Autor Thema: Stufenzuordnung: Tätigkeit an außeruniversit. Forschungsinstitut = einschlägig?  (Read 2229 times)

VFA West

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Die Auffassung, dass einschlägige Berufserfahrung bereits nach 6 Monaten nicht mehr einschlägig ist, habe ich bisher noch nie gehört/gelesen. Die Auffassung des BMI halte ich da für sinnvoller, gilt natürlich nur für den Bereich des Bundes, Punkt 2.3.2: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D6&ved=2ahUKEwjziNSWx6SHAxWtSfEDHSAhAv4QFnoECBgQAQ&usg=AOvVaw0KsglnQLLxKJT8xGRPMG8c

So wurde auch bei meiner jüngsten Einstellung verfahren; die einschlägige Berufserfahrung von 3,5 Jahren lag bereits über 1 Jahr zurück. Sie wurde aber dennoch (wohlgemerkt als einschlägige Berufserfahrung) angerechnet.

cyrix42

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Inwiefern das BMI den TV-L auszulegen vermag, und inwiefern dessen Auslegung über die des Bundesarbeitsgerichts geht, darf hinterfragt werden.

VFA West

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Inwiefern das BMI den TV-L auszulegen vermag, und inwiefern dessen Auslegung über die des Bundesarbeitsgerichts geht, darf hinterfragt werden.

Mensch, hab doch geschrieben, dass es für den Bund gilt ;D außerdem sind die entsprechenden §§ des TV-L und TVöD doch fast identisch und damit auch vergleichbar oder?

Btw. heißt das jetzt eigentlich, dass ich falsch eingestuft wurde?

cyrix42

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Als förderlich kann man die Zeiten ja immer anerkennen. Du könntest dir die Anerkennung nur nicht einklagen. Also, nein, du bekommst schon dein dir zustehendes Entgelt.

MoinMoin

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Ob eine einschlägige Berufserfahrung einschlägig ist, kann vom Angestellten spätestens nach einem Monat in der Tätigkeit nachgewiesen und damit auch eingeklagt werden.
Sie verfällt demnach niemals und ist stets einklagbar.
Es ist und bleibt immer eine Einzelfallentscheidung, ob sie vorliegt.
Die Anrechenbarkeit ist bei einer eB von einem anderem AG aber immer auf max drei Jahre begrenzt und bei einer eB vom gleichem Ag auch auf 3J begrenz, wenn sie ein schädliche Unterbrechung hatte.
Sie verschwindet aber niemals Kraft Zeitablauf, denn entweder hat man sie oder nicht.

Und auch wenn man unterhalb von 6 Monaten liegt, kann eine vermeidliche eB keine eB mehr sein und verfallen sein, obwohl man auf der gleichen Stelle wie vorher sich beworben hat.
Einfachstes Beispiel: In den 6 Monaten hat sich die Gesetzgebung, die Software, die Verfahren und die Zuständigkeiten geändert.
D.h. alles was man als Berufserfahrung mitbringt ist nicht einschlägig, da man Monate braucht um wieder voll arbeitsfähig zu sein.

alexita

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Hallo alle zusammen,

danke für die ganzen Antworten. Ich habs verstanden und werde also argumentieren, dass meine 10 Jahre Berufserfahrung förderlich für die Stelle sind.

Ziel:
- Stufe 5
- alternativ: Stufe 4 mit Zulage oder Stufenlaufzeitverkürzungsmöglichkeit
Bei Stufe 3 unterschreibe ich den Vertrag nicht.

Habe mich inzwischen informell umgehört und weiß dass es eine Anerkennung von förderlichen Zeiten bei anderen Personen auf vergleichbaren Stellen durchging. Das ist allerdings schon Jahre her vor dem aufdoktrinierten Sparkurs.

Könnte der AG im ÖD rein theoretisch sagen: Wir wollen nicht das Gehalt von Stufe 5 zahlen, die Person auf Platz 2 des Bewerbungsverfahrens will nur Gehalt Stufe 3 und die ist auch geeignet und das muss reichen?

