Da der Zug mit der Öffnungsaktion vermutlich bereits abgelaufen ist, weil die Fristen weit überschritten sind, sähe ich nur die Möglichkeit des auf GKV-Niveau angesiedelten
Basistarifs, welcher auch die verbliebenden 30% absichern würde aber eben auch zu den abweichend von den Versicherungsbedingungen des Basistarifs "
ambulant geringeren Sätzen" , die allerdings nur den 30%igen Betrag der Rechnung betrifft. Wie hoch der Beitrag für den Basistarif mit 30%iger Absicherung wäre, müsste man bei der PKV erfragen. Falls man das nachfragt, bitte hier mitteilen, würde uns auch interessieren.
Ansonsten kann man auch bei der gesetzlichen Krankenkasse nach
§ 13 Abs. 2 SGB V für das Kind die
Kostenerstattung wählen. Nach Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse so wie diese für die Sachleistungen vergütet hätte, wäre der Restbetrag selbst zu zahlen oder man wechselt zu einer Krankenkasse die gegen Mehrbeitrag in einem Wahltarif anbietet ohne Gesundheitsprüfung die Restkosten der ambulanten Sätze bis zum 3,5 fachen Satz zu übernehmen (TK, Knappschaft, Securvita) oder man klärt mit der Beihilfestelle ab "ob" diese ggf. die darüber hinausgehenden Rechnungsposten nach Kostenerstattung der Krankenkasse durch die Beihilfestelle zum jeweiligen Prozentsatz übernommen werden, soweit diese beihilfefähig sind.
Im übrigen für Neugeborene Kinder gibt es zwei Fristen
ab dem Tag der Geburt, zum einen
zwei Monate für die
Kindernachversicherung (ohne Risikoprüfung) oder
sechs Monate für die Bedingungen nach der
Öffnungsaktion der PKVen.