Wir hatten erst letztens einen Fall in dem eine Kollegin (seit 2017 immer wieder in befristeter Erwerbsminderungsrente) eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat. Sie ist somit ausgetreten nach § 33 TVöD.
Sie verlangte die Auszahlung des zustehenden Resturlaubs. Jetzt kommt dazu die Antwort unserer Anwältin:
Der Bezug von befristeter Erwerbsminderungsrente hindert das Entstehen weiterer gesetzlicher Mindesturlaubsansprüche nicht. Eine insoweit grundlegende Gerichtsentscheidung dazu stammt vom LAG Baden-Württemberg vom 29.04.2010, 11 Sa 64/09. Der Bezug von befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente führt auch nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des TVöD. Das BAG führt mit Entscheidung vo, 07.08.2012, 9 AZR 353/10 wie folgt aus: „Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 I SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.“. Auch in der Ruhensphase können also (ggf. abzugeltende) Urlaubsansprüche bestehen, die auch durch Tarifvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden können (BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10, NZA 2012, 1216; 18.9.2012 – 9 AZR 623/10, EzTöD 100 § 26 TVöD-AT Abgeltung Nr. 28; weiterhin Conze öAT 2013, 29; LAG MV 12.2.2015 – 5 Sa 47/14, BeckRS 2015, 68688).
Der gesetzliche Mindesturlaub kann nach der Rechtsprechung des EuGH noch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen werden. Erst dann verfällt er.
Dies bedeutete, dass hier bis zum Austrittsdatum 2024 der gesetzliche Mindesturlaub entstanden ist. Offen und abzugelten sind also der gesetzliche Mindesturlaub aus 2023 und 2024. Bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs können Sie sich darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD geruht habe.
Man baut also auch Urlaubsansprüche zur Erholung auf, wenn man gar nicht arbeitet...