Wenn das Arbeitsverhältnis am 01.12. nicht mehr besteht, dann erhältst du auch keine Jahressonderzahlung. Der Grund der Beendigung ist da egal. Also in deinem Fall: Nein, du erhältst leider keine Jahressonderzahlung.
Der § 20 Abs. 1 TV-L bzw. TVöD besagt exakt:
„Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.“