Ich habe eine Frage zur niedersächsischen Laufbahnverordnung, konkret § 25, der die Laufbahnbefähigung für den Fall "Studium + berufliche Tätigkeit" charakterisiert. Nun ist meine Frage, ob prinzipiell auch berufliche Tätigkeiten, die hintereinander bei mehreren AG (bzw. unterschiedlichen Dienststellen eines AG) erbracht worden sind, "zusammenzurechnen" sind? Oder zählt ausschließlich die "erste" berufliche Tätigkeit nach einem fachlich geeigneten Studium?