Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Altersgeld nach Wechsel von Kommune zu Bund

(1/1)

Artemis1308:
Hallo zusammen,

ich bin derzeit bei einem kommunalen Dienstherren (in NRW) beschäftigt und interessiere mich für Stellen beim Bund.

Mich würde folgende Rechtslage interessieren:
Greift im Falle einer Versetzung § 3 Abs. 1 Altersgeldgesetz und könnte man sich nach 4 Jahren Dienstzeit beim Bund freiwillig entlassen lassen und Altersgeld beantragen? Würden dann die kompletten Dienstjahre, auch die beim kommunalen Dienstherren berücksichtigt werden? Scheinbar entschädigen die abgebenden Dienstherren die aufnehmenden Dienstherren auch in Hinsicht auf die Versorgung, so wie ich das verstanden habe.

Ich wäre euch sehr dankbar für deine Einschätzung.

Viele Grüße Anna

Asperatus:
Die altersgeldfähigen Dienstzeiten sind in § 6 AltGG geregelt. Maßgeblich ist ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, nicht beim Bund. Nach vier Jahren beim Bund seit Versetzung besteht Anspruch auf Altersgeld auch für die Zeiten bei vorherigen Dienstherrn. Wie die Dienstherrn die Versorgungszeiten untereinander ausgleichen richtet sich nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln, ist davon unabhängig und braucht nicht deine Sorge sein.

Rentenonkel:
Freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersgeld oder Nachversicherung. Das Altersgeld wurde eingeführt, um mögliche (finanzielle) Nachteile einer Nachversicherung gegenüber der Beamtenversorgung zu vermeiden. Dabei muss der Beamte grundsätzlich ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Das Altersgeld kommt wie die Pension oder die gesetzliche Rente allerdings erst zum Tragen, wenn man grundsätzlich wegen Alter oder Krankheit einen Anspruch darauf hat.

Für das alternative Altersgeld muss es allerdings eine gesetzliche Grundlage bei dem bisherigen Dienstherrn geben. In NRW gibt es (wie in mehreren anderen Bundesländern) derzeit noch keine, obwohl das möglicherweise gegen europäisches Recht verstößt. Daher hat ein Antrag derzeit als Kommunal- oder Landesbeamter in NRW zunächst keine Aussicht auf Erfolg. Du kannst natürlich ein Musterverfahren bis zum EUGH anstrengen, vielleicht gelingt es dir ja, bis zu deiner Pensionierung ein Urteil zu erwirken.

Im Falle einer Versetzung übernimmt der neue Dienstherr allerdings ohnehin die Versorgungsansprüche des alten, so dass im Falle einer Versetzung weder die Nachversicherung noch das Altersgeld in Frage kommt. Es besteht ja weiterhin dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und somit keine Notwendigkeit einer alternativen Versorgung.

Anders verhält es sich nur, wenn man aus einem Beamtenverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis als Tarifbeschäftigter wechselt.

Artemis1308:
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure hilfreichen Antworten.

@Rentenonkel:

--- Zitat von: Rentenonkel am 19.07.2024 08:16 ---Im Falle einer Versetzung übernimmt der neue Dienstherr allerdings ohnehin die Versorgungsansprüche des alten, so dass im Falle einer Versetzung weder die Nachversicherung noch das Altersgeld in Frage kommt. Es besteht ja weiterhin dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und somit keine Notwendigkeit einer alternativen Versorgung.

--- End quote ---

Genau, meine Frage bezog sich nur darauf, falls ich mich nach 4 Jahren beim Bund freiwillig entlassen lassen würde. Dann hat sich für mich die Frage gestellt, ob ich Altersgeld beantragen könnte und das Altersgeld dann auf Basis aller Dienstjahre, auch derer bei der Kommune in NRW, berechnet wird.

Wenn ich euch richtig verstehe, scheint dies der Fall zu sein, oder?

Viele Grüße
Anna

Rentenonkel:
Falls Du nach 4 Jahren beim Bund freiwillig aus dem Dienst ausscheidest, kannst Du Dich entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern lassen oder Dich stattdessen für das Altersgeld entscheiden. In beiden Fällen werden auch die Zeiten bei einem früheren Dienstherrn berücksichtigt.

Beides hat Vor-, aber auch Nachteile.

Wenn man sich für das Altersgeld entscheidet, ist der Anspruch auf eine Pension im Alter regelmäßig höher als bei der gesetzlichen Rente.

Wenn man allerdings vorzeitig eine Rente (wegen Alter oder wegen Schwerbehinderung) in Anspruch nehmen möchte, muss man in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 35 Jahre zusammen haben. Nur die Zeiten, für die man nachversichert worden ist, zählen jedoch dazu. Wenn man sich für das Altersgeld entscheidet, ist es unwahrscheinlich, dass man vor Erreichen des 67. Lebensjahres diese Wartezeit als Tarifbeschäftigter noch erfüllt und man beraubt sich so der Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze (ggf. auch mit Abschlägen) vorzeitig eine Rente in Anspruch nehmen zu können. Man muss sich also bewusst sein, dass man mit dieser Entscheidung zwingend erst mit 67 Jahren einen Anspruch auf Rente realisieren kann und somit entweder länger arbeiten muss oder genug Ersparnisse ansammeln muss, um eine gewisse Durststrecke im Alter zu überbrücken.

Wenn man aus gesundheitlichen Gründen eine Reha oder eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Rentenversicherung haben will oder muss, muss man mindestens fünf Jahre mit Beiträgen haben. Auch hier zählen die Zeiten, für die man später Altersgeld erhält, nicht mit. Somit müsste man als Tarifbeschäftigter mit Anspruch auf Altersgeld zunächst fünf Jahre arbeiten, bevor man überhaupt einen Anspruch auf Reha oder Rente wegen Erwerbsminderung realisieren kann. Auch für die Höhe einer etwaigen Rente wegen Erwerbsminderung kommt es entscheidend darauf an, ob man nachversichert wurde.

Der Anspruch auf Altersgeld des Bundes ruht grundsätzlich bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze und wird nur auf Antrag gewährt. Im Fall von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung ist es möglich, die Beendigung des Ruhens vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen zu beantragen.

Da das Altersgeld nicht immer für den einzelnen Betroffenen günstig ist, sollte man sich gut überlegen, ob man sich für das Altersgeld oder doch die Nachversicherung entscheidet.

Das hängt auch davon ab, wie es ab da mit der beruflichen Zukunft weitergehen soll (Tarifbeschäftigter, Selbständiger, versichert über ein Versorgungswerk, etc.)

Navigation

[0] Message Index

Go to full version