Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 23.07.2024 14:39 ---1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).
--- End quote ---
das klingt ja für dem TE, das er nachweisen müsste, das er ihn nicht nehmen konnte.
BAT:
Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 24.07.2024 09:08 ---Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
--- End quote ---
Kommt auf die Ausgestaltung des TVs an, würde ich mal behaupten.
Casa:
--- Zitat von: BAT am 24.07.2024 09:08 ---Und gilt die ganze Gemengelage nur für den ges. Mindesturlaub oder für den tariflichen Urlaub?
--- End quote ---
Ich sehe das wie MoinMoin.
Nach Ansicht der TV-BA, TV-L und TvöD-VKA ergibt sich in Auslegung der Tarifverträge das Entgeltausfallprinzip für den gesamten Urlaub.
Das BAG sagt dazu:
--- Zitat ---Nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hat der Arbeitnehmer, dem im Zeitraum seiner Vollzeitbeschäftigung Urlaub gewährt wird, Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TV-BA sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile. Für die Fortzahlung des Gehalts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile gilt das Entgeltausfallprinzip. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
--- End quote ---
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18, Rn. 54 (https://openjur.de/u/2273759.html)
BAT:
Danke. Aber da wird ja von Vollzeit gesprochen. Wenn ich von Teilzeit 5 Tage auf Teilzeit 4 Tage wechsele fehlt es an Rechtsprechung?
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version