Autor Thema: [SH] Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?  (Read 1553 times)

HansGeorg

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[SH] Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« am: 15.09.2024 09:22 »
Moin, ich habe eine Frage zu der ich in der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO) nichts finden konnte. Ich habe zwei Kinder, welche über die Familienversicherung bei meiner Frau gesetzlich versichert sind. Ich selbst bin in der PKV. Die Kinder können leider aufgrund von Vorerkrankungen nicht in die PKV wechseln. Nun haben wir festgestellt, dass es bei Fachärzten schneller Termine gibt, wenn man Selbstzahler ist. Nun die Frage: Kann ich für die Kinder die Behandlung selbst zahlen und dann bei der Beihilfe einreichen ohne, dass diese selbst in einer PKV versichert sind?
« Last Edit: 26.09.2024 23:34 von Admin »

clarion

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #1 am: 15.09.2024 09:42 »
Wie lange bist Du in der PKV? Die Öffnungsaktion gilt auch für Angehörige. Hat man Euch noch keinen Tarif für die Öffnungsaktion angeboten,  würde ich bei Deiner PKV noch einmal nachhaken.

Beihilfe wird normalerweise nachrangig gewährt, d.h. wenn eine Leistung grundsätzlich von der GKV getragen wird,  gibt es keine Beihilfe.

HansGeorg

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #2 am: 15.09.2024 10:04 »
Ich bin schon seit 10 Jahren in der PKV. Mir wurde gesagt, dass es keine Möglichkeit für die Kinder gibt in die PKV zu kommen.

clarion

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #3 am: 15.09.2024 10:47 »
Moin Falschinfo!

schau mal hier: https://www.pkv.de/positionen/krankenversicherung-fuer-beamtinnen-und-beamte/

Wenn man Dir bisher noch nicht die Öffnungsaktion angeboten hat, und Du eine PKV-Versicherung für die Kinder willst, dann würde ich mit dem Verweis auf die Öffnungsaktion versuchen, die Kinder dort unter zu bringen.

Finanziell wären maximal 30% Risikozuschlag für jedes Kind. Bei einer 20% oder 30% Versicherung dürfte das aber eine überschaubare finanzielle Belastung sein.

 

HansGeorg

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #4 am: 15.09.2024 10:53 »
Man hatte mir gesagt, weil die Kinder bereits 10 und 12 Jahre alt sind und die Berücksichtigungsfähigkeit der Beihilfe bereits seit 10 Jahren besteht, sei das nicht möglich.

clarion

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #5 am: 15.09.2024 12:20 »
Hast Du denn vor 10 Jahren versucht,  die Kinder mitzuversichern? M.E. hatte man auf die Öffnungsaktion hinweisen müssen, und hätte die Kinder nicht pauschal ablehnen dürfen. In dem Fall hättest Du m.E. noch ein Angebot gut. Wenn Du es aber damals gar nicht erst versuchst hast, wäre ein Angebot wohl nur noch Good Will.

Saxum

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #6 am: 19.09.2024 12:15 »
Da der Zug mit der Öffnungsaktion vermutlich bereits abgelaufen ist, weil die Fristen weit überschritten sind, sähe ich nur die Möglichkeit des auf GKV-Niveau angesiedelten Basistarifs, welcher auch die verbliebenden 30% absichern würde aber eben auch zu den abweichend von den Versicherungsbedingungen des Basistarifs "ambulant geringeren Sätzen" , die allerdings nur den 30%igen Betrag der Rechnung betrifft. Wie hoch der Beitrag für den Basistarif mit 30%iger Absicherung wäre, müsste man bei der PKV erfragen. Falls man das nachfragt, bitte hier mitteilen, würde uns auch interessieren.

