Autor Thema: [Allg] Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst  (Read 4852 times)

Laser92

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #15 am: 13.08.2024 13:51 »
Bis ich in 12/6 bin vergeht noch viel Zeit. ;)
Momentan bin ich in 12/3 und das auch erst seit einem halben Jahr. Sollte ich die SGL-Stelle bekommen würde ich in 13/3 eingruppiert werden.

Würde ich mit der SGL-Stelle denn keine anerkennbare Berufserfahrung für eine etwaige Verbeamtung auf einem nochmal höheren Dienstposten (Referent, E14/A14) in ein paar Jahren sammeln?

In vier, fünf Jahren wäre ich dann E13/4. Würde ich mich dann erfolgreich auf die Referentenstelle bewerben, könnte ich mich dann doch direkt Verbeamten lassen. Dann eben Einstiegsamt A13, oder nicht?

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #16 am: 13.08.2024 14:07 »
In vier, fünf Jahren wäre ich dann E13/4. Würde ich mich dann erfolgreich auf die Referentenstelle bewerben, könnte ich mich dann doch direkt Verbeamten lassen. Dann eben Einstiegsamt A13, oder nicht?

korrekt.

Fragmon

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #17 am: 13.08.2024 14:11 »
In vier, fünf Jahren wäre ich dann E13/4. Würde ich mich dann erfolgreich auf die Referentenstelle bewerben, könnte ich mich dann doch direkt Verbeamten lassen. Dann eben Einstiegsamt A13, oder nicht?

korrekt.

So nicht. Es ist die Frage zu stellen, ob du dann die Laufbahnbefähigung besitzt. Die Regelung dazu solltest du in deiner Landeslaufbahnverordnung finden. In einigen Bundesländern ist diese nicht so einfach zu erreichen.

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #18 am: 13.08.2024 14:18 »
In vier, fünf Jahren wäre ich dann E13/4. Würde ich mich dann erfolgreich auf die Referentenstelle bewerben, könnte ich mich dann doch direkt Verbeamten lassen. Dann eben Einstiegsamt A13, oder nicht?

korrekt.

So nicht. Es ist die Frage zu stellen, ob du dann die Laufbahnbefähigung besitzt. Die Regelung dazu solltest du in deiner Landeslaufbahnverordnung finden. In einigen Bundesländern ist diese nicht so einfach zu erreichen.

Master und 5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit im vergleichbar hD sollten doch überall reichen? Oder wo würde aus deiner Sicht was fehlen?

Fragmon

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #19 am: 13.08.2024 17:09 »
Dachte ich auch zunächst.

In Sachsen gibt es aber folgende Regelung:

einen sonstigen für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.

Hauptberufliche Tätigkeiten müssen:
a) fachlich an die Berufsausbildung oder den Hochschulstudiengang anknüpfen,
b) die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung erforderliche Kompetenz vermitteln und
c) mindestens für die jeweils nach Ziffer II Nummer 2 Satz 4, Ziffer III Nummer 2 Satz 4 oder Ziffer IV Nummer 2 Satz 4 angegebene Dauer ausgeübt worden sein.

Das heißt, die Tätigkeit muss fachlich dem Curriculum entsprechen.

In Sachsen sind beispielsweise LL.M. (überwiegend Wirtschaftsjuristen) als Bildungsabschluss generell für die Laufbahn allgemeine Verwaltung anerkannt. Nimmt man nun aber sonstige Aufgaben wahr, welche nicht anknüpfen, erlangt man auch bei zehnjähriger Berufserfahrung keine Laufbahnbefähigung. Und aufgrund des aktuellen Bewerbermangels werden viele Personen abschlussfremd eingesetzt.

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #20 am: 13.08.2024 17:13 »
Dachte ich auch zunächst.

In Sachsen gibt es aber folgende Regelung:

einen sonstigen für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.

Hauptberufliche Tätigkeiten müssen:
a) fachlich an die Berufsausbildung oder den Hochschulstudiengang anknüpfen,
b) die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung erforderliche Kompetenz vermitteln und
c) mindestens für die jeweils nach Ziffer II Nummer 2 Satz 4, Ziffer III Nummer 2 Satz 4 oder Ziffer IV Nummer 2 Satz 4 angegebene Dauer ausgeübt worden sein.

Das heißt, die Tätigkeit muss fachlich an den Hochschulstudiengang anknüpfen.

In Sachsen sind beispielsweise LL.M. (überwiegend Wirtschaftsjuristen) als Bildungsabschluss generell für die Laufbahn allgemeine Verwaltung anerkannt. Nimmt man nun aber sonstige Aufgaben wahr, welche nicht anknüpfen erlangt man auch bei zehnjähriger Berufserfahrung keine Laufbahnbefähigung.

Danke für die Aufklärung - dann kann man nur hoffen, dass der TE nicht in Sachsen lebt oder eine passende Tätigkeit ausüben wird.

EiTee

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Antw:Verbeamtung - trotz E13/A13 nur höherer Dienst
« Antwort #21 am: 14.08.2024 08:51 »
In vier, fünf Jahren wäre ich dann E13/4. Würde ich mich dann erfolgreich auf die Referentenstelle bewerben, könnte ich mich dann doch direkt Verbeamten lassen. Dann eben Einstiegsamt A13, oder nicht?

korrekt.

Hier gerne nochmal der Hinweis, die Einstufung führt bei A13 nicht in dieselbe Stufe, da die Zeiten für die Laufbahnbefähigung abgezogen werden sowie die Zeiten <E13 keine oder geringe Berücksichtung finden.

Also bitte vorab mit dem Arbeitgeber und künftigem Dienstherren abklären, welche Stufe bei der Verbeamtung zum tragen kommen könnte. TB welche bei uns den Aufstieg vollziehen, ohne sich vorher im mD verbeamten zu lassen, landen auf A9/1 und sind dann verwundert, wie viel weniger am Ende des Monats zur Verfügung steht.