Für Arbeitnehmer, die in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs eingestellt werden, sieht das BUrlG eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nur für den Fall vor, dass sie vor Erfüllung der Wartezeit, also vor Bestehen des Arbeitsverhältnisses für sechs volle Beschäftigungsmonate, wieder ausscheiden. Bleiben sie dagegen über diese Frist hinaus im Arbeitsverhältnis – und sei es auch nur für einen Tag –, haben sie die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Insoweit hat die P&I Software recht.