Autor Thema: [BW] Lehrer in Elternzeit arbeitet woanders in Teilzeit - Beihilfe?  (Read 2338 times)

geos

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Folgender Fall:
Eine Lehrerin ist in Elternzeit. Wegen eines Umzugs ist eine Versetzung angestrebt, der zur Zeit noch nicht entsprochen werden kann.
Um die Zeit zur Versetzung zu überbrücken, will sie wenigstens Teilzeit woanders arbeiten, wenn auch nur als Aushilfe an der Supermarktkasse.
Was passiert in dieser Zeit mit der Beihilfe?
Ist sie weiterhin beihilfeberechtigt?
Oder ist sie durch die Teilzeitarbeit im Supermarkt aus der Beihilfe raus und temporär gesetzlich versichert?

Grandia

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Als Beamtin kann sie sich natürlich nicht einfach einen Nebenjob nehmen. In erster Linie muss sie ihre Arbeitskraft dem Dienstherren zur Verfügung stellen. In der Elternzeit kann sie natürlich nebenbei Teilzeit als Lehrerin arbeiten.
Ich bin glaube ich nicht ganz im Bilde über das Vorhaben. Die Lehrerin zieht um und hofft auf eine Versetzung? Oder ist diese schon sicher?

geos

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Genau, Umzug ist erfolgt (in ein anderes Bundesland) und es wird auf Versetzung gewartet.
In der Elternzeit kann sie, egal ob als Lehrerin oder was völlig anderes, Teilzeit arbeiten. Die Freigabe hierfür sowie für die Versetzung ist bereits erfolgt.

Versuch

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Da würde ich mich aber nochmals genau erkundigen.

Arbeiten darf man dann wahrscheinlich nur eine bestimmte Zeit....

Rentenonkel

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Bei einer Nebenbeschäftigung ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt oder um eine Beschäftigung in der Gleitzone (Midijob).

Bei einem Minijob (bis 538 EUR) hat man grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Krankenfürsorge.

Bei einem Midijob (zwischen 538 EUR und 2000 EUR) sieht es etwas anders aus. Da greift vorrangig die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (RV, KV, PV und Alo) und somit auch der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

In diesen Fällen muss vorrangig die gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, darüber hinaus (also alles, was die gesetzliche KV nicht übernimmt) kommt weiterhin Heilfürsorge entsprechend des prozentualen Anteils in Frage.

Allerdings sollte man sich in diesem Fall bei der privaten Krankenversicherung informieren, inwieweit man sich dort trotz gleichzeitiger Versicherungspflicht in einer gesetzlichen KV und PV weiter versichern kann oder wie hoch ein etwaiger Ruhensbeitrag wäre.