Also was ich kenne ist, dass wenn man einen Urlaubstag bei einem 8h Tag erworben hat, dann muss man für diesen Urlaubstag auch das Entgelt des 8h Tages erhalten, auch wenn man inzwischen 4h Tage hat.
Umgekehrt theoretisch auch, nur gibt es dafür wohl noch keine Urteile.
Das ist völlig richtig.
Hier mal ein BMI-Schreiben zum Urlaub.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4Zu beachten ist, dass der Bund Rundungsregeln als übertarifliche Regelung zu Gunsten der AN anwendent.
Mit Urteil vom 11.11.2015, C-219/14 ("Greenfield") hat der Gerichtshof die erste Betrachtungsweise verworfen, d.h. er hat entschieden, dass das Europarecht eine (aus Arbeitnehmersicht günstige) rückwirkende Nachberechnung des Urlaubs nach dem neuen Arbeitsrhythmus des Arbeitnehmers bzw. auf Basis der erhöhten Arbeitszeit nicht verlangt.
https://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Vollzeit_Urlaubsanspruch_bei_Wechsel_von_Teilzeit_zu_Vollzeit_EuGH_C-219-14_11.11.2015.html
Der Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-
wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht
nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu bemessen
(so noch die o. g. überholte Senatsentscheidung vom 14. März 2017), sondern grundsätzlich
bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeits-
zeit auf die Wochentage zu berechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20).
UrlaubsdauerJahresbeginn VZ:5 von 5 Tagen pro Woche; 5 : 5 = 1
6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage
15 Urlaubstage x 1 = 15 Urlaubstage
Wechsel zum 01.07. in TZ:3 von 5 Tagen pro Woche; 3 : 5 = 0,6
6 Monate : 12 Monate = 0,5
30 Urlaubstage pro Jahr x 0,5 = 15 Urlaubstage
15 Urlaubstage x 0,6 = 9 Urlaubstage
15 + 9 = 24.
Wechsel von VZ -> TZDie Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F) (lexetius.com/2015,2026)
Grundlagen für die Entscheidung waren die Entscheidungen des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol
I) und EuGH vom 13. Juni 2013 – C-415/12 ("Brandes")
Eine Verminderung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von VZ auf TZ findet nicht statt.
Urlaubsentgelt:5-Tage-Woche -> 5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.
BAG, Urteil vom 20.03.2018, 9 AZR 486/17
Das Urlaubsentgelt ist gemäß der Arbeitszeit im Entstehungszeitraum zu bemessen.
Grundlage ist die o. g. Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 – C-486/08 (Entscheidung "Tirol" ggf. Tirol
I.
1 Tag Urlaub der in VZ erworben wurde ist auch bei TZ mit dem Urlaubsentgelt aus der VZ zu "vergüten."
Allerdings gilt das nur, wenn der Urlaub in der VZ-Phase nicht genommen werden konnte (BAG aaO. EUGH aaO.).Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach im Urlaubszeitraum maßgeblichen Entgelt, also inklusive etwaiger Tariferhöhungen (BAG aaO).
5-Tage-Woche mit geringerer Stundenzahl -> 5-Tage-WocheZum TV-BA.
Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert.
BAG, Urteil vom 20.11.2018, 9 AZR 349/18 (
https://openjur.de/u/2273759.html).
Dazu aus der vorangegangenen Entscheidung.
Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17
Die Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen im öD dürften ohne Weiteres auf die vergleichbaren Tarifverträge im öD anwendbar sein, also TV-BA -> TV-L, TV-L -> TVöD usw.