Autor Thema: Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD  (Read 7757 times)

AngestellterTVöD

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Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« am: 14.08.2024 10:55 »
Hallo zusammen,

bisher war ich stiller und begeisterter Mitleser, da man hier viel Interessantes liest. Jetzt benötige ich euer gesammeltes Schwarmwissen zu einer Frage, die uns gerade im Personalrat beschäftigt bezüglich einer neuen Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit.

In der neuen Dienstvereinbarung werden die bisherigen Kernzeiten abgeschafft und es wird Gleitzeit eingeführt. Meiner persönlichen Meinung nach, ist es aber keine wirkliche Gleitzeit.

In der DV wird die 39 h Woche gefünftelt und jeder Tag wird mit 7 h 48 min gewertet, diese 7 h 48 min können täglich von 7 - 19 Uhr abgeleistet werden, aber mit festgelegten Öffnungszeiten, die grundsätzlich abzudecken sind.

Mo. 9 -12 Uhr & 13 -15 Uhr
Di. 9 - 12 Uhr & 13 - 18 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 9 - 12 Uhr & 13 - 16 Uhr
Fr. 9 - 12 Uhr

Während der Öffnungszeiten kann man aber nur fernbleiben, wenn eine Vertretung anwesend ist und der Amtsleiter dem auch zustimmt. Durch diese Gleitzeitregelung sollen Mitarbeiter frei in ihrer Arbeitszeitgestaltung sein, aber auch sämtliche ärztlich notwendigen Angelegenheiten komplett in der Gleitzeit und unter Hinzunahme vorhandener Plusstunden erledigen.

Wie ist eure Meinung dazu?

MfG
AngestellterTVöD

BAT

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #1 am: 14.08.2024 10:57 »
Und was hat das jetzt mit einer ärztlichen Behandlung zu tun?

Umlauf

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #2 am: 14.08.2024 11:03 »
Hört sich nach einer nahezu normalen Regelung an.

Da wir keine Öffnungszeiten haben, fällt dieser Punkt unter Absprache und Organisieren innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit.

TVOEDAnwender

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #3 am: 14.08.2024 11:07 »
Wenn keine Kernzeit mehr besteht und die Arbeitnehmer jederzeit die Arbeit während der Rahmenarbeitszeit unterbrechen können, besteht kein Anlass mehr eine Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchst. f für Arztbesuche gewähren zu müssen, da die Arbeit ja jederzeit unterbrochen (und wieder aufgenommen) werden kann, da der Arbeitgeber ja nur einen Rahmen fest vorgegeben hat, in welchem die Beschäftigten die 39 h (Vollzeit) beliebig ableisten können.

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #4 am: 14.08.2024 11:11 »
Wenn keine Kernzeit mehr besteht und die Arbeitnehmer jederzeit die Arbeit während der Rahmenarbeitszeit unterbrechen können, besteht kein Anlass mehr eine Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchst. f für Arztbesuche gewähren zu müssen, da die Arbeit ja jederzeit unterbrochen (und wieder aufgenommen) werden kann, da der Arbeitgeber ja nur einen Rahmen fest vorgegeben hat, in welchem die Beschäftigten die 39 h (Vollzeit) beliebig ableisten können.

Aber ich kann meine Arbeit nicht wirklich jeder Zeit unterbrechen. Das geht nur, wenn ich einen Vertreter habe und gleichzeitig der Amtsleiter zustimmt. Das schränkt den persönlichen Rahmen für Entscheidungen doch schon ein großes Stück ein.

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #5 am: 14.08.2024 11:12 »
Zitat
Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.


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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #6 am: 14.08.2024 11:36 »
Zitat
Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.

Durch die festgelegten Öffnungszeiten habe ich keine frei wählbare Kernzeit, diese wird mir vorgegeben.

Schokokeks

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #7 am: 14.08.2024 11:57 »
Das ist doch der generelle Anlass für Kernzeiten, dass hier der Bedarf im Normalfall zu 100% gedeckt wird...
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #8 am: 14.08.2024 12:25 »
Wenn keine Kernzeit mehr besteht und die Arbeitnehmer jederzeit die Arbeit während der Rahmenarbeitszeit unterbrechen können, besteht kein Anlass mehr eine Freistellung nach § 29 Abs. 1 Buchst. f für Arztbesuche gewähren zu müssen, da die Arbeit ja jederzeit unterbrochen (und wieder aufgenommen) werden kann, da der Arbeitgeber ja nur einen Rahmen fest vorgegeben hat, in welchem die Beschäftigten die 39 h (Vollzeit) beliebig ableisten können.

