Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Erneute DO-Anstellung
Berufsgenosse:
Hallo,
ich finde den § 144 SGB VII Abs. 2 eigtl. ziemlich klar.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__144.html
(2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung.
Wenn am 31.12.2022 mit einem Unfallversicherungsträger eine Dienstordnungsanstellung bestand, sollte man doch auch mit Unterbrechung wieder einen (neuen) Dienstordnungsvertrag abschließen können. Allerdings gibt es darauf keinen Anspruch und der UVT muss da mitspielen...
Wasserkopp:
Im Grunde ist es Auslegungssache. Ganz im Sinne der UVT, die gerne einen hohen "Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen" haben ;D
Andy24:
--- Zitat von: Wasserkopp am 23.07.2024 09:22 ---Im Grunde ist es Auslegungssache. Ganz im Sinne der UVT, die gerne einen hohen "Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen" haben ;D
--- End quote ---
Das ist/war der Vorteil des Dienstordnungsrecht. 8)
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