Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung
VFA West:
Hallo zusammen,
zurzeit bin ich beim Bund beschäftigt. Hier ist es so, dass Beschäftigte, die eine Zulage während der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, nach der Höhergruppierung - im Falle einer Stufensteigerung während der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit - eine Zulage bis zum Erreichen der nächsten Stufe erhalten.
Beispiel:
Eingruppierung E9a/3 seit 01.01.2021 (Stufe 4 ab 01.01.2024)
Zulage HWT zur E10/3 ab 01.10.2023, zur E10/4 ab 01.01.2024
Höhergruppierung in die E10/3 zum 01.04.2024 (Beginn der Stufenlaufzeit 01.10.2023)
In diesem Fall wird bis zum nächsten Stufenaufstieg (E10/4) eine Zulage i.H. des Unterschiedsbetrages zur Stufe 4 gezahlt, damit die Person ab 04/2024 nicht weniger erhält als in der Zeit von 01/24 bis 03/24 (Unterschiedsbetrag zwischen E9a/4 und E10/4).
Ist das im Bereich der VKA auch so, wenn jemand erst nach dem VL II in die entsprechende EG eingruppiert wird und während des VL II einem Stufenaufstieg hat?
Beispiel:
Eingruppierung E9a/3 seit 01.01.2021 (Stufe 4 ab 01.01.2024)
Übertragung von Tätigkeiten nach E9b ab 01.10.2023
Hier wird bis 12/23 der Unterschiedsbetrag zwischen E9a/3 und E9b/3, ab 01/24 zwischen E9a/4 und E9b/4 gezahlt.
Nehmen wir an, der VL II wird nach 2 Jahren erfolgreich abgeschlossen und zum 01.10.2025 erfolgt die Eingruppierung in die E9b/3 (Beginn der Stufenlaufzeit 01.10.2023).
Ohne Zulage würde nun die Person ab 10/25 weniger Entgelt erhalten, da nun nur das Entgelt der E9b/3 und nicht mehr der Unterschiedsbetrag zur E9b/4 gezahlt wird.
Ist das so? Oder wird auch im Bereich der VKA bis zum nächsten Stufenaufstieg (E9b/4) eine Zulage i.H. des Unterschiedsbetrages zur Stufe 4 gezahlt?
Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe! :)
SiegVibe:
Hall VFA West,
nach meinem Kenntnisstand ist dies nicht der Fall.
Die Regelungen bilden unterschiedliche Fallkonstellationen ab. Bei der vorübergehenden Übertragung liegen die persönlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe bereits vor. Bei der Zulage zum VL II nicht. Insofern ist eine Gleichbehandlung nicht angebracht.
VG
SV
VFA West:
Hallo SiegVibe,
danke für Auskunft. Das ist schade, macht aber irgendwo auch Sinn.
LG
VW
TVOEDAnwender:
Wäre die Zulagenregelung nach Nr. 7 genauso ausgestaltet wie die Regelung nach § 14 TVöD, würde ja derjenige, der keinen VLI/II hat ja auch noch dafür "belohnt", dass er die erforderliche Prüfung nicht besitzt...
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: VFA West am 31.07.2024 20:03 ---Eingruppierung E9a/3 seit 01.01.2021 (Stufe 4 ab 01.01.2024)
Übertragung von Tätigkeiten nach E9b ab 01.10.2023
Hier wird bis 12/23 der Unterschiedsbetrag zwischen E9a/3 und E9b/3, ab 01/24 zwischen E9a/4 und E9b/4 gezahlt.
--- End quote ---
Das stimmt so nicht, er müsste die Zulage wie folgt erhalten:
01.10.2023
Zulage EG 9a/St. 3 zu EG 9b/Stufe 3
01.01.2024
Zulage EG 9a/St. 4 zu EG 9b/Stufe 3
Da die Zulage so gezahlt wird, als wäre er am 01.10.2023 höhergruppiert worden: "Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt."
Wären ihm am 01.10.2023 die Tätigkeiten der 9b übertragen worden und er hätte den VL II schon in der Tasche gehabt, wäre er ja Stufengleich ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit höhergruppiert worden. Dies wird bei der Zulage auch so "fiktiv" gerechnet. Schließt der er den VL II dann erfolgreich ab, wird er tatsächlich höhergruppiert (die Zulage entfällt), er wird aber immer dann so gestellt, als wäre er schon am 01.10.2023 höhergruppiert worden, d.h. die Zeit der Zulagenzahlung wird auf die Stufenlaufzeit in der EG 9b hinzugerechnet, siehe Absatz 4 der Nr. 7:
"2Sie (Anm. die Zulage) entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in
der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3
In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten
hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der
höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."
Dein Beispiel bis zum Ende unter der Annahme der Lehrgang dauert genau 2 Jahre:
01.10.2023
Zulage EG 9a/St. 3 zu EG 9b/Stufe 3 (Stufenlaufzeit in 9b ist dann bei "0")
01.01.2024 - 30.09.2025
Zulage EG 9a/St. 4 zu EG 9b/Stufe 3
01.10.2025 (Prüfung bestanden, Eingruppierung ist möglich)
Eingruppierung in EG 9b/Stufe 3 unter "Anrechnung" der 2 Jahre, Restlaufzeit bis zur Stufe 4 noch 1 Jahr.
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