Hallo,
folgender Fall:
MA war bis 30.10.2023 Dienstordnungsangestellter. Seit dem 01.11.2023 ist der MA als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft beschäftigt. Kann der MA jetzt ggf. wieder als Dienstordnungsbeschäftiger angestellt werden?
Vielen Dank.
Nein.
Beschäftigungsverhältnisse, die einer Dienstordnung unterstehen, werden nicht mehr neu
begründet. Bestehende Dienstordnungsverhältnisse werden durch den Gesetzentwurf nicht
berührt, das heißt Personen, die am 31.12.2022 bereits dienstordnungsmäßig angestellt
waren, können im bisherigen System verbleiben (Besitzstandsregelung). Dies gilt auch für
DO-Angestellte im Vorbereitungsdienst („DO-Angestellte auf Widerruf“) nach Bestehen der
vorgeschriebenen Abschlussprüfung und bei einem Wechsel von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen. Damit wird das Vertrauen der bisher in einem Dienstordnungsverhältnis angestellten Beschäftigten in diesen Status geschützt. Unter Beachtung
des bestehenden Rechts können DO-Angestellte weiterhin befördert werden und aufsteigen.
BR-Drs. 2/20, 124
Wer kein DO-Angestellter mehr ist, hat keinen damit einhergehenden Besitzstand, der gewahrt werden könnte.
Der ehemalige DO-Angestellte der Unfallkasse kann als Beamter beschäftigt werden.
Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
§ 149 Abs. 2 S. 1 SGB VII.
Dasselbe gilt für die Rentenversicherungsträger.
Bei Krankenkassen müsste geprüft werden, ob diese nach Wegfall der Neuanstellungen im DO-Verhältnis gem. § 358 RVO im Jahr 1993 Dienstherrenfähigkeit besitzen.