ich an den Worten der Richter, Professoren und den anderen Sachverständigen, die dort zu Wort kommen glauben soll.
"Professor Michael Kubiciel von der Universität Augsburg sieht keine zwingenden rechtlichen Gründe für eine Kriminalisierung des Erschleichens von Beförderungsleistungen. "
"Professor Roland Hefendehl von an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hält die ersatzlose Streichung der Beförderungserschleichung als Strafbarkeitsalternative für „nicht nur kriminalpolitisch sinnvoll, sondern verfassungsrechtlich geboten“."
"Benjamin Derin vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein sprach sich für die ersatzlose Streichung des Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch aus. Im Kern gehe es um einen zivilrechtlichen Konflikt, nicht um einen strafrechtlichen."
"Insoweit es tatsächlich um Menschen geht, die sich die Tickets nicht leisten können, liege die Antwort nicht im Strafrecht, sondern in der Senkung der Fahrpreise oder der Ausgabe von Sozialtickets, sagte Angelika Allgayer, Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe."
"Aus Sicht von Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Leipzig, sprechen die besseren Argumente für die Entkriminalisierung des „einfachen Schwarzfahrens“. Eine Herabstufung solcher Handlungen zu Ordnungswidrigkeiten erscheine gegenüber der völligen Sanktionslosigkeit vorzugswürdig, "


Hier der Querschnitt durch die Parteien.


Also kläre mich bitte auf, worum dort geht?
damitich nicht zitronen falten gehen muss.



zum Beispiel glaube ich, dass die Streichung zunächst die Gerichte entlasten würde und die önvs mehr Hausverbote aussprechen würden, was die Gerichte wieder belasten würde.


Faunus

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #56 am: 18.07.2024 13:46 »
Du glaubst ernsthaft, dass es hier um die vorgeschobenen armen Menschen und Obdachlosen geht, die notgedrungen schwarzfahren und die man nicht kriminalisieren möchte? Dann glaubst Du auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

Und Du hälst es für sinnvoll mit dem D-Ticket für D über 49 EUR das Strafgesetzbuch weiterhin mit Schwarzfahren - Kostenpunkt 60 EUR oder waren es 80? - weiterhin vollzumüllen?

Für Dich scheint es nicht vorstellbar zu sein, dass es zwischen der Einführung des D-Tickets und der Streichung des Straftatbestands aus dem Strafgesetzbuch auch noch einen Zusammenhang geben könnte?

Wie kann man eigentlich nur wegen so eines Dünnpfiffs so ein Faß aufmachen. Diese Gut-/-Wut-Was-auch-immer-Bürger *seufz*

bebolus

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #57 am: 18.07.2024 14:21 »
Alternativ könnte mann die gefährliche Körperverletzung mit Messer auch als Verbrechenstatbestand einstufen. Dann hätte man das Problem mit dem Führen nicht und würde das richtige Klientel adressieren..
keine Ahnung wo du lebst, aber ich würde stumpf behaupten, das Körperverletzung und der Versuch der Körperverletzung in D keine Ordnungswidrigkeit ist, sondern eine strafbare Handlung, also was willst du jetzt wie ändern?

Ich habe etwas zu viel Sachverstand vorausgesetzt, entschuldigung.

Es gibt bei Straftaten im Wesentlichen die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen haben eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Haft oder Geldstrafe. Vergehen haben eine geringere Strafandrohung.

Eine Körperverletzung unter Zuhilfenahme eines Messers ist als gefähriche Körperverletzung eingestuft und derzeit ein Vergehen.


Faunus

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #58 am: 18.07.2024 15:00 »
Ich habe etwas zu viel Sachverstand vorausgesetzt, entschuldigung.
Für deinen Ausetzer beim "Sachverstand" brauchst Du Dich nicht entschuldigen. Passiert den Besten ;)


Eine Körperverletzung unter Zuhilfenahme eines Messers ist als gefähriche Körperverletzung eingestuft und derzeit ein Vergehen.


Wenn schon, denn schon:

Die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist aufgrund ihres Strafrahmens ein Vergehen.
Diese wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.


Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist zwar eine Qualifikation, aber aufgrund ihres Strafrahmens ebenfalls ein Vergehen.  Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug vor.

Dagegen ist die Qualifikation der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB ein Verbrechen.
Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Nach § 226 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe sogar drei Jahre Freiheitsentzug, wenn...



Welche Art der Körperverletzungen vorliegt - und da waren unsere Gesetzgeber pragmatisch - hängt in erster Linie von den Folgen der Körperverletzung für das Opfer ab, ABER ganz bestimmt nicht von der Art der Tatwaffe!

Stichst Du mit einem Messer jdn. ein Auge aus ist das schwere Körperverletzung und damit ein Verbrechen!
« Last Edit: 18.07.2024 15:07 von Faunus »

bebolus

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Antw:Messerführungsverbot in Österreich..
« Antwort #59 am: 18.07.2024 15:08 »
Ich habe etwas zu viel Sachverstand vorausgesetzt, entschuldigung.
Für deinen Ausetzer brauchst Du Dich nicht entschuldigen. Passiert den Besten mal.


Eine Körperverletzung unter Zuhilfenahme eines Messers ist als gefähriche Körperverletzung eingestuft und derzeit ein Vergehen.

Wenn schon denn schon:

Die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist aufgrund ihres Strafrahmens ein Vergehen.
Diese wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.


Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist zwar eine Qualifikation, aber aufgrund ihres Strafrahmens ebenfalls ein Vergehen.  Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug vor.

Dagegen ist die Qualifikation der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB ein Verbrechen.
Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Nach § 226 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe sogar drei Jahre Freiheitsentzug, wenn...



Welche der Körperverlezungen vorliegt - und da waren unsere Gesetzgeber pragmatisch - hängt in erster Linie von den Folgen der Körperverletzung für das Opfer ab, ABER ganz bestimmt nicht von der Art der Tatwaffe!

Du schreibst nichts falsches..
Ich hatte doch aber oben geschrieben, dass die gefKv als Verbrechen eingestuft werden könnte/sollte..

Dann wäre doch auch der Versuch (also möglicherweise gar kein entstandener Körperschaden) als solches strafbar mit den entsprechenden Folgen..