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Eingruppierung und Gehaltsnachzahlung nach Kündigung

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Hela:
Ich arbeite seit mehreren Jahren in einer Behörde. In einer Stelle, die damals neu "geschaffen" wurde (E9b). Mein Chef meinte schon zu Beginn, dass die Aufgaben noch nicht final feststehen, sich erst mit der Zeit entwickeln würden und vermutlich irgendwann auch mehr Gehalt drin wäre.

Vor drei Jahren hab ich dem Chef gesagt, dass meine Aufgaben an Komplexität und Verantwortung zugenommen haben und nicht mehr zur ursprünglichen Stellenbeschreibung passen. Ich bat um Prüfung meiner Eingruppierung. Er hat das Anliegen an die Personalabteilung weitergeleitet.

Nun sind 3 Jahre vergangen. Die Personalabteilung hat sich nicht gemeldet. Vor mehr als einem Jahr hat mein Chef eine aktualisierte Tätigkeitsdarstellung (mit Zeit und Gewichtungsangaben) an die Personalabteilung geschickt.
Vor drei Monaten habe ich die Personalabteilung erneut kontaktiert und eine formelle "Geltendmachung der korrekten Eingruppierung" eingereicht. Ich schrieb (diesmal fordernder als vor 3 Jahren), dass meine Tätigkeit mindestens seit 2021 den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E10 entspricht. Ich habe zudem die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen E9b und E10 seit 2021 gefordert.

Auch auf diese Anfrage habe ich keine Antwort erhalten., obwohl ich um eine Lesebestätigung bat. Weder vom Chef noch von der Personalabteilung.

Nun kündige ich vielleicht bald und frage mich, ob ich trotz Kündigung noch Anspruch auf eine mögliche Gehaltsnachzahlung habe und ab wann dieser greifen würde. Es wäre ärgerlich, wenn die Stelle nach meinem Ausscheiden höher eingruppiert würde und ich nach all den Jahren leer ausginge.

RsQ:
Lesen wir hier nicht regelmäßig, das sowas höchstens für sechs Monate rückwirkend geht? Die Zeit ab 2021 wäre also "verschenkt".

Hela:
Was würde denn passieren, wenn ich ggf. bald kündige und sie mich bis dahin weiterhin ignoriert haben?

Vermutlich wird die Stelle erstmal mit der aktuellen Entgeltgruppe ausgeschrieben werden, um eine Nachfolge zu suchen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit irgendwann (aufgrund der ihnen seit 2023 vorliegenden Tätigkeitsdarstellung) höher bewertet wird. Doch dann bin ich nicht mehr da und bekomme das ggf. nicht mehr mit.
Wie würdet ihr damit umgehen? Mit dem Ignorieren und der fehlenden Lesebestätigung?

MoinMoin:

--- Zitat von: Hela am 30.07.2024 18:07 ---Was würde denn passieren, wenn ich ggf. bald kündige und sie mich bis dahin weiterhin ignoriert haben?

--- End quote ---
Nichts, denn mutmaßlich hast du nie die höherwertigen Tätigkeiten vom AG übertragen bekommen.

Das ist doch der Klassiker (und dein "fehlverhalten" auch nachvollziehbar):
Dein Vorgesetzter hat es versäumt die von ihm benötigten Tätigkeiten und die damit verbundene Bezahlung beim AG anzumelden und dafür zu sorgen, dass sie dir dann auch übertragen werden.

Wenn du Rechtzeitig eine rechtswirksame Übertragung eingefordert und ohne diese einfach den Ursprungskram gemacht hättest, dann wäre vielleicht dein AG und insbesondere dein Vorgesetzter eher aus dem Quark gekommen.

FearOfTheDuck:
Womöglich hat der AG seine Rechtsmeinung nie geändert. Insofern würde nur die Eingruppierungsfeststellungsklage für Klarheit sorgen.

Liegt MoinMoin richtig, sind die Aufgaben also nie wirklich übertragen und die ursprüngliche Eingruppierung war korrekt, macht eine Klage allerdings keinen Sinn.

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