Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Rechnung für Behandlung / Beihilfe zahlt nicht
Casa:
--- Zitat ---Ok, dann probiere ich das die Tage mal. Ich hatte ja ansonsten noch die Hoffnung, dass ich die Rechnungen einfach "anfechten" kann wegen der fehlenden Patientenvereinbarung.
--- End quote ---
Woher nimmst du die Aussage?
Für PKV-Patienten besteht m. W. keine Notwendigkeit der schriftlichen Vereinbarung von Leistungen. Eine konkludente Vereinbarung (Kind behandeln lassen) reicht aus. Es kann zwar ein Willensmangel bei der konkludenten Einwilligung vorliegen, da der Private / Patient keine Leistung in Anspruch nehmen möchte, deren Kosten er nicht von Beihilfe und PKV ersetzt verlangen kann. Das ist aber eine Tatsche, die sich allein in der Sphäre des Patienten bewegt, womit der Patient das Risiko trägt, dass die Kosten nicht von Dritten erstattet werden.
Anders sieht es bei GKV-Patienten aus, die eine Privatleistung in Anspruch nehmen. In Anbetracht der Leistungsaufstellung mit Verweis auf eine pauschale Berechnung im SGB V erscheint mir eine reine Privatleistung unwahrscheinlich. Abgesehen davon besteht ausweislich des Schreibens eine Vereinbarung mit dem Verband der PKV e. V., den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen und ein Einvernehmen mit den Beihilfestellen.
Fraglich ist nur, ob jedwede Beihilfestelle (=Bund, Land, Kommune) umfasst ist, damit auch der für dich zuständige Bund, und ob deine PKV Mitglied im Verband der PKV ist.
Rechnung einreichen und abwarten.
BalBund:
@Casa: Gemäß § 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt mit einem Wahlleistungs-/Privatpatienten eine Honorarvereinbarung schließen.
Tut er dies nicht, so ist er an die GOÄ - Ziffern gebunden. Da vorliegend eine ärztliche Leistung abgerechnet wurde kommt ohne entsprechende Honorarvereinbarung eine Abrechnung als "Behandlungspauschale" mMn nicht in Betracht. Eine solche Vereinbarung kann zudem niemals rückwirkend gelten, wenn die Praxis das also versäumt hat, nun ja...Pech.
Für den therapeutischen Anteil gilt:
Entweder der mit dem Patienten vereinbarte Behandlungspreis oder die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB. Zum ortsüblichen Entgelt hat die Rechtsprechung bereits vor Jahren Grundsätze dahingehend entwickelt, dass der Behandler bei persönlichen Leistungen den 2,3-fachen und bei Sachleistungen den 1,8-fachen Ersatzkassentarif geltend machen kann.
Casa:
--- Zitat ---@Casa: Gemäß § 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt mit einem Wahlleistungs-/Privatpatienten eine Honorarvereinbarung schließen.
--- End quote ---
In § 2 Abs. 2 S. 2 GOÄ steht
--- Zitat ---Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten
--- End quote ---
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Die Pauschale scheint mir keine abweichende Gebührenhöhe zu sein. Andernfalls müsste nach GOÄ-Ziffern und entsprechenden Steigerungssätzen abgerechnet werden und nicht pauschal.
BalBund:
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Pauschale, diese ist auch im 120 Abs. 2 und 3 SGB V eindeutig als Möglichkeit vorgesehen
--- Zitat ---Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden
--- End quote ---
Trotzdem entbindet das nicht davon, vor Behandlung einer entsprechenden Vereinbarung abzuschließen. Unterbleibt dies, so besteht der Vergütungsanspruch höchstens in der (beihilfefähigen) Höhe, die der gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie festgelegt hat.
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