Autor Thema: Sonderurlaub Geburt  (Read 8629 times)

SamuelO

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Sonderurlaub Geburt
« am: 06.08.2024 13:28 »
Hallo,
ich bin vor kurzem zum ersten Mal Vater geworden. Gibt es bei verheirateten keinen Sonderurlaubstag?
Das Sekretariat der Geschäftsführung meinte das im TV-L kein Tag dafür vorgesehen ist, jedoch steht unter §29 doch das es einen Tag bei "Niederkunft der Ehefrau" einem ein Tag zusteht, oder versehe ich mich da ?

SamFisher

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #1 am: 06.08.2024 13:35 »
Sonderurlaub gibt es nicht, aber einen Tag Arbeitsbefreiung.

§29 Abs. 1 Pkt. a) TV-L

(Natürlich kannst Du auch Sonderurlaub beantragen, nur bekommst Du dann kein Geld für diese Zeit).

SamuelO

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #2 am: 06.08.2024 13:57 »
Danke für die Rückmeldung ;)

meh

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #3 am: 07.08.2024 13:32 »
Ich hatte dieses Jahr das selbe Problem. Im Austausch mit der Personalabteilung ergab sich dann dass es den Tag bei der "Niederkunft der Ehefrau" tatsächlich nur bei der Ehefrau gibt. Ist man nicht verheiratet, könne man diesen Tag nicht gewähren. Es ist wohl kaum weniger wert oder weniger mein Kind, weil die Eltern verheiratet sind oder ein anderes Lebensmodell pflegen. Moderner und familienfreundlicher Arbeitgeber mal wieder....

SamFisher

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #4 am: 07.08.2024 16:05 »
Den Frust kann ich verstehen, allerdings musst Du ihn nicht gegen den Arbeitgeber, sondern die Tarifparteien richten:

§29 Abs. 1 Pkt. a) TV-L:
 "Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes"

In Deutschland ist es allgemein von Nachteil, wenn man unverheiratet zusammen lebt. Das geht über Erben, Auskünfte bei eventuellen Unfällen, Zeugnisverweigerungsrecht, Straffreiheit bei Strafvereitelung bis hin zum Ehegattensplitting.

Es hat echte Vorteile, verheiratet zu sein, nur die Liebe wird überbewertet.  ;D

Aber den Ehevertrag nicht vergessen.

cyrix42

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #5 am: 07.08.2024 19:57 »
Naja, dass man das besondere Vertragsverhältnis einer Ehe, welches unter Anderem gegenseitige Unterhaltsansprüche beinhaltet, besonders fördert, und das auch mehr als die bewusste Freiheit von solchen Ansprüchen gegeneinander, ist doch durchaus verständlich und nachvollziehbar. Wer sich nicht binden will, hat dafür andere Vorteile. Rosinenpickerei, also die Vorteile beider Modelle ohne deren jeweilige Konsequenzen haben einzufordern, ist dagegen nicht statthaft. Man muss sich schon entscheiden...

Angelsaxe

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #6 am: 08.08.2024 09:16 »
Naja, dass man das besondere Vertragsverhältnis einer Ehe, welches unter Anderem gegenseitige Unterhaltsansprüche beinhaltet, besonders fördert, und das auch mehr als die bewusste Freiheit von solchen Ansprüchen gegeneinander, ist doch durchaus verständlich und nachvollziehbar. Wer sich nicht binden will, hat dafür andere Vorteile. Rosinenpickerei, also die Vorteile beider Modelle ohne deren jeweilige Konsequenzen haben einzufordern, ist dagegen nicht statthaft. Man muss sich schon entscheiden...

Sehr schön geschrieben  :D
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Uni1606

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #7 am: 13.08.2024 11:52 »
Da habe ich aus aktuellem Anlass gleich auch eine Frage!

Bin im Juli das zweite Mal Papa geworden und habe den ersten Lebensmonat Elternzeit genommen.
Den Antrag zur Freistellung nach §29 TVL habe ich für den ersten Tag nach meiner Elternzeit beantragt.
Nun teilte mir die Dienststelle mit das mein Antrag abgelehnt wird da ich ja schon durch meine Elternzeit zum Zeitpunkt der Niederkunft meiner Ehefrau von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit bin. Eine Gewährung der Freistellung an einem anderen Tag kann nicht erfolgen.

Die Begründung ist mir nicht schlüssig da die Freistellung natürlich immer noch in direkter Verbindung mit dem Ergeignis steht da das der erster mir mögliche Tag war den ich für die Freistellung nutze konnte.

Gibt es dazu Erfahrungen?

BG

 

TVOEDAnwender

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #8 am: 13.08.2024 12:37 »
Da habe ich aus aktuellem Anlass gleich auch eine Frage!

Bin im Juli das zweite Mal Papa geworden und habe den ersten Lebensmonat Elternzeit genommen.
Den Antrag zur Freistellung nach §29 TVL habe ich für den ersten Tag nach meiner Elternzeit beantragt.
Nun teilte mir die Dienststelle mit das mein Antrag abgelehnt wird da ich ja schon durch meine Elternzeit zum Zeitpunkt der Niederkunft meiner Ehefrau von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit bin. Eine Gewährung der Freistellung an einem anderen Tag kann nicht erfolgen.

Die Begründung ist mir nicht schlüssig da die Freistellung natürlich immer noch in direkter Verbindung mit dem Ergeignis steht da das der erster mir mögliche Tag war den ich für die Freistellung nutze konnte.

Gibt es dazu Erfahrungen?

BG

 

Zitat
Entgegen der bisherigen Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau/Lebenspartnerin lebt. Auch ein Getrenntleben steht dem Anspruch nicht entgegen. Nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur für den Tag der Niederkunft besteht oder ob der Anspruch auch für einen Tag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft geltend gemacht werden kann. Für die zweite Variante spricht, dass nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 ein bestimmter "Anlass" vorliegen muss, ohne zugleich festzulegen, dass die Arbeitsbefreiung nur am Tage dieses Anlasses zu gewähren ist.[4] Im Regelfall wird auch von einer Arbeitsbefreiung von 1 (ganzen) Arbeitstag ausgegangen. Im Übrigen hat das BAG zu einer inhaltsgleichen Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass ein Gastarbeiter, dessen Ehefrau in Spanien niederkam, Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, selbst wenn er seine Frau in Spanien nicht besuchte.[5]

Als Resümee ist sonach festzuhalten: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft seiner Ehefrau/Lebenspartnerin, unabhängig davon, ob die Niederkunft an einem Arbeitstag erfolgt oder nicht und unabhängig davon, ob er von seiner Ehefrau/Lebenspartnerin getrennt lebt. Daher kann der Beschäftigte den Freistellungsanspruch auch für den Tag der Rückkehr der Ehefrau/Lebenspartnerin aus dem Krankenhaus geltend machen.

Kommentar Haufe dazu.

TVOEDAnwender

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #9 am: 13.08.2024 13:07 »
Da habe ich aus aktuellem Anlass gleich auch eine Frage!

Bin im Juli das zweite Mal Papa geworden und habe den ersten Lebensmonat Elternzeit genommen.
Den Antrag zur Freistellung nach §29 TVL habe ich für den ersten Tag nach meiner Elternzeit beantragt.
Nun teilte mir die Dienststelle mit das mein Antrag abgelehnt wird da ich ja schon durch meine Elternzeit zum Zeitpunkt der Niederkunft meiner Ehefrau von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreit bin. Eine Gewährung der Freistellung an einem anderen Tag kann nicht erfolgen.

Die Begründung ist mir nicht schlüssig da die Freistellung natürlich immer noch in direkter Verbindung mit dem Ergeignis steht da das der erster mir mögliche Tag war den ich für die Freistellung nutze konnte.

Gibt es dazu Erfahrungen?

BG

 

Die Freistellung nach § 29 ist übrigens kein "Urlaubstag" den man sich irgendwie sparen kann oder dann nehmen kann, wenns einem passt, sondern er dient ja dafür in einem unmittelbaren Zusammenhang für bestimmte Anlässe freigestellt zu werden. Wenn Du halt in der Zeit schon anderweitig freigestellt bist (in Deinem Fall durch die ETZ) brauchst Du ja die Freistellung nach § 29 nicht, da du ja tatsächlich von der Arbeit durch die ETZ freigestellt bist. Und viel später "brauchst" du die Freistellung ja auch nicht mehr, da die Niederkunft ja dann schon länger vorbei ist.... Wie gesagt: Es ist kein Tag Urlaub oder Sonderurlaub, sondern eine (bezahlte) Freistellung!

TVOEDAnwender

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #10 am: 13.08.2024 13:33 »
Zitat
Arbeitsbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Beschäftigte zur Ableistung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Formulierung der Arbeitsbefreiung regelt zwar die Tatbestände, die als Verhinderungsgrund anzusehen sind, nimmt damit aber zugleich Bezug auf die in § 616 BGB enthaltene Bedingung, dass der Beschäftigte durch einen der Tatbestände an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Als echter Ausnahmetatbestand gibt es Arbeitsbefreiung nur, wenn diese erforderlich ist. Befindet sich der Arbeitnehmer ohnedies im Urlaub, hat er dienstplanmäßig frei oder kann er Gleitzeit in Anspruch nehmen, geht dies vor. Aus diesem Grunde kann eine tatsächlich nicht benötigte Arbeitsbefreiung während eines Urlaubs, Sonderurlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen an sich gegebenen Befreiungstatbestand nach § 29 TVöD nicht nachträglich geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel
Der Beschäftigte beantragt 3 Wochen Urlaub und erhält diesen antragsgemäß. Im Urlaub stirbt dessen Vater und der Angestellte beantragt nun die Freistellung gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD. Dieser Antrag ist abzulehnen, da für den Zeitraum keine Arbeitspflicht bestand, von der der Beschäftigte freigestellt werden kann.[2]

Uni1606

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #11 am: 13.08.2024 14:20 »
Ja ich seh schon das sieht nicht gut für meine Freistellung aus...
Danke für die Antworten.




Albeles

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #12 am: 13.08.2024 22:12 »
Mit kurzen Worten:
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt 🍀

Und damit ist alles wichtige gesagt

Angelsaxe

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #13 am: 14.08.2024 09:57 »
Das wichtige vorweg: Herzlichen Glückwunsch!

Aber wie blöd können sich manche Behörden anstellen. Mir wurde von meiner Personalstelle letztes Jahr vorgeschlagen den Tag einfach an die ersten zwei Monate Elternzeit hinten dran zu hängen. Soviel zu engem zeitlichen Zusammenhang. Das war überhaupt kein Problem.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

TVOEDAnwender

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Antw:Sonderurlaub Geburt
« Antwort #14 am: 14.08.2024 10:06 »
Das wichtige vorweg: Herzlichen Glückwunsch!

Aber wie blöd können sich manche Behörden anstellen. Mir wurde von meiner Personalstelle letztes Jahr vorgeschlagen den Tag einfach an die ersten zwei Monate Elternzeit hinten dran zu hängen. Soviel zu engem zeitlichen Zusammenhang. Das war überhaupt kein Problem.

Dann hast Du einen extrem netten Arbeitgeber.