Aber ich kann meine Arbeit nicht wirklich jeder Zeit unterbrechen. Das geht nur, wenn ich einen Vertreter habe und gleichzeitig der Amtsleiter zustimmt. Das schränkt den persönlichen Rahmen für Entscheidungen doch schon ein großes Stück ein.
Ja, aber es ist trotzdem möglich die Arbeitszeit zu unterbrechen und somit keine feste Kernzeit. Auch wenn eine Absprache erforderlich sein sollte.

AngestellterTVöD

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #9 am: 14.08.2024 12:49 »
Das ist doch der generelle Anlass für Kernzeiten, dass hier der Bedarf im Normalfall zu 100% gedeckt wird...

Das ist der Punkt. Die Kernzeiten sind abzudecken. Das heißt aber auch, habe ich in dieser Zeit einen Termin beim Arzt, zählt das mit Bescheinigung des Arztes zur Arbeitszeit. Die Regelung mit den Öffnungszeiten, gaukelt eine Gleitzeit vor, obwohl es Kernzeit ist.

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #10 am: 14.08.2024 14:04 »
Es kommt tatsächlich auf die Formulierung in der Dienstvereinbarung an. Wenn durch Absprachen in den "Öffnungszeiten" die Arbeitszeit unterbrochen werden kann, ist es m.E. nach keine Kernzeit. Eine Kernzeit wäre eine generell angeordnete Anwesenheitspflicht für alle Mitarbeitenden zu bestimmten Zeiten. "Grundsätzlich abzudecken" hört sich nicht wie eine Anwesenheitspflicht an, sondern eher wie eine Servicezeit (auch Funktionszeit genannt: https://de.wikipedia.org/wiki/Funktionszeit). Dafür spricht auch, dass die Arbeit unterbrochen werden kann, wenn die Vertretung sichergestellt ist.

BAT

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #11 am: 14.08.2024 14:06 »
Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.

Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?

AngestellterTVöD

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #12 am: 14.08.2024 14:20 »
Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.

Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?

Habe ich das Gegenteil behauptet? Nein. Natürlich versucht man jeden Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen, oder in die Gleitzeit. Nur leider ist das nicht immer möglich, da man bei den Ärzten den Termin nehmen muss, den man bekommt, sonst hat man halt Pech.

TVOEDAnwender

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #13 am: 14.08.2024 14:22 »
Auch mit Kernzeiten haben wir die Verpflichtung in der DV, ärztliche Termine - soweit möglich - in der Gleitzeit wahrzunehmen.

Und das halte ich auch für richtig. Was denn sonst?

Das gilt sowieso:

Zitat
Soweit keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Besuch sprechen, sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsversäumnis wegen eines Arztbesuchs möglichst zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen. Wenn der Arzt jedoch auf terminliche Wünsche keine Rücksicht nehmen kann oder will, liegt ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis vor.

LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17

Ich denke die Frage zielt ja eher darauf ab, ob eine Freistellung nach § 29 TVöD erfolgen muss, wenn  Arzttermine in die Öffnungszeiten (die der TE als Kernzeiten definiert) fallen (müssen). Das passiert ja heutzutage regelmäßig, da gerade Termine bekommen bei Fachärzten eher einem Lotterieverfahren gleichen und man sich die Uhrzeit regelmäßig nicht mehr aussuchen kann, sondern froh ist, überhaupt einen Termin zu bekommen. Wäre die Öffnungszeit beim TE als Kernzeit anzusehen würden notwendige Arzttermine in dieser Zeit bewirken, dass es sich um eine bezahlte Freistellung handelt - die Kernarbeitszeit also trotz Abwesenheit zu vergüten ist (also "gutzuschreiben" ist bzw. nicht gekürzt werden darf).

BAT

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Antw:Freistellung nach § 29 Abs. 1 f TvÖD
« Antwort #14 am: 14.08.2024 14:39 »
Das ist halt wieder ein Auslegungsfrage, wie lange man warten soll und kann?

Im Urlaub ist die Uhrzeit oft egal ;)