Autor Thema: Einstufung Entgeltstufe  (Read 4075 times)

schlock

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Einstufung Entgeltstufe
« am: 24.07.2024 13:59 »
Guten Tag,

zu meinem Fall: Ich habe 5 Jahre in einer Behörde gearbeitet, bin wegegezogen, war ein Jahr lang arbeitslos und soll jetzt wieder zu meiner alten Behörde zurückkehren. Mir wurde seitens der Personalabteilung mitgeteilt, dass man mich jetzt auf die Entgeltstufe 1 zurücksetzen müsse, weil das gesetzlich so geregelt sei (mehr als 6 Monate seit letzter Beschäftigung). Ich besitze sehr gute Referenzen und meine damaligen Führungskräfte möchten mich unbedingt zurück haben.

Ich hatte im Hinterkopf, dass man mich durchaus im Ermessen auf die Stufe 3 setzen könnte, unabhängig von der gesetzlichen Regelung. Liege ich da falsch? Ich dachte, dass die Stufenzuordnung der einzige Verhandlungsspielraum sei, den man überhaupt habe.


Organisator

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #1 am: 24.07.2024 14:25 »
Damit liegst du richtig. Vergangene Zeiten können als förderlich anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber das gerne so möchte. Das geht je nach Umfang der Zeiten auch über die Stufe 3 hinaus.

MoinMoin

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #2 am: 24.07.2024 15:09 »
Es gibt die Anerkennung von förderliche Zeiten.
Für die Anerkennung gibt es keinerlei Ablaufdatum, sondern die förderliche Zeiten können auch 20 Jahre her sein.

Eine Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung -auch bei einer 12 Monaten Unterbrechung-  liegt weiterhin nach §16 satz 3 vor.
Nur die Anerkennung nach Satz zwei ist nicht mehr möglich.
Aber dazu scheint es unterschiedliche Meinungen geben.
Nach der Durchführungshinweisen TdL Niedersachsen wird wenn Satz zwei nicht mehr anwendbar ist, der Satz 3 angewendet:

Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst
oder gar im Geltungsbereich des TV-L erworben worden sein. Die Anrechnung
von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland ist nicht ausgeschlossen.
Zeiten beim selben Arbeitgeber, deren Berücksichtigung nach Satz 2 des § 16 Absatz
2 TV-L alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als 6
beziehungsweise 12 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L)
ausgeschlossen ist, sollten nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen
Arbeitgebern, und deshalb ebenfalls der Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 3
unterliegen.
 

Tiffy

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #3 am: 24.07.2024 18:24 »
Mir wurde seitens der Personalabteilung mitgeteilt, dass man mich jetzt auf die Entgeltstufe 1 zurücksetzen müsse, weil das gesetzlich so geregelt sei
"Dummdreist" ist hier noch eher milde formuliert.

VFA West

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #4 am: 24.07.2024 21:39 »
Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

FearOfTheDuck

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #5 am: 24.07.2024 22:17 »
Warum? Der SV gibt her, dass 5 Jahre bei diesem AG gearbeitet wurde. Ob es durchgängig dieselbe Tätigkeit war, wissen wir (noch) nicht.

MoinMoin

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #6 am: 25.07.2024 07:33 »
Warum?
Zunächst einmal weil die Personalabteilung lügt.
Die Stufe 1 ist nirgends gesetzlich vorgeschrieben!
Zum anderen weil man zumindest 5 Jahre förderliche zeiten hat.
Und uU 5 Jahre eB.

Fazit: Unbedingt Stufe 3 (Laufzeitbeginn bei 0) fordern, weil die es dem TE geben können und dürfen (wenn die Bewerberlage entsprechend ist) evtl. sogar müssen.

ike

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #7 am: 25.07.2024 10:36 »
Es gibt die Anerkennung von förderliche Zeiten.
Für die Anerkennung gibt es keinerlei Ablaufdatum, sondern die förderliche Zeiten können auch 20 Jahre her sein.
[...]

Ich habe dies vor ein paar Jahren bei meinem jetzigen AG auch versucht; die förderliche Zeiten lagen ca. 10 Jahre zurück.
Man hat mit mitgeteilt, dass bei mehr als 3 Jahren Unterbrechung keine förderlichen Zeiten anerkannt werden können.

