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Urlaubsanspruch bei Wechsel von 2-Tageswoche auf 4-Tageswoche
ditho:
Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
MoinMoin:
--- Zitat von: ditho am 18.07.2024 13:17 ---Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
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in D hat man laut Gesetzgebung nur 4 Wochenurlaubsanspruch bei Vollzeit im Jahr.
Und wo steht was in den BAG EUGH Urteile etwas von Wochenurlaubsansprüche?
Die Wertigkeit des Urlaubstages darf nicht reduziert werden, also man muss soviel für den Urlaubstag an Entgelt als Lohnfortzahlung ausgezahlt bekommen, wie der Urlaubstag am Tage der Erwirtschaftung wert war, so habe ich zumindest die Urteile verstanden.
Polly16396:
--- Zitat von: ditho am 18.07.2024 13:17 ---Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
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Hast du mir hier das genaue Urteil?
Meiner Recherche nach ist das leider eine veraltete Rechtssprechung. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren ☺️
ohjeee:
--- Zitat von: ditho am 18.07.2024 13:17 ---Der Urlaub ist entsprechend umzurechnen. Laut Rechtsprechung BAG und EuGh ist der Urlaubsanspruch 6 Wochen bei Vollzeit im Jahr. Hier ergeben sich daher insgesamt 24 Urlaubstage für 2024, da noch kein Urlaub verbraucht wurde.
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konsequenterweise darf ich dann Urlaubstage kürzen, wenn ein Wechsel von einer 4- in eine 2-Tagewoche stattfindet und nicht genommener Urlaub auf der Karte steht?
McOldie:
Hier wird offenbar vergessen, dass der Urlaubsanspruch sich immer - unabhängig davon dass an jedem Tag in der Woche und nur an einigen Tagen der Woche gearbeitet wird - immer nur auf Arbeitstage bezieht. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Insoweit bleibt es bei der Fragestellerin, die im 1. Halbjahr noch keinen Urlaub genommen hat, bei 6 Wochen Urlaub, denn es zählen nur 4 Tage pro Woche.
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