Der Schichtplan ist im TVöD nicht definiert. In § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 und Unterabs. 7 BAT wird der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" erläutert, indem der Schichtplan dem Dienstplan gleichgestellt wird. Für den TVöD gilt nichts anderes. Mit dem Dienstplan werden die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt. Der Schichtplan hat nach der Rechtsprechung des BAG zum TVöD keine andere Qualität als der Dienstplan. Auch mit einem solchen Plan legt der Arbeitgeber die Arbeitsaufgabe, die für diese Aufgabe einzusetzenden Beschäftigten und den zeitlichen Umfang ihres Arbeitseinsatzes fest. Der Unterschied zum Dienstplan liegt allein darin, dass Arbeiten zu verteilen sind, die über die Arbeitszeit eines Beschäftigten hinausgehen und auf die austauschbaren Beschäftigten in einer zeitlich geregelten Reihenfolge übertragen werden. Welches die zu erledigende Arbeitsaufgabe ist, bestimmt sich nach dem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD) oder einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Zeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) vorsehen muss. Der Schichtplan ist somit nichts anderes als ein Dienstplan, aus dem sich eine regelmäßige Schichtfolge ergibt.
Ein Schichtplan ist also derjenige Plan, der die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge in der Organisationseinheit auf die einzelnen Schichtarten und den hierfür erforderlichen Personaleinsatz auf die einzelnen Schichten regelt (bezogen auf die Erfordernisse des Betriebs oder auf den abgegrenzten Arbeitsbereich eines Betriebs).
Der Schichtplan regelt demnach:
die Anzahl der Arbeitsschichten an den einzelnen Tagen der Woche,
die Dauer und Lage der einzelnen Schichten (Schichtarten),
den erforderlichen Personaleinsatz pro Schicht,
evtl. die Art des Schichtwechsels (z. B. Spätschicht folgt auf Frühschicht),
evtl. den Rhythmus einer Schichtfolge (z. B. Wochenschichtfolge oder 4-Tage-Rhythmus),
evtl. den Schichtplanturnus i. S. d. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD.