Autor Thema: Sonderurlaub Jugendarbeit ehrenamtlich  (Read 1761 times)

Addi301

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Sonderurlaub Jugendarbeit ehrenamtlich
« am: 30.07.2024 19:45 »
Guten Tag,

Ich hätte eine Frage und hoffe ich bin hier richtig….

Ich arbeite seit ein bisschen mehr als einem Jahr im öffentlichen Dienst ( TVÖD Bund ) und würde gerne für meine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit Sonderurlaub beantragen.
Meine ehrenamtliche Tätigkeit umfasst das jährliche ausrichten von Jugendzeltlagern jeweils im Sommer für ca. zwei Wochen.

Nun zu den Fragen…

Ist es grundsätzlich möglich für diese Zeit Sonderurlaub zu beantragen ?
Muss der Arbeitgeber mich für diesen Zeitraum freistellen?
Wenn ja, ist dieser bezahlt oder unbezahlt?
Wie viel Tage wären möglich?
An wen kann ich mich hierzu wenden?


Vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße

Casa

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Antw:Sonderurlaub Jugendarbeit ehrenamtlich
« Antwort #1 am: 31.07.2024 09:39 »
Zitat
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 28 TVöD.


Ich halte den Sonderurlaub für möglich, wobei der wichtige Grund nicht zwingend gesehen werden muss.
Arbeitnehmer können Sonderurlaub erhalten. Die Gewährung des Sonderurlaubs steht also im Ermessen des Arbeitgebers.
Der Sonderurlaub ist unbezahlt. Die Dauer steht im Ermessen des Arbeitgebers. Bei jährlich 2 Wochen sehe ich hinsichtlich der Dauer keine Probleme.
Wende dich an deine Personalsachbearbeitung.


Eine Möglichkeit zur Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gem. § 29 TVöD sehe ich nicht.



Je nach Organisation des Trägers der Veranstaltung kann dieser staatliche Fördermittel erhalten.

Die Ehrenamtlichen können unter den Voraussetzungen der § 3 Nr. 26, 26a EStG eine steuerfreie Ehrenamtspauschalen erhalten.

Man kann auch über einen erhöhten Kostenbeitrag der Jugendlichen / Eltern nachdenken.
Verdienstausfall 1.600 € brutto verteilt auf 10 Jugendliche bedeutet für 2 Wochen 160 € Mehrkosten. Oder von mir aus nur 80 € Mehrkosten, sodass die 1.600 € Verdienstausfall teilweise kompensiert werden. Erfüllt der Träger die Voraussetzungen der § 3 Nr. 26, 26a EStG, könnten 80 € Mehrkosten ausreichen, um den Nettoverdienstausfall zu kompensieren.




Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Addi301

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Antw:Sonderurlaub Jugendarbeit ehrenamtlich
« Antwort #2 am: 01.08.2024 04:44 »
Hey Casa,

Danke für die ausführliche Antwort  :)

Okay so ähnlich dachte ich es mir, den Verdienstausfall kann ich beim zuständigen Land beantragen.
Dann frag ich einfach mal bei der Personalabteilung nach.

Wünsche einen schönen Tag

Liebe Grüße