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[Allg] Versorgungsausgleich ein schlechter Scherz?
Rentenonkel:
--- Zitat von: Taigawolf am 17.07.2024 08:24 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.07.2024 08:16 ---Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann.
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Aber das ist doch des Pudels Kern der ganzen rhetorischen Frage von DaEx gewesen. Es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob meine Partnerin z.B. 0 € verdient oder eben fiktiv 20.000 €. Hier würde dann ja ein rechtlicher Grund vorliegen, durch den sich Anrechte wesentlich verändert haben.
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Bei einem Versorgungsausgleich werden tatsächliche, voraussichtliche Alterseinkünfte miteinander verglichen.
Bei der Beamtenversorgung bleiben die Familienzuschläge bei der Berechnung der Pension von vorneherein außen vor, weil bei einem geschiedenen Beamten im Alter regelmäßig keine Familienzuschläge zu erwarten sind. Kindergeldberechtigte Kinder sind nicht zu erwarten und für geschiedene Ehegatten kommt regelmäßig kein Familienzuschlag in Betracht.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt.
Daher ist es völlig irrelevant, ob bei einem aktiven Beamten Familienzuschläge gewährt werden oder nicht gewährt werden, weil fiktive Einkünfte angerechnet werden. Das betrifft lediglich die Frage der amtsangemessenen Besoldung während der aktiven Zeit, nicht aber die Frage der Höhe der zu erwartenden Pensionsansprüche.
Etwas anderes wäre es sicherlich, wenn der Gesetzgeber gezwungen wird, eine amtsangemessene Besoldung für alle zu erreichen, in dem die Grundbesoldung für alle Ämter anheben muss. Dann würden sich logischerweise auch die Pensionsansprüche erhöhen. Für diesen Fall kennt das Gesetz die Möglichkeit des von mir beschriebenen Abänderungsantrages. Da sich der für den Beamten allerdings negativ auswirken dürfte, wäre ein Antrag nur von dem geschiedenen Ehegatten zu erwarten.
Umlauf:
--- Zitat von: Taigawolf am 17.07.2024 08:24 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.07.2024 08:16 ---Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt werden kann.
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Aber das ist doch des Pudels Kern der ganzen rhetorischen Frage von DaEx gewesen. Es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob meine Partnerin z.B. 0 € verdient oder eben fiktiv 20.000 €. Hier würde dann ja ein rechtlicher Grund vorliegen, durch den sich Anrechte wesentlich verändert haben.
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Das fiktive Partnereinkommen ist „nur“ eine Verrechnungsgröße als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Tabellenwerte ohne direkte Außenwirkung.
Ohne das ich diese Vorgehensweise weiter bewerten möchte.
DaEx:
@Taigawolf
Danke, natürlich war das ganze eine rhetorische Frage.
Ganz aus der Luft gegriffen ist das nicht, wenn der Partner z.B. keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist / nachgehen konnte (aus welchen Gründen auch immer) und dennoch ein fiktives Einkommen angenommen wird (um eine amtsangemessene Besoldung darstellen zu können)
Aus diesen fiktiven angenommenen Einkünften hätte der Ehepartner eigene Altersansprüche erworben.
Schließlich müsste doch dann auch der Versorgungsausgleich um die fiktiv erworbenen Altersansprüche des Ehepartners gekürzt werden oder entsprechend bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden....
Casa:
--- Zitat von: Organisator am 16.07.2024 09:14 ---Es wird geschaut, welche Anwartschaft auf Altersversorgung während der Ehezeit von den Ehepartnern erwirtschaftet wurde.
Hat nur ein Ehepartner Anwartschaften erwirtschaftet, werden diese durch 2 geteilt und auf beide Ehepartner verteilt (bzw. dem einen Ehepartner entsprechend abgezogen).
In deinem konkreten Beispiel wären es 910 €, die du während der Ehezeit erwirtschaftet hast und davon würde deine Frau die Hälfte bekommen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist bei allen Altersversorgungssystemen gleich geregelt, insoweit ergeben sich für Beamte keine Nachteile.
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So ist es.
--- Zitat ---Mein Freund hat seit einem Jahr die Trennung durch und verdient in etwa das Gleiche wie ich, auch die Ehejahre sind ähnlich...bei ihm wird aber die verdiente Rente während der Ehe als Berechnungsgrundlage genommen, so dass er auf ca. 360€ Versorgungsausgleich kommt.
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Der Freund zahlt auf Grund seines Bruttoeinkommens in die Rentenkasse ein, was Rentenpunkten entspricht und hiernach kann eine Rente errechnet werden. Bei einem Beamten weiß man erst zum Dienstzeitende, welche Pensionsansprüche er hat. Man kann hier also nicht das Bruttoeinkommen während der Ehezeit als Grundlage heranziehen. Andernfalls würde der versorgungsberechtigte Ehepartner benachteiligt werden.
was_guckst_du:
...hinzu kommt noch Folgendes:
der festgesetzte Versorgungsausgleich nimmt an jeder Besoldungserhöhung teil, die in den folgenden Jahren bis zur Pensionierung erfolgt (ausgenommen bleiben Erhöhungen wegen Beförderung oder Stufenaufstiege)...da können aus bei Scheidung festgesetzten 400 € im Endeffekt schnell mal 600 € werden (oder abhängig von der verbelibenden Restdienstzeit noch mehr)...
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