Hallo liebe Kollegen,
Ich hoffe jemand hat eine Antwort auf meine Frage.
Im Kalenderjahr der Geburt des Kindes mit anschließender Inanspruchnahme von Elternzeit hat man ja vollen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Gilt das auch wenn ich nach Geburt und Mutterschutzfrist die Elternzeit für mein erstes Kind weiterführe, statt Elternzeit für mein neu geborenes Kind zu nehmen. In Gesetzestexten konnte ich hierzu nichts finden. Elternzeit nehme ich ja nach der Geburt, aber eben die restliche Elternzeit meines erstgeborenen Kindes.