MoinMoin

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #8 am: 25.07.2024 11:51 »
Es gibt die Anerkennung von förderliche Zeiten.
Für die Anerkennung gibt es keinerlei Ablaufdatum, sondern die förderliche Zeiten können auch 20 Jahre her sein.
[...]

Ich habe dies vor ein paar Jahren bei meinem jetzigen AG auch versucht; die förderliche Zeiten lagen ca. 10 Jahre zurück.
Man hat mit mitgeteilt, dass bei mehr als 3 Jahren Unterbrechung keine förderlichen Zeiten anerkannt werden können.
Und konnten sie dafür einen Beleg, Kommentierung, Urteil beibringen, dass es ihnen tariflich verbietet?
Oder haben sie wollen gemeint und können gesagt?
Oder habe sie dich angelogen?

ike

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #9 am: 25.07.2024 11:57 »
[...]
Und konnten sie dafür einen Beleg, Kommentierung, Urteil beibringen, dass es ihnen tariflich verbietet?
Oder haben sie wollen gemeint und können gesagt?
Oder habe sie dich angelogen?

Der AG lügt mich regelmäßig an.
Ich höre immer nur, was NICHT geht.
Es wird nach dem Prinzip "gearbeitet", es wird nur das gemacht, was ausdrücklich erlaubt ist und nicht danach, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Dementsprechend kann und sollte man bei diesem AG eigentlich nur Dienst nach Vorschrift machen und zum Dienstschluss den Stift beiseitelegen.
Dies betrifft die Stufe, die EG, die Zustände im Büro (furchtbares Gebäude) u.v.a.m.
Im Prinzip war bisher jegliche "Rechtsmeinung", die der AG bzgl. mir und Personalangelegenheiten falsch, auch wenn sich das erst nach Jahren herausgestellt hat.
« Last Edit: 25.07.2024 12:07 von ike »

troubleshooting

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #10 am: 25.07.2024 12:43 »

Dementsprechend kann und sollte man bei diesem AG eigentlich nur Dienst nach Vorschrift machen und zum Dienstschluss den Stift beiseitelegen.


Man kann sich auch einfach "weg"-bewerben.

Ich bin immer der Meinung, wenn ich mit etwas grundlegend unzufrieden bin, gibt es genau 2 Möglichkeiten:
1. Ich (!) ändere etwas. Hier, mit den Zuständigen sprechen, bleibt das erfolglos-> Jobwechsel!
2. Ich (!) mache nichts! OK, dann aber bitte auch aufhören mit meckern.

Es ist mir bewußt, dass gerne das Argument kommt: Es kann ja nicht jeder gehen! Das ist aber schlicht falsch. Natürlich kann jeder gehen, sogar Beamte. Sklaverei, Leibeigenschaft etc. ist schon eine Weile abgeschafft.
Solange der Leidesdruck noch nicht ausreichend groß ist und die Arbeit doch irgendwie, irgendwann durch irgendwen noch erledigt wird, ändert sich auch nichts. Insbesondere ändert sich auch nicht Vergütung.

MoinMoin

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #11 am: 25.07.2024 13:33 »
love it
change it
leave it

McOldie

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #12 am: 25.07.2024 21:02 »
Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.

MoinMoin

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #13 am: 25.07.2024 21:13 »
Sofern du auf deinen alten Posten zurückkehrst, unbedingt Stufe 3 (ohne Restlaufzeiten) fordern! Darauf hast du Anspruch, da du einschlägige Berufserfahrung verfügst.

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung, da die Unterbrechung zu lange gedauert hat.

Für die Anrechnung der früheren Zeiten ist vorausgesetzt, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Lediglich bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 beträgt der unschädliche Zeitraum ein Jahr.

Es bleibt daher nur die Anerfkennung als förfderliche Zeit. Dies ist jedoch eine KANN-REGELUNG und muss vor Vertragsunterzeichnung entschieden werden.
Das ist deine Rechtsauffassung, die die TdL Niedersachsen in ihren Durchführungsrichtlinien aber anders darlegt.

Albeles

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Antw:Einstufung Entgeltstufe
« Antwort #14 am: 25.07.2024 22:08 »
Nicht streiten, ist doch schon bald Weihnachten 😉
Wenn der alte AG einen unbedingt zurück haben möchte, ist es doch kein Problem. Einfach sagen: Unter Stufe X komme ich nicht und gut.