Hier wird offenbar vergessen, dass der Urlaubsanspruch sich immer - unabhängig davon dass an jedem Tag in der Woche und nur an einigen Tagen der Woche gearbeitet wird - immer nur auf Arbeitstage bezieht. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Insoweit bleibt es bei der Fragestellerin, die im 1. Halbjahr noch keinen Urlaub genommen hat, bei 6 Wochen Urlaub, denn es zählen nur 4 Tage pro Woche.