Ansonsten kann man auch bei der gesetzlichen Krankenkasse nach § 13 Abs. 2 SGB V für das Kind die Kostenerstattung wählen. Nach Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse so wie diese für die Sachleistungen vergütet hätte, wäre der Restbetrag selbst zu zahlen oder man wechselt zu einer Krankenkasse die gegen Mehrbeitrag in einem Wahltarif anbietet ohne Gesundheitsprüfung die Restkosten der ambulanten Sätze bis zum 3,5 fachen Satz zu übernehmen (TK, Knappschaft, Securvita) oder man klärt mit der Beihilfestelle ab "ob" diese ggf. die darüber hinausgehenden Rechnungsposten nach Kostenerstattung der Krankenkasse durch die Beihilfestelle zum jeweiligen Prozentsatz übernommen werden, soweit diese beihilfefähig sind.

Im übrigen für Neugeborene Kinder gibt es zwei Fristen ab dem Tag der Geburt, zum einen zwei Monate für die Kindernachversicherung (ohne Risikoprüfung) oder sechs Monate für die Bedingungen nach der Öffnungsaktion der PKVen.
« Last Edit: 19.09.2024 12:32 von Saxum »

Saxum

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #7 am: 19.09.2024 17:06 »
Ach ja richtig, eins hatte ich noch vergessen, bevor man vielleicht den Basistarif zieht, Bitte lasst es euch nicht nehmen bei verschiedenen PKV Versicherern anynome Risikovorabfragen zu starten. Es ist tatsächlich so, dass die Versicherungen das ein und gleiche Risiko ganz anderes bewerten. Da ist von Ablehnung bis Risikozuschlag oder komplette Annahme theoretisch alles drin.

Ansonsten fünf Jahre + 1 Tag nach Ende der letzten Behandlung (sofern nicht ggf. chronisch oder langwieriges) es eventuell erneut versuchen. Dann muss man das, soweit die Gesundheitsfragen und der abgefragte Zeitraum es hergeben, gegebenenfalls nicht angeben.

Sonst verweise ich auf meinen vorherigen Beitrag.

Ozymandias

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #8 am: 19.09.2024 17:17 »
Folgende Idee:
Kostenerstattungstarif in der GKV wählen.
Dann sollte man theoretisch was man mehr zahlen muss, gegenüber der Beihilfe geltend machen können.*
Etwas bleibt aber immer an einem selber hängen. Bei sehr teuren Angelegenheiten -> außergewöhnliche Belastungen.

*Arzt darf je nach Beihilfeverordnung keine Kassenzulassung haben.

Saxum

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Antw:Anspruch auf Beihilfe ohne PKV?
« Antwort #9 am: 20.09.2024 08:42 »
Ja, darauf bin ich in meinem Beitrag auch eingegangen. Ich habe mir aber jetzt mal die Zeit genommen und in die BhVO von Schleswig-Holstein reingeschaut. Glücklicherweise ist das in diesem Bundesland scheinbar ebenfalls zulässig für berücksichtigungsfähige Kinder. Siehe hierzu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BhVO Schleswig-Holstein.

Bei diesem Weg lässt man sich für die Kinder erst die Kosten von der Krankenkasse nach § 13 SGB V erstatten - das muss man in jedem Falle machen, weil solche Leistungen "zuerst" in Anspruch zu nehmen sind. Den verbliebenden Rest, soweit beihilfefähig, dann von der Beihilfestelle zum jeweiligen Beihilfesatz. Es verbleiben jedoch natürlich Selbstbeteiligungen (Verwaltungszuschlag für die Wahl der Kostenerstattung + verbliebenden nach Abzug Beihilfe nach Beihilfesatz). Man kann es auch mit einem dieser Kostenerstattungs-Wahltarife kombinieren die einige Krankenkassen anbieten.

Entgegen der Aussage von Ozymandias, muss der Arzt in der Regel tatsächlich eine Kassenzulassung haben. Andernfalls wäre eine Kostenerstattung nach § 13 SGB V auch nicht zulässig, außer in bestimmten Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse.
« Last Edit: 20.09.2024 08:51 von Saxum »