Autor Thema: Verbeamtung Einstufung Erfahrung  (Read 3778 times)

Schweigefuchs3000

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Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« am: 12.08.2024 22:26 »
Hallo liebe Community,
in ca. 6 Monaten steht meine Verbeamtung an einem bayerischen Ministerium an. Um entsprechende Qualifikation zu erwerben, werde ich dann auf gleicher Stelle 3 Jahre als Tarifbeschäftigter gearbeitet haben.
Meine Frage ist die folgende: werden diese 3 Jahre als Erfahrung im Beamtenverhältnis (teilweise) angerechnet? Die Referendariatszeit von Juristen wir mit 2 Jahren angerechnet sodass nach einem Jahr eine Höherstufung erfolgt. Sowohl das Referendariat als auch die 3 Jahre Berufserfahrung im ÖD sind Teil der Qualifikation, weshalb ich ursprünglich davon ausgegangen bin, dass beides nicht anrechenbar ist.
Wird bei der Anrechnung von Referendariat gleich verfahren?
Vielen Dank vorab für eure Antworten.

clarion

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Antw:Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« Antwort #1 am: 12.08.2024 22:44 »
Hast Du ein Referendariat?

Normalerweise ist man nach dem Referendariat 3 Jahre BaP, wird dann BaL und kann nach einem weiteren Jahr befördert werden. Die Probezeit kann abgekürzt werden, wenn Du außerhalb des Referendariats anrechenbare Dienstzeiten als Tarifbeschäftigter oder in der Privatwirtschaft zurück gelegt hast. Die Mindestprobezeit ist 1 Jahr.

Schweigefuchs3000

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Antw:Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« Antwort #2 am: 12.08.2024 23:52 »
Hallo Clarion,
nein, ich habe kein Referendariat und abgesehen von den 3 Jahren im Ministerium auf der gleichen Stelle keine Berufserfahrung.

Bei uns erfolgt nach 2 Jahren BaP als RR die BaL und dann wiederum 1 Jahr später die Ernennung zum ORR.

Mir geht's aber um die Erfahrungsstufen, konkret darum, ob es dann Erfahrungsstufe 5 oder 6 ist, in die ich eingruppiert werde. Der Aufstieg dauert prinzipiell 3 Jahre, aber bei Kollegen mit Referendariat werden 2 Jahre bereits als erfüllt angesetzt. In anderen Foren habe ich bereits unterschiedliche Antworten gefunden, nämlich die pauschale Anerkennung von 2 Jahren Berufserfahrung bei jedem Kandidaten erfolgt oder auch, dass nichts anerkannt wird.
Da sowohl Referendariat als auch 3 Jahre Berufserfahrung die notwendige Qualifikation zusätzlich zur Vorbildung darstellen, frage ich mich eben, ob ich Anspruch auf "Gleibehandlung" habe, also Anspruch auf die Anerkennung von 2 oder drei Jahren. Oder ob ich, verglichen mit meinen Juristenkollegen, die gleichzeitig mit mir angefangen haben, dann offiziell 5 Jahre weniger Arbeitserfahrung vorweisen kann.

clarion

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Antw:Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« Antwort #3 am: 13.08.2024 06:58 »
Schau mal in die Laufbahnverordnung deines Dienstherrn.

Gewerbler

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Antw:Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« Antwort #4 am: 13.08.2024 07:52 »
Um verbeamtet zu werden, musst du die Laufbahnbefähigung besitzen. Das wird im Allgemeinen durch einen Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf abgeleistet, im hD auch Referendariat genannt.

Gerade in technischen Berufen ist es häufig so, dass statt des Referendariats eine i.d.R. mindestens 3jährige Berufserfahrung anerkannt wird. Diese 3 Jahre sind also notwendig, um überhaupt zum Regierungsrat, technischen Rat oder wie auch immer ernannt werden zu können.
Auf die Erfahrungsstufe können - sofern Bayern da nicht andere Regeln hat - nur Zeiten anerkannt werden, die über die 3 Pflichtjahre hinaus gehen. Ob es aus Kulanz darüber hinausgehende Regelungen gibt, kann ich von extern nicht sagen.

Ansonsten, wie clarion sagt: Schau in die entsprechende Laufbahnverordnung, evtl. steht da was drin (mindestens zur Sache, wie man Zugang zur Laufbahn bekommt müsste dort stehen).

Schweigefuchs3000

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Antw:Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« Antwort #5 am: 13.08.2024 17:45 »
Ihr habt beide ja Recht und es steht ja auch drin, dass alles, was Bestandteil des Qualifikationserwerbs ist nicht anerkannt wird. Aber das müsste dann ja auch für das Referendariat gelten, das bei uns aber mit 2 Jahren Erfahrungszeit anerkannt wird.
Meine Frage wäre eben, ob, wenn bei Juristen Standardmäßig und eben nicht im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden, ich einen Anspruch darauf habe, dass es bei mir genauso läuft.

clarion

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Antw:Verbeamtung Einstufung Erfahrung
« Antwort #6 am: 14.08.2024 07:06 »
Anspruch hast Du auf das, was gesetzlich normiert ist.

Verwechselst Du nicht was? Kann es sein, dass bei den Juristen die Probezeit auf die Mindestprobezeit von einem Jahr festgesetzt wird? Das könnte ja auch bei Dir noch kommen,  wenn Du BaP bist.