Der AG kann seinen Mitarbeitern auch nicht verbieten über ihr Einkommen zu reden.
Zitat von: MoinMoin am 10.07.2024 08:44Der AG kann seinen Mitarbeitern auch nicht verbieten über ihr Einkommen zu reden.Bei mir wurde Stillschweigen vereinbart, das musste ich unterschreiben. Meinst du, das ist gegenstandslos?
Zitat von: VFA West am 10.07.2024 20:02Zitat von: MoinMoin am 10.07.2024 08:44Der AG kann seinen Mitarbeitern auch nicht verbieten über ihr Einkommen zu reden.Bei mir wurde Stillschweigen vereinbart, das musste ich unterschreiben. Meinst du, das ist gegenstandslos?Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az. 2 Sa 183/09) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über seine Vergütung verpflichtet, unwirksam ist, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
. Entgelttransparentgesetz An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Fachkräftezulage um einen Entgeltbestandteil handelt, so dass § 3 Abs. 1 EntgTranspG gilt, wonach bekanntlich keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen stattfinden darf. Zu berücksichtigen ist zudem das Entgeltgleichheitsgebot nach § 7 EntgTranspG, wonach in Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen des Geschlechts nicht ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf. Ebenso wäre die Fachkräftezulage bei entsprechenden Auskunftsersuchen in die Vergleichsberechnung nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG einzubeziehen.