Autor Thema: "Vorübergehende" Übertragung höherwertige Tätigkeit regelmäßig 3,5 Wochen  (Read 2215 times)

Ytsejam

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Hallo zusammen,

2 Fallvarianten. Es gibt eine Stelle mit Aufgaben nach E9a:

1. Eine andere Stelle, die diese Aufgabe ebenfalls wahrnehmen soll (aber nur zu 49%), behält ihre Einstufung nach E8, da durch die unterhälftige Wahrnehmung der E9a Tätigkeiten keine Einstufung nach E8 möglich sein soll.

2. Eine weitere Stelle soll (vorab geplant) die E9a-Tätigkeit durchgängig ausüben, aber immer nur für 3,5 Wochen, um zu verhindern, dass ein Zulagenanspruch gem. § 14 TVÖD entsteht. Nach einer kurzen Wahrnehmung einer anderen E8-Tätigkeit soll wieder die E9a-Tätigkeit für 3,5 Wochen wahrgenommen werden.

Sind beide Varianten tatsächlich so in Ordnung? Insbesondere 2. erscheint mir ja kaum vorstellbar, aber § 14 TVÖD spricht ja von mindestens 1 Monat, und es scheint nicht geregelt dass z.B. eintägige Unterbrechungen die Frist nicht unterbrechen.

Organisator

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Mir stellt sich die Frage, was Ziel der Übung sein soll.

Davon ab dürfte Variante 1 auch nur funktionieren, wenn die jeweiligen Tätigkeiten unterschiedlichen Teilen der Entgeltordnung zugeordnet würden; nur denn kommt es zu einer Entgeltgruppenbetrachtung.
Wenn beides in Teil I wäre, dürfte die Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge (auch bei einem Arbeitsvorgang mit 49% E9a) insgesamt auch eine E9a rauskommen.

Maggus

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Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

UNameIT

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So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

Was am Ende 2 Dinge bedeutet:
1. Personalrat einschalten
2. Überlegen ob man bei so einem Arbeitgeber weiterarbeiten will, der einen nicht vernünftigen entsprechend der eigenen Tätigkeiten entlohnen möchte. Sondern Schlupflöcher in Tarifverträgen sucht.

Ytsejam

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Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

UNameIT

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Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

49% der Mischtätigkeit. Was Maggus hier meinte ist:

"In die Entgeltgruppe 8 werden Arbeitnehmer der Verwaltung eingruppiert, die zeitlich mindestens 50 % vielseitige Fachkenntnisse benötigen und zeitlich mindestens 33 % selbständige Leistungen erbringen. Für handwerkliche Tätigkeiten sind die Voraussetzungen in den landesbezirklichen Tarifverträgen beschrieben."

Bei E9:

"Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeutet gegenüber den in der Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
Anmerkung: Eine "selbständige Leistung" erfordert einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses."

Das heißt man hätte je nachdem 49% E9 Tätigkeit plus min. 33% selbständige Leistung.  Also je nach Arbeitsplatzbeschreibung.

Zu 2. denke ich nicht das das Vorgehen einer Klage standhalten würde - vor allem bei Vorsatz. 



Organisator

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Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

So wir der Sachverhalt geschildert wird, geht es dem AG ausschließlich darum, die tariflich korrekte Vergütung zu verhindern (eindeutig im 2. Fall).

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

zu 1.
und welche Tätigkeitsmerkmale sind bei den anderen 51% erfülllt? Wenns auch selbständige Leistungen wären (Teil I der EntgO), ist man bei der Gesamtbetrachtung auch bei einer E9a.

Maggus

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Hallo,

zu 1.: Es kommt darauf an, welche Arbeitsvorgänge der EG 9 Tätigkeit konkret übertragen werden und welche der  EG 8 Tätigkeit erhalten bleiben. Es geht um den Gesamtanteil der selbständigen Leistungen der kombinierten Aufgabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch in der EG 8 Tätigkeit bereits selbständige Leistungen zwischen 33 und 49 % enthalten sind.

zu 2.: Die Tarifpartner wollten mit der Mindestdauer in § 14 von 1 Monat regeln, dass nicht jede höherwertige Vertretung einen Gehaltsanspruch auslöst. Wenn der AG allerdings mehrfach dem Beschäftigten gem. § 14 eine höherwertigere Tätigkeit überträgt und diese immer nur für 3,5 Wochen und nach 1 Woche wieder von vorne, stellt dies eine missbräuchliche Anwendung des § 14 dar.

zu 1. Der Anteil selbständiger Leistungen der Mischtätigkeit wird 49% betragen.
zu 2. Klar, aber hätte man das verhindern wollen, hätte man prima eine Protokollerklärung beifügen können o.ä. Unfair, aber streng gesehen durchaus möglich, oder?

zu 1. siehe Antwort von Organisator
zu 2. Die dargestellte Vorgehensweise des AGs ist rechtsmissbräuchlich und nicht durchaus möglich. Zudem sollte der Personalrat ein solches Vorgehen bereits verhindern. Ansonsten könnte der Betroffene die ersten Vertretungen durchführen und rückwirkend die Diff.-Zulage gem. § 14 einfordern (Ausschlussfrist beachten). Die vorübergehende Übertragung kann nur durch die für Personal zuständige Stelle (i.d.R. Personalabteilung) erfolgen. Der Beschäftigte erhält über die Vertretung bezgl. Stelle und Dauer i.d.R eine Bestätigung von der Personalabteilung, da es für ihn erkennbar sein muss, dass es sich um eine zeitlich befristete Vertretung handelt.