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Messerführungsverbot in Österreich..

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MoinMoin:

--- Zitat von: Tiffy am 18.07.2024 13:23 ---Du glaubst ernsthaft, dass es hier um die vorgeschobenen armen Menschen und Obdachlosen geht, die notgedrungen schwarzfahren und die man nicht kriminalisieren möchte? Dann glaubst Du auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

--- End quote ---
Na da bin ich aber gespannt, was ich glauben soll.
Da darfst du mich gerne aufklären, was ich an den Worten der Richter, Professoren und den anderen Sachverständigen, die dort zu Wort kommen glauben soll.
"Professor Michael Kubiciel von der Universität Augsburg sieht keine zwingenden rechtlichen Gründe für eine Kriminalisierung des Erschleichens von Beförderungsleistungen. "
"Professor Roland Hefendehl von an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hält die ersatzlose Streichung der Beförderungserschleichung als Strafbarkeitsalternative für „nicht nur kriminalpolitisch sinnvoll, sondern verfassungsrechtlich geboten“."
"Benjamin Derin vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein sprach sich für die ersatzlose Streichung des Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch aus. Im Kern gehe es um einen zivilrechtlichen Konflikt, nicht um einen strafrechtlichen."
"Insoweit es tatsächlich um Menschen geht, die sich die Tickets nicht leisten können, liege die Antwort nicht im Strafrecht, sondern in der Senkung der Fahrpreise oder der Ausgabe von Sozialtickets, sagte Angelika Allgayer, Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe."
"Aus Sicht von Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Leipzig, sprechen die besseren Argumente für die Entkriminalisierung des „einfachen Schwarzfahrens“. Eine Herabstufung solcher Handlungen zu Ordnungswidrigkeiten erscheine gegenüber der völligen Sanktionslosigkeit vorzugswürdig, "


Hier der Querschnitt durch die Parteien.


Also kläre mich bitte auf, worum dort geht?
damitich nicht zitronen falten gehen muss.



zum Beispiel glaube ich, dass die Streichung zunächst die Gerichte entlasten würde und die önvs mehr Hausverbote aussprechen würden, was die Gerichte wieder belasten würde.

Faunus:

--- Zitat von: Tiffy am 18.07.2024 13:23 ---Du glaubst ernsthaft, dass es hier um die vorgeschobenen armen Menschen und Obdachlosen geht, die notgedrungen schwarzfahren und die man nicht kriminalisieren möchte? Dann glaubst Du auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

--- End quote ---

Und Du hälst es für sinnvoll mit dem D-Ticket für D über 49 EUR das Strafgesetzbuch weiterhin mit Schwarzfahren - Kostenpunkt 60 EUR oder waren es 80? - weiterhin vollzumüllen?

Für Dich scheint es nicht vorstellbar zu sein, dass es zwischen der Einführung des D-Tickets und der Streichung des Straftatbestands aus dem Strafgesetzbuch auch noch einen Zusammenhang geben könnte?

Wie kann man eigentlich nur wegen so eines Dünnpfiffs so ein Faß aufmachen. Diese Gut-/-Wut-Was-auch-immer-Bürger *seufz*

bebolus:

--- Zitat von: MoinMoin am 17.07.2024 19:39 ---
--- Zitat von: bebolus am 17.07.2024 17:55 ---Alternativ könnte mann die gefährliche Körperverletzung mit Messer auch als Verbrechenstatbestand einstufen. Dann hätte man das Problem mit dem Führen nicht und würde das richtige Klientel adressieren..

--- End quote ---
keine Ahnung wo du lebst, aber ich würde stumpf behaupten, das Körperverletzung und der Versuch der Körperverletzung in D keine Ordnungswidrigkeit ist, sondern eine strafbare Handlung, also was willst du jetzt wie ändern?

--- End quote ---

Ich habe etwas zu viel Sachverstand vorausgesetzt, entschuldigung.

Es gibt bei Straftaten im Wesentlichen die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen haben eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Haft oder Geldstrafe. Vergehen haben eine geringere Strafandrohung.

Eine Körperverletzung unter Zuhilfenahme eines Messers ist als gefähriche Körperverletzung eingestuft und derzeit ein Vergehen.

Faunus:

--- Zitat von: bebolus am 18.07.2024 14:21 ---Ich habe etwas zu viel Sachverstand vorausgesetzt, entschuldigung.

--- End quote ---
Für deinen Ausetzer beim "Sachverstand" brauchst Du Dich nicht entschuldigen. Passiert den Besten ;)


--- Zitat von: bebolus am 18.07.2024 14:21 ---
Eine Körperverletzung unter Zuhilfenahme eines Messers ist als gefähriche Körperverletzung eingestuft und derzeit ein Vergehen.

--- End quote ---


Wenn schon, denn schon:

Die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist aufgrund ihres Strafrahmens ein Vergehen.
Diese wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist zwar eine Qualifikation, aber aufgrund ihres Strafrahmens ebenfalls ein Vergehen.  Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug vor.

Dagegen ist die Qualifikation der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB ein Verbrechen.
Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Nach § 226 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe sogar drei Jahre Freiheitsentzug, wenn...


Welche Art der Körperverletzungen vorliegt - und da waren unsere Gesetzgeber pragmatisch - hängt in erster Linie von den Folgen der Körperverletzung für das Opfer ab, ABER ganz bestimmt nicht von der Art der Tatwaffe!

Stichst Du mit einem Messer jdn. ein Auge aus ist das schwere Körperverletzung und damit ein Verbrechen!

bebolus:

--- Zitat von: Faunus am 18.07.2024 15:00 ---
--- Zitat von: bebolus am 18.07.2024 14:21 ---Ich habe etwas zu viel Sachverstand vorausgesetzt, entschuldigung.

--- End quote ---
Für deinen Ausetzer brauchst Du Dich nicht entschuldigen. Passiert den Besten mal.


--- Zitat von: bebolus am 18.07.2024 14:21 ---
Eine Körperverletzung unter Zuhilfenahme eines Messers ist als gefähriche Körperverletzung eingestuft und derzeit ein Vergehen.

--- End quote ---

Wenn schon denn schon:

Die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist aufgrund ihres Strafrahmens ein Vergehen.
Diese wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist zwar eine Qualifikation, aber aufgrund ihres Strafrahmens ebenfalls ein Vergehen.  Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug vor.

Dagegen ist die Qualifikation der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB ein Verbrechen.
Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsentzug vor. Nach § 226 Abs. 2 StGB ist die Mindeststrafe sogar drei Jahre Freiheitsentzug, wenn...


Welche der Körperverlezungen vorliegt - und da waren unsere Gesetzgeber pragmatisch - hängt in erster Linie von den Folgen der Körperverletzung für das Opfer ab, ABER ganz bestimmt nicht von der Art der Tatwaffe!

--- End quote ---

Du schreibst nichts falsches..
Ich hatte doch aber oben geschrieben, dass die gefKv als Verbrechen eingestuft werden könnte/sollte..

Dann wäre doch auch der Versuch (also möglicherweise gar kein entstandener Körperschaden) als solches strafbar mit den entsprechenden Folgen..

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