Die Person auf Platz 2 (ich kenne sie) ist tatsächlich grundsätzlich auch geeignet, aber aufgrund weniger Berufserfahrung eben auch mit Stufe 3 zufrieden. Aber dafür halt auch ganz objektiv weniger qualifziert als ich, was man sicherlich auch in den Arbeitsergebnissen merken würde. Im ÖD muss doch die bestqualifzierteste Person genommen werden, auch wenn diese teurer ist, oder?

Das Gehalt müssten sie eigentlich zahlen können, da die Stelle im Haushaltsplan veranschlagt ist (keine Projektstelle) und ich weiß, dass vor einigen Jahren eine hohe Einstufung bei Einstellung von extern möglich war. Aber jetzt muss eben gespart werden...


MoinMoin

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Wenn der AG dichwill, dann wird er die andere Person als entsprechend weniger geeignet darstelle, so dass eine RH Prüfung nicht meckert.

Wenn sie aber Nummero 2 als ausreichend ansehen, dann nicht.

Fragmon

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Bei uns können förderliche Zeiten nur anerkannt werden, wenn ein besonderes Personalgewinnungsinteresse vorhanden ist. Dies liegt vor, wenn der Erstplatzierte des Verfahrens außerordentlich geeignet ist oder der einzige Bewerber war. Sollte es einen fast gleichgeeigneten Nachrücker geben, ist uns die Gewährung förderlicher Zeiten verwehrt. Die Einschätzung über die "Gleichgeeignetheit" erfolgt durch die im Verfahren erreichte Gesamtpunktzahl.

MoinMoin

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Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.
Nein ist sie nicht, denn es ist doch eh vom anderem AG und somit ist geht der Einwand von cyrix42 fehl.

Das sah Spid mit Hinweis auf das BAG aber anders: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111590.msg135151.html#msg135151
Das Urteil sagt in der Tat was aus?
Das wenn man eingestellt wird und gemäß der Definition der einschlägigen Berufserfahrung, sofort -nach kurzer Einarbeitung- vollumfänglich seine Arbeit wie ein Mitarbeiter, der schon 5 Jahre ununterbrochen diese Tätigkeit macht ausüben kann keine eB hat?
Nö. das sagt das Urteil 6 AZR 459/16 nicht! Schon mal gelesen?

Wie Spid so schön ebenfalls sagt: Man hat einschlägige Berufserfahrung oder man hat sie nicht.
Wenn man sie beim gleichem AG erworben hat, dann hat man nach 6/12 Monaten keinen Anspruch auf die volle Anerkennung (>Stufe 3) mehr und man starten dann immer, auch wenn man eB hat, bei 0 Stufenlaufzeit, darum ging es im übrigen.

Wenn man sie beim gleichem AG erworben hat, dann soll man nicht schlechter gestellt werden als einer der sie woanders erworben hat.
Und das hat die TdL erkannt und interpretiert eben einen solchen Sachverhalt so.
Ob das übertariflich ist oder nicht hat noch keiner meines Wissens eingeklagt.

Leider kann ich daher bisher noch kein Urteil entdecken, welches tatsächlich darüber geurteilt hat, dass man keine einschlägige Berufserfahrung nach 6/12 Monate Unterbrechung hat.
(in den Urteilen ging es idR um ob überhaupt eB oder ob die unterjährigen Zeiten anerkannte werden müsse)

Und solange ich da kein urteil präsentiert bekomme, solange sehe ich es weder als Übertariflich an, was die TdL dort in den Richtlinien schreibt, noch würde ich als AN darauf verzichten, gleichwohl aktuell sowas eh nur schattenkämpfe sind, da man grundsätzlich sich die förderliche Zeiten anerkennen lässt 8die keinerlei Ablaufdatum haben) oder den AG den Mittelfinger zeigt.