Autor Thema: [TH] Besoldung nach Schülerzahl  (Read 1576 times)

Regelschulkonrektor

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[TH] Besoldung nach Schülerzahl
« am: 27.01.2025 10:00 »
Liebe Kollegen und Forenteilnehmer,

das ThürBesG regelt in seinen Anlagen, dass ein Regelschulkonrektor in der A14  und der Regelschulrektor mit A14Z zu besolden ist. Sollte die Schule mehr als 360 Schüler haben, so wird die Amtszulage nach Anlage 8 gewährt.

Gibt es eurer Erfahrung oder eures Wissens nach weitere Bedingungen die erfüllt werden müssen für die Amtszulage? Muss eine gewisse Zeit die 360 überstiegen werden?

Wird eine etwaige Amtszulage rückwirkend zu dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem die Schülerzahl erstmalig überschritten wurde?

Was passiert, wenn nach einer längeren Zeit, die Schüleranzahl wieder unter die Schwelle von 360 sinkt?

Wir haben nun seit nunmehr 8 Monaten den Wert überschritten aber erhalten als Auskunft bisher immer nur: "so schnell geht das nicht".

Ich danke euch und wünsche eine ruhige Zeit.
RKR

Fragmon

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Antw:[TH] Besoldung nach Schülerzahl
« Antwort #1 am: 27.01.2025 12:06 »
Dazu trifft das BesG sowie die VwV keine konkreten Aussagen. An sich besteht der Anspruch sobald man Konrektor
einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern ist. Somit lt. Gesetzestext ab dem Zeitpunkt, wo die Schule mehr als 360 Schüler umfasst. Dementsprechend entfällt diese auch an dem Zeitpunkt wo  die Zahl wieder unterschritten wird. Ob es zur Verwaltungsvereinfachung feststehende Zeitpunkte bspw. Stichtag Schuljahr gibt und diese überhaupt rechtmäßig wäre weis ich nicht. Frage am besten bei deinem Personalrat nach.

Regelschulkonrektor

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Antw:[TH] Besoldung nach Schülerzahl
« Antwort #2 am: 28.01.2025 10:06 »
Ich danke dir vielmals.

Jemand hier noch in der Runde mit Erfahrungen?
Grüße
RKR

Casa

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Antw:[TH] Besoldung nach Schülerzahl
« Antwort #3 am: 28.01.2025 16:15 »
Die Stelle Konrektor ist in einer Schule mit mehr als 360 Schülern nach A14 + Amtszulage bewertet.
Die Stelle Rektor ist in der Schule mit mehr as 360 Schülern nach A15 bewertet.

Sowohl die A14Z, als auch die A15, stellen Beförderungsämter dar. Es bedarf ener Beförderung, um entsprechend besoldet zu werden. Auf Beförderung besteht allerdings kein Anspruch. Folglich gibt es auch keinen Anspruch auf die Amtszulage, § 17 Abs. 2 ThürBesG.

Aufschluss gibt hierzu auch die Anlage 1 II.3. In dieser Anlage sind auch die Umstände zur Bestimmung der Schülerzahlen niedergelegt.
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