Hallo zusammen,
2 Fallvarianten. Es gibt eine Stelle mit Aufgaben nach E9a:
1. Eine andere Stelle, die diese Aufgabe ebenfalls wahrnehmen soll (aber nur zu 49%), behält ihre Einstufung nach E8, da durch die unterhälftige Wahrnehmung der E9a Tätigkeiten keine Einstufung nach E8 möglich sein soll.
2. Eine weitere Stelle soll (vorab geplant) die E9a-Tätigkeit durchgängig ausüben, aber immer nur für 3,5 Wochen, um zu verhindern, dass ein Zulagenanspruch gem. § 14 TVÖD entsteht. Nach einer kurzen Wahrnehmung einer anderen E8-Tätigkeit soll wieder die E9a-Tätigkeit für 3,5 Wochen wahrgenommen werden.
Sind beide Varianten tatsächlich so in Ordnung? Insbesondere 2. erscheint mir ja kaum vorstellbar, aber § 14 TVÖD spricht ja von mindestens 1 Monat, und es scheint nicht geregelt dass z.B. eintägige Unterbrechungen die Frist nicht unterbrechen.