Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BY] Pläne zur Einschränkung der Teilzeit?
Sommer89:
Hallo,
die Zeitschrift des Bayerischen Beamtenbunds schreibt in der aktuellen Ausgabe, dass es Überlegungen des Freistaats gibt, die Teilzeit für Beamte einzudämmen. Damit will man dem Personalmangel begegnen. Noch unklar is scheinbar, ob die Teilzeit durch Gesetz oder Vollzugsvorgaben eingeschränkt wird oder z.B. nur Anreize geschaffen werden, aufzustocken.
Weiß jemand von euch mehr dazu? Fände es ein starkes Stück, wenn die Teilzeitmöglichkeiten wirklich eingeschränkt werden sollten… Das macht den öffentlichen Dienst für viele unattraktiver.
Viele Grüße
Dokumentenfahrer:
Hallo Sommer,
die GEW-Bayern hat auf Instagram vor einigen Tagen dazu etwas gepostet.
Inhalt: Im Ministerium wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ausloten sollte welche Möglichkeiten es zur Einschränkung der Fam.pol. Teilzeit gibt.
Ergebnis bis Juli: Keine der Lösungen ist verträglich umsetzbar.
Wenn schon die Leute im Finanzministerium es für unzumutbar halten, so würde ich mir aktuell wenig Sorgen machen.
Casa:
Die Antragsteilzeit dürfte nicht wesentlich eingeschränkt werden können, da andernfalls gegen EU-Recht verstoßen wird. Hinzu kommt, dass Antragsteilzeit nur bei dienstlichen Gründen versagt werden darf. Der dienstliche Grund "stetiger Personalmangel" ist aber kein hinreichender Grund. Hinzu kommt, dass die Ursache nicht allein im allgemeinen Personalmangel in Deutschland liegt, sondern wesentlich auch in der Personalpolitik des Dienstherren. Personalpolitisches Versagen des Dienstherren ist kein dienstlicher Grund, der dem Teilzeitwunsch entgegen gehalten werden kann.
Zur familienpolitischen Teilzeit hat mein Vorredner schon ausgeführt.
MoinMoin:
Gibt es ein EU Recht auf Teilzeit?
Gilt denn das EU Recht auch für Beamte so uneingeschränkt? Denn der ist ja kein AN.
Und auf welches Recht kann sich ein Beamter in D berufen, wenn er TZ will?
Casa:
Hier mal ein Beitrag dazu.
https://beamte.verdi.de/themen/arbeitszeit/++co++2149230a-594c-11ee-8fe3-001a4a160100
Unter § 5 Nr. 3 lit. a der RICHTLINIE 97/81/EG - Teilzeitrichtlinie steht
--- Zitat ---3. Die Arbeitgeber sollten, soweit dies möglich ist,
a) Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein im Betrieb zur Verfügung stehendes Teilzeitar-
beitsverhältnis berücksichtigen;
--- End quote ---
Richtlinien wirken, anders als EU-Verordnungen, nicht unmittelbar, § 288 Abs. 2, 3 AEUV. Aus ihnen ergibt sich ein gesetzgeberischer Auftrag. Bei Nichtumsetzung des gesetzgeberischen Auftrags ist eine unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien möglich (EUGH-Urteil vom 4. Dezember 1974, Rechtssache 41-74, Yvonne van Duyn gegen Home Office). Im vorliegenden Fall kann ich, grob überschlägig, die unmittelbare Wirkung nicht hinreichend sicher ausschließen, sodass ich von einer unmittelbaren Wirkung ausgehe und ein grundsätzliches Recht auf Teilzeit sehe.
Abgesehen davon ist in jedem Beamtenrecht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Teilzeitwunsch geregelt. Das wird sich nicht ändern.
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