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Erneute DO-Anstellung
bgler:
Mir ist ein Beispiel bekannt, in dem ein DO-Anwärter (09/20-08-23) nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zunächst als Tarifbeschäftigter übernommen wurde und nun in ein DO-Verhältnis auf Probe wechselt.
Eine Verbeamtung dürfte zumindest nicht in jedem Fall möglich sein (Stichwort: FPO statt Bachelor).
Casa:
--- Zitat ---Eine Verbeamtung dürfte zumindest nicht in jedem Fall möglich sein (Stichwort: FPO statt Bachelor).
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Das ist ein berechtigter Einwand. Die Ausgestaltung der Ausbildung, ggf. mit nicht ausreichender Berufserfahrung nach Abschluss, kann zum Problem bezüglich der Laufbahnbefähigung werden.
Mir scheint es keine Regelung in den Beamtengesetzen zu geben. Für NRW erließ der Landespersonalausschuss eine allgemeine Ausnahme, die später aufgehoben wurde.
https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/%C3%9Cbernahme%20in%20den%20Landesdienst.pdf
Ich kann mir vorstellen für BW gibt es eine vergleichbare Regelung bzw. es ist eine vergleichbare Regelung möglich.
Ich mutmaße aber mal, es handelt sich nicht um einen "gelernten" DO-Angestellten, sondern um einen Externen, der DO-Angestellter wurde und es sich zwischenzeitlich anders überlegt hat.
Andy24:
--- Zitat von: bgler am 21.07.2024 14:05 ---Mir ist ein Beispiel bekannt, in dem ein DO-Anwärter (09/20-08-23) nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zunächst als Tarifbeschäftigter übernommen wurde und nun in ein DO-Verhältnis auf Probe wechselt.
Eine Verbeamtung dürfte zumindest nicht in jedem Fall möglich sein (Stichwort: FPO statt Bachelor).
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Das mag eine absolute Ausnahme sein - in meinem Dunstkreis ist mir so ein Fall nicht bekannt.
Die alten „FPO“-ler bzw. neuen Bachelor aus dem „nicht“ technischen Bereich können grundsätzlich sowieso nicht ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Es gibt ja die „20%-Regelung“, d.h. grundsätzlich Tarifangestellte und max. 20% Beamte. Letztere sind für Spitzenämter und dem technischen Außendienst (Prävention) vorbehalten.
bgler:
Wobei die 1/5-Regelung ja auch nicht für alle gilt. Die BG Verkehr, die SVLFG, die UVB und sicherlich einige andere Unfallkassen haben diese Vorgabe nicht.
Andy24:
--- Zitat von: bgler am 21.07.2024 23:34 ---Wobei die 1/5-Regelung ja auch nicht für alle gilt. Die BG Verkehr, die SVLFG, die UVB und sicherlich einige andere Unfallkassen haben diese Vorgabe nicht.
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Da magst Du Recht haben, dass liegt aber eher daran, dass diese schon vor dem 01.01.2023 Dienstherrenfähigkeit besaßen und dies mit weiteren Aufgaben bzw. anderen Strukturen begründet war.
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