Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.
Nein ist sie nicht, denn es ist doch eh vom anderem AG und somit ist geht der Einwand von cyrix42 fehl.
Das sah Spid mit Hinweis auf das BAG aber anders: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111590.msg135151.html#msg135151
Das Urteil sagt in der Tat was aus?
Das wenn man eingestellt wird und gemäß der Definition der einschlägigen Berufserfahrung, sofort -nach kurzer Einarbeitung- vollumfänglich seine Arbeit wie ein Mitarbeiter, der schon 5 Jahre ununterbrochen diese Tätigkeit macht ausüben kann keine eB hat?
Nö. das sagt das Urteil 6 AZR 459/16 nicht! Schon mal gelesen?
Wie Spid so schön ebenfalls sagt: Man hat einschlägige Berufserfahrung oder man hat sie nicht.
Wenn man sie beim gleichem AG erworben hat, dann hat man nach 6/12 Monaten keinen Anspruch auf die volle Anerkennung (>Stufe 3) mehr und man starten dann immer, auch wenn man eB hat, bei 0 Stufenlaufzeit, darum ging es im übrigen.
Wenn man sie beim gleichem AG erworben hat, dann soll man nicht schlechter gestellt werden als einer der sie woanders erworben hat.
Und das hat die TdL erkannt und interpretiert eben einen solchen Sachverhalt so.
Ob das übertariflich ist oder nicht hat noch keiner meines Wissens eingeklagt.
Leider kann ich daher bisher noch kein Urteil entdecken, welches tatsächlich darüber geurteilt hat, dass man keine einschlägige Berufserfahrung nach 6/12 Monate Unterbrechung hat.(in den Urteilen ging es idR um ob überhaupt eB oder ob die unterjährigen Zeiten anerkannte werden müsse)
Und solange ich da kein urteil präsentiert bekomme, solange sehe ich es weder als Übertariflich an, was die TdL dort in den Richtlinien schreibt, noch würde ich als AN darauf verzichten, gleichwohl aktuell sowas eh nur schattenkämpfe sind, da man grundsätzlich sich die förderliche Zeiten anerkennen lässt 8die keinerlei Ablaufdatum haben) oder den AG den Mittelfinger zeigt.