Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Vorbemerkung Nr. 7 Entgeltordnung

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VFA West:
Super, vielen Dank für die Erklärung. Dennoch sehe ich es als einen Nachteil an, denn in der E9a/4 ist das Entgelt ja höher als in der E9b/3. Wie hoch wäre dann hier die Zulage? 0 €? Bzw. welches Entgelt wird dann ab dem 01.01.24 bezogen? Das der E9a/4 oder das der E9b/3?

TVOEDAnwender:
Ich hatte nicht in die Tabelle geschaut. Da das Entgelt in 9a/4 tatsächlich höher ist als in 9b/3 wäre es ja ein negativer Unterschiedsbetrag. Die Zulage beträgt dann 0 Euro. Da nach der Vorbemerkung Nr. 7 ja eine Zulage zur (bisherigen) Eingruppierung gezahlt wird, würde er dann das Entgelt aus E9a/4 weitergezalt bekommen, plus 0 Eur Zulage und dann tatsächlich beim bestehen des Lehrgangs auf das niedrigere Entgelt zurückfallen, da er erst dann (endgültig) eingruppiert ist.

VFA West:
Vielen Dank für deine Auskunft.

Je nach Konstellation etwas blöd ..

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: VFA West am 02.08.2024 16:30 ---Vielen Dank für deine Auskunft.

Je nach Konstellation etwas blöd ..

--- End quote ---
Für den "Betroffenen" ohne VL II eigentlich nicht. Ich erweitere mal Deinen Sachverhalt:

Angenommen, wir hätten jetzt 2 Personen, die sich beide in der EG 9a Stufe 3 befinden (Ende der Stufenlaufzeit in Stufe 3: 31.12.2023). Beiden werden Tätigkeiten der EG 9b zum 01.10.2023 übertragen. Beschäftigter A hat noch keinen Verwaltungslehrgang II abgeschlossen, Beschäftigter B hat einen Verwaltungslehrgang II erfolgreich abgeschlossen.

Dein Beispiel von oben würde dann so aussehen:

Beschäftigter A bekommt zunächst die Zulage zwischen 9a/3 und 9b/3, dann hat er zum 1.1.2024 den Stufenaufstieg in 9a/4, bekäme zwar keine Zulage mehr, jedoch dann das höhere Entgelt aus 9a/4 bis zum Abschluss des VL II (01.10.2025), würde dann wieder auf Stufe 3 (in der 9b) zurückfallen und würde dann am 01.10.2026 in die Stufe 4 der EG 9b aufsteigen, dann hätte er wieder mehr Entgelt.

Beschäftigter B wird zum 01.10.2023 von 9a/3 nach 9b/3 direkt höhergruppiert, da er die Voraussetzungen der AuP-Pflicht ja aufgrund des im Vorfeld abgeschlossenen VL II schon erfüllt, Stufenlaufzeit wird genullt, nächster Stufenaufstieg 01.10.2026. In der Zeit vom 01.01.2024 bis 01.10.2025 hat er weniger Entgelt als Beschäftigter A, siehe meine Ausführungen oben.

Beschweren wird sich am Ende aber wahrscheinlich nur Beschäftigter A, weil der sich "natürlich" am 01.10.2025 ungerecht behandelt fühlt. Aber eigentlich steht er sich besser, als jemand der von Anfang an den Lehrgang schon hatte...

VFA West:
Klar, das stimmt schon. Ich kann den Gedanken auch nachvollziehen. Letztendlich ist Person A zwischenzeitlich sogar besser gestellt.
Dennoch verdient sie ab dem 01.10.2025 erstmal wieder "weniger". Deswegen fragte ich mich, ob es in solchen Fällen ebenfalls eine Zulage (wie zumindest beim Bund) gibt.

Danke.  :)

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