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Urlaub und anschließende Dienstreise
maddig:
Habe keine Mail bekommen, dass die Frage beantwortet worden ist. Sorry.
Die Dienstreise steht schon ungefähr ein halbes Jahr fest. Die Anreise am Sonntag ist notwendig, da die Anreise am Montag zu lange wäre und Dienstbeginn um 8 Uhr ist.
Urlaub geht bis Samstag. Anschließend werde ich zum Dienstort reisen und dort Übernachten, auf eigene Kosten, damit ich nicht zwei Tage so lange im Auto sitze.
BalBund:
Wurde die Dienstreise angeordnet, bevor Du Urlaub genommen hast ist es Dein persönliches Vergnügen zu sagen ich spare mir die Hin- und Rückreise, §13 2 BRKG kann Dir hier leider nicht helfen.
Nur wenn der Urlaub schon genehmigt gewesen wäre, hätte der Dienstherr hier im Rahmen einer fiktiven Berechnung die Kosten übernehmen können.
photosynthese:
--- Zitat von: BalBund am 25.07.2024 18:45 ---Wurde die Dienstreise angeordnet, bevor Du Urlaub genommen hast ist es Dein persönliches Vergnügen zu sagen ich spare mir die Hin- und Rückreise, §13 2 BRKG kann Dir hier leider nicht helfen.
Nur wenn der Urlaub schon genehmigt gewesen wäre, hätte der Dienstherr hier im Rahmen einer fiktiven Berechnung die Kosten übernehmen können.
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Gibt es hier eine Verwaltungsvorschrift? Bei Auslandsdienstreisen ist es nicht ungewöhnlich, diese um einige Tage Urlaub zu verlängern. Letztlich ist es ja völlig egal, ob die Anreise eine Woche früher oder später anfällt, wenn sie sowieso anfallen würde. Lediglich bei der Frage, ab wann oder bis wann die Hotelübernachtungen übernommen werden, wird genau hingeschaut und ist entscheidend, wann die An- oder Abreise für das reine Dienstgeschäft hätte erfolgen müssen.
Auch wenn man zum Beispiel aus dienstlichen Gründen für einen einzelnen Termin zum AA muss, wird die gewählte Anreise an beliebigen Tagen innerhalb eines bestimmten Rahmens übernommen, aber nur eine Hotelübernachtung.
BalBund:
Das
--- Zitat von: photosynthese am 26.07.2024 18:46 ---Auch wenn man zum Beispiel aus dienstlichen Gründen für einen einzelnen Termin zum AA muss, wird die gewählte Anreise an beliebigen Tagen innerhalb eines bestimmten Rahmens übernommen, aber nur eine Hotelübernachtung.
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Das ist, zumindest haushalterisch und nach den Vorgaben des BRH, nicht korrekt. Die Anreise kann in dem von Dir skizzierten Fall dann übernommen werden wenn,
a) der Urlaub vor Anordnung der Dienstreise schon genehmigt war ODER
b) der überwiegende Teil der Reise dienstlich veranlasst ist. Das ist nur zu bejahen, wenn - und hier streiten die Behörden etwas -
b1) mehr Tage mit dienstlicher Inanspruchnahme als private Tage bzw
b2) maximal 5 private Tage unabhängig davon ob die dienstlichen Aspekte 6 oder 10 oder 20 Tage betragen
Weitere Konstellationen sind nicht vorgesehen, wenn sich deine Dienststelle anders verhält freu Dich und genieß Berlin^^
Stempelritter:
--- Zitat von: photosynthese am 26.07.2024 18:46 ---Gibt es hier eine Verwaltungsvorschrift? Bei Auslandsdienstreisen ist es nicht ungewöhnlich, diese um einige Tage Urlaub zu verlängern. Letztlich ist es ja völlig egal, ob die Anreise eine Woche früher oder später anfällt, wenn sie sowieso anfallen würde.
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Ja, es gibt eine Verwaltungsvorschrift:
Nr. 13 BRKGVwV:
--- Zitat ---Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,
– wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, also die Reisedauer aus privaten Gründen verlängert wird (§ 13 Abs. 1) sowie
– bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. bis 4). 2Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, für den dem Bediensteten Urlaub erteilt worden ist. 3Urlaub im Sinne dieser Vorschrift ist jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht, z. B. Erholungsurlaub, Ausgleich von Mehrarbeitszeit, Gleittag, Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich bzw. eine Kombination aus diesen. 4Andere private Reisen sind Reisen, für die es keiner Befreiung von der Dienstleistungspflicht bedarf (z. B. Fahrten an Wochenenden oder während Freiphasen des jeweiligen Arbeitszeitmodells). 5Wollen Bedienstete die Dienstreise mit Urlaub verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen. 6In Abweichung zu § 13 Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände des § 13 Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits Dienstbefreiung erteilt ist.
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Wenn man Samstags keinen Dienst hat, dann kann man für Samstage keinen Urlaub nehmen (es werden dann für Samstage keine Urlaubstage in Abzug gebracht). Urlaube gehen dann nur bis einschließlich Freitags. Reist man dann am Samstag umher, egal wohin oder zu welchem Zweck, ist das reines Privatvergnügen, wie an jedem arbeitsfreien Wochenende. Steht dann Sonntags eine Dienstreise an, dann besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mehr mit der vorangegangenen Urlaubsreise, die ja bereits mit Ablauf des Freitags endete. Der Samstag steht somit als Nicht-Urlaubstag dem unmittelbaren Zusammenhang entgegen.
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