Autor Thema: Besitzstandswahrung Höhergruppierung  (Read 1770 times)

kastenfrosch

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Besitzstandswahrung Höhergruppierung
« am: 14.08.2024 14:34 »
Hallo Zusammen,
folgender Fall.

Kommunale Gemeindeverwaltung in Hessen.
Ein Mitarbeiter hatte zuletzt die EG 7 Stufe 6 sowie eine Facharbeiter-Zulage und eine Erschwerniszulage, die monatliche Vergütung lag dadurch in der Tarifrunde 2022/24  bei 3746,87 EUR bis 02/2024.

Seit 01.01.2024 wurde der Mitarbeiter mit einer Leitungsaufgabe übertragen und in die EG 8 Stufe 6 eingruppiert, dafür entfallen Facharbeiter- und Erschwerniszulage. Durch die Höhegruppierung in Verbindung mit der Tarifrunde liegt er sich aber durch den Wegfall der Zulagen seit 03/2024 dadurch mit 3995,85 € mtl. schlechter, als wenn er die EG 7 mit Zulagen behalten hätte (4166,70 €) - Differenz 170,85 EUR

Ist dies generell rechtens oder hat er Anspruch auf eine Besitzstandswahrung und wenn ja, in welcher Höhe.


Danke für eure Hinweise

TVOEDAnwender

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Antw:Besitzstandswahrung Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 14.08.2024 14:42 »
Woher kommt die Facharbeiterzulage? Ist diese landesbezirklich in Hessen geregelt? Oder handelt es sich um eine übertarifliche Regelung des Arbeitgebers?

Bei den Erschwerniszuschlägen ist es wie bei den sonstigen Zuschlägen: Diese werden ja als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit gezahlt. Wenn in der Leitungsfunktion keine Erschwernisse anfallen, dann hat er auch keinen Anspruch mehr. Wäre genauso, wenn er vorher Nachtarbeit geleistet hätte und er jetzt als Führungskraft in den Tagdienst wechselt. Einen "Besitzstand" gibt es da nicht (warum sollte es den auch geben?).

Da die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ja nicht ohne seine Zustimmung erfolgt ist, hätte er sich das vorher überlegen sollen, ob er die Tätigkeit als Führungskraft übernimmt oder nicht.

TVOEDAnwender

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Antw:Besitzstandswahrung Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 14.08.2024 14:46 »
Handelt es sich ggfls. um eine dieser  Zulagen aus dem landesbezirklichen TV in Hessen?

Zitat
§ 4
Zulagen
(1) 1Beschäftigte, die zur Vorarbeiterin / zum Vorarbeiter bestellt sind und denen durch
ausdrückliche Anordnung ständig eine Gruppe von mindestens zwei Beschäftigten
unterstellt ist, erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 225,89 Euro bis zum
29. Februar 2024 und in Höhe von 251,87 Euro ab dem 1. März 2024. 2Die nach Satz
1 zustehende Zulage erhöht sich auf 271,07 Euro bis zum 29. Februar 2024 und auf
302,24 Euro ab dem 1. März 2024, wenn die Gruppe aus mindestens acht Beschäftigten
besteht. 3Diese Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. 4Sie verändert sich
bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2024 jeweils zu demselben
Zeitpunkt wie die Tabelle der Anlage A zum TVöD, und zwar um das Verhältnis
der Summe aller Tabellenentgelte der Anlage A zum TVöD nach der Erhöhung
gegenüber der Summe aller Tabellenentgelte vor der Erhöhung (Tabellendurchschnitt).
(2) 1Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 bis 9a, die zur Fachvorarbeiterin / zum Fachvorarbeiter
bestellt sind und denen durch ausdrückliche Anordnung ständig eine
Gruppe von Beschäftigten unterstellt ist, erhalten eine Funktionszulage in Höhe
von 257,77 Euro bis zum 29. Februar 2024 und in Höhe von 287,41 Euro ab dem 1.
März 2024. 2Die Gruppe muss außer der Fachvorarbeiterin bzw. dem Fachvorarbeiter
aus mindestens zwei Beschäftigten bestehen, von denen mindestens eine / einer
aufgrund einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung
mindestens in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert ist. 3Die nach Satz 1 zustehende
Zulage erhöht sich bis zum 29. Februar 2024 auf 309,32 Euro und ab dem 1. März
2024 auf 344,89 Euro, wenn die Gruppe - außer der Fachvorarbeiterin / dem Fachvorarbeiter
- aus mindestens acht Beschäftigten besteht, von denen mindestens
fünf Beschäftigte aufgrund einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung
mindestens in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind. 4Diese Funktionszulage
entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine der genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. 5Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
nach dem 31. Dezember 2024 jeweils zu demselben Zeitpunkt wie
die Tabelle der Anlage A zum TVöD, und zwar um das Verhältnis der Summe aller
Tabellenentgelte der Anlage A zum TVöD nach der Erhöhung gegenüber der
Summe aller Tabellenentgelte vor der Erhöhung (Tabellendurchschnitt).

Wenn er durch die höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr als Fachvorarbeiter bestellt ist, fällt die Zulage auch einfach weg ("Diese Funktionszulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine der genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist."). Auch hierfür gibt es keinen "Besitzstand".