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Ehrmaliger SaZ / Nachversichrung / Pension?
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AMaus:
Hallo,
ich habe eine Frage zur Renten Nachversicherung ehemaliger SaZ in Verbindung mit einer Ausbildung und womöglich Anschlussverwendung im öffentlichen Dienst.
Ich absolvierte eine 3jährige Ausbildung im öfferntlichen Dienst und arbeitete noch 4 Monate dort, bevor ich 12 Jahre Zeitsoldat wurde. Aufgrund meines Soldes wurde ich in der GR nachversichert.
Besteht die Möglichkeit anstatt einer Rente später eine Pension zu erhalten, falls ich wieder eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnehmen würde? Die Bundeswehrzeit liegt bereits ein paar Jahrzehnte zurück.
Alexander79:
--- Zitat von: AMaus am 28.07.2024 10:26 ---Besteht die Möglichkeit anstatt einer Rente später eine Pension zu erhalten, falls ich wieder eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnehmen würde?
--- End quote ---
Als Angestellter nein, als Beamter ja.
Deine Versicherungsbeiträge die der Dienstherr damals in die Rentenkasse eingezahlt wurden bleiben aber für immer dort.
Als ich damals ausschied bekam ich ein Schreiben das ich der damaligen WBV mitteilen muss, sofern ich innerhalb von 12 wieder als Beamter in den Staatsdienst gehe, damit die WBV das Geld zurückverlangen kann.
Als das passiert war, bekam ich ein Schreiben von der Rentenkasse das sie das Geld zurückgezahlt haben und dadurch wurde mir damalige SaZ als Versorgungsanspruch für die Pension draufgeschlagen.
Wirst du mit 50 zB jezt Beamter zählen nur diese Dienstjahre ab 50 zu deiner Pension, da alles davor von der Rentenkasse abgedeckt wird.
Asperatus:
--- Zitat von: Alexander79 am 28.07.2024 10:44 ---Wirst du mit 50 zB jezt Beamter zählen nur diese Dienstjahre ab 50 zu deiner Pension, da alles davor von der Rentenkasse abgedeckt wird.
--- End quote ---
Das ist falsch. Würde AMaus in ein Beamtenverhältnis beim Bund berufen werden, richten sich die regelmäßigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach § 6 ff. BeamtVG. Er würde später Rente und Pension erhalten. Die Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst (=Soldat auf Zeit oder Berufssoldat) gilt nach § 8 BeamtVG als ruhegehaltfähig. Ob für diese Zeiten Rentenbeiträge bezahlt wurden, auch im Rahmen einer Nachversicherung, ist erstmal unerheblich.
Ggf. würde aber eine Ruhensregelung greifen nach § 55 BeamtVG, d.h. wenn Pension und Rente die in § 55 Abs. 2 BeamtVG definierten Höchstgrenzen überschreiten würden, würde die Pension anteilig gekürzt werden.
In der Regel führt die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten vor Berufung in das Beamtenverhältnis, für die bereits Rentenansprüche entstanden sind, zu einer höheren Altersversorgung (Pension + Rente), auch wenn ein Teil unter die Ruhensregelung fallen sollte.
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