Der Unterschied ist nur folgender:
Sollte 2029 das (BAG) Urteil kommen "alle haben (schon immer) Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub" würde dies Auswirkungen auf die Zukunft haben. Nur der Kläger hätte dann auch rückwirkend Anspruch auf die 5 Tage Zusatzurlaub, da er ja seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (spätestens mit Klageeinreichung, bis zum BAG dauerts i.d.R. 3 Jahre, also hätte er wahrscheinlich die Klage vorm ArbG in 2026 eingereicht und würde dann die Ansprüche rückwirkend bis 2026 bekommen). Alle anderen würden für die Vergangenheit in die Röhre schauen, da Sie ihre Ansprüche nicht (rechtzeitig) geltend gemacht haben.
Und im Falle des TV-IAP ist das Ganze noch gravierender, als in Deinem fiktiven Fall mit dem Urlaub: Beim Urlaub wären zwar die Ansprüche aus der Vergangenheit untergegangen (da nicht rechtzeitig geltend gemacht), aber zumindest wäre klar, dass die Ansprüche für die Zukunft bestehen würden.
Beim TV-IAP gibt es aber keine Zukunft mehr, da ja die Zahlungen (Ansprüche) im Februar 2024 geendet haben....
Also klar: Ich muss jetzt ins blaue Hinein meine Ansprüche geltend machen, wenn ich der Auffassung bin, das der TV-IAP an der Stelle rechtswidrig ist. Nichts anderes hat der/die Kläger*in vorm Arbeitsgericht Essen ja auch gemacht. Einer muss ja immer der erste sein....