Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Weiterbeschäftigung als Renter
AndreasHL:
Hallo,
zu diesem Thema hatte ich schon geschrieben. Jetzt eine ganz konkrete Frage:
- findet bei einer Weiterbeschäftigung als Angestellter nach Erreichen der Regelaltersgrenze § 33 Abs. 5 TV-L Anwendung?
Arbeitgeber wäre Land Schleswig-Holstein.
Hierzu die Meinung des ÖPR:
§ 33 TV-L bezieht sich ausschließlich auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung (also durch Erreichen der Altersgrenze oder Auflösungsvertrag). Soll in so einem Fall eine neues Arbeitsverhältnis begründet werden, so muss nach § 33 Abs. 5 TV-L ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Eine Rechtsgrundlage für eine erneute/weitere Beschäftigung ist das nicht.
Wenn es nach dem ÖPR geht gibt es, abgesehen von einer Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI, keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese Meinung halte ich für falsch.
Wer hat Erfahrung mit diesem Thema und kann weiter helfen?
Viele Grüße
Andreas
McOldie:
Eine Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der Gewährung einer Regelaltersrente ist möglich. Es ist lediglich ein neuer Arbeitsvertrag zu schließen. Soll der Vertrag befristet werden, muss ein zusätzlicher Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen. Von einer unbefristeten Weiterbeschäftigung ist jedoch abzuraten, weil Beschäftigte auch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze weiterhin Kündigungsschutz genießen.
§ 33 Abs. 5 räumt allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung ein.
MoinMoin:
--- Zitat von: AndreasHL am 29.07.2024 08:34 ---Hierzu die Meinung des ÖPR:
§ 33 TV-L bezieht sich ausschließlich auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung (also durch Erreichen der Altersgrenze oder Auflösungsvertrag). Soll in so einem Fall eine neues Arbeitsverhältnis begründet werden, so muss nach § 33 Abs. 5 TV-L ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Eine Rechtsgrundlage für eine erneute/weitere Beschäftigung ist das nicht.
Wenn es nach dem ÖPR geht gibt es, abgesehen von einer Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI, keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese Meinung halte ich für falsch.
--- End quote ---
Also ich lese aus dem kursiven Text vom öPR raus, dass diese die Meinung haben, dass für eine Weiterbeschäftigung ein neuer AV her muss und dass man keinen Rechtsanspruch darauf hat, das ein solcher geschlossen wird.
Und dem kann ich, wie McOldie, nur zustimmen.
AndreasHL:
Hallo,
der ÖPR schrieb ja unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 5 TV-L, dass dieser Paragraph keine Rechtsgrundlage für einen neuen Vertrag ist.
Ja, was wäre dann Rechtsgrundlage? Dass man keinen Rechtsanspruch daraus ableiten kann ist mir schon klar. Hat denn niemand so einen neuen Vertrag mal in der Hand gehabt?
Viele Grüße
Andreas
MoinMoin:
--- Zitat von: AndreasHL am 29.07.2024 10:13 ---Hallo,
der ÖPR schrieb ja unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 5 TV-L, dass dieser Paragraph keine Rechtsgrundlage für einen neuen Vertrag ist.
Ja, was wäre dann Rechtsgrundlage? Dass man keinen Rechtsanspruch daraus ableiten kann ist mir schon klar. Hat denn niemand so einen neuen Vertrag mal in der Hand gehabt?
Viele Grüße
Andreas
--- End quote ---
Dieser Paragraph ist doch auch keine Rechtsgrundlage für den bestehenden Vertrag.
Was ist denn die Rechtsgrundlage für den Vertrag den vorher hatte, dass dürfte mE die Rechtsgrundlage für den Vertrag sein, den man als Rentner eingeht, oder?
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