Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Dienstunfähigkeitsversicherung/Pension
Rentenonkel:
Lediglich Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit haben nach einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Anspruch auf ein dienstliches Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit. Verbeamtete Personen auf Widerruf und auf Probe haben diesen Anspruch in der Regel nicht. Bei Beamten auf Widerruf und auf Probe kommt es daher auf die Frage, wieviel ruhegehaltfähige Dienstzeiten sie haben, nicht an.
Lediglich bei Beamten auf Lebenszeit kommt es darauf an und dann können andere, ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit auf die Wartezeit angerechnet werden. Es dürfte allerdings die Ausnahme sein, dass ein Beamter vor Ablauf von fünf Jahren erst auf Lebenszeit ernannt wird und dann dienstunfähig wird. Regelmäßig erfordert die Ernennung als Beamter auf Lebenszeit einen vorherigen Vorbereitungsdienst sowie eine längere Probezeit.
qou:
Danke für die Klarstellung @Rentenkonkel.
Ich wollte nur noch einmal darauf hinweisen, dass die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erst mit einer Ernennung auf Lebenszeit zu laufen beginnt.
websgeisti:
--- Zitat von: qou am 21.08.2024 08:16 ---Danke für die Klarstellung @Rentenkonkel.
Ich wollte nur noch einmal darauf hinweisen, dass die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erst mit einer Ernennung auf Lebenszeit zu laufen beginnt.
--- End quote ---
Genau, die Wartezeit schließt Beamtenzeiten ein:
- Beamter auf Widerruf (nur wenn ein Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde)
- Beamter auf Probe
- Beamter auf Lebenszeit
In der Regel erfüllen Beamte im gehobenen Dienst mit Vorbereitungsdienst die Wartezeit direkt mit der Lebenszeit-Ernennung (mit Vorbereitungsdienst), Beamte im mittleren Dienst (mit Vorbereitungsdienst) nach einem Jahr nach der Lebenszeiternennung.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version