Hallo,
es gibt zwar eine vergleichbare Frage im Forum, jedoch bin ich nicht im TVÖD beschäftigt.
Bei mir geht es um den TV der BA.
Ich war bis zum 31.12.2022 in Mutterschutz und dann ab dem 01.01.2023 bezog ich Elterngeld.
Als mir Ende Juni 2023 keine Inflationsprämie ausgezahlt wurde habe ich Mitte Juli 2023 die Personalabteilung per Mail kontaktiert und gefragt, wann ich die Inflationsprämie ausgezahlt bekomme.
Hierauf wurde mir der Tarifvertrag Inflationsprämie der BA geschickt und erklärt, dass zwischen uns im Zeitraum 1.1.2023 - 31.05.2023 kein Arbeitsverhältnis vorlag und ich im maßgeblichen Zeitraum keinen Tag Anspruch auf Gehalt gehabt hatte.
Nachdem ich Kenntnis von dem Urteil des ArbG Essen vom 16. 04.2024 Az: 3 Ca 2231/23 erlangt habe, habe ich mich auf meine Mail von Juli 2023 Bezug genommen und auf Grundlage des Urteils rückwirkend von Juni 2023 bis Februar 2024 die Auszahlung der Inflationsprämie geltend gemacht.
Nun hat die Personalabteilung mir geantwortet und erklärt, dass meine Zahlungsansprüche für die Monate Juni 2023 bis Februar 2024 wg der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist verjährt seien.
M.E. ist das falsch, denn ich habe bereits im Juli 2023 den Anspruch geltend gemacht.
Unabhängig davon würde sie der Rechtsauffassung des ArbG Essen nicht folgen, weil ich im maßgeblichen Zeitraum kein Gehalt hatte.
Weiß jemand, ob Berufung gegen das o.g. Urteil eingelegt wurde und wie es jetzt weitergeht?
Macht es Sinn, wenn ich da nochmal schreibe, dass ich die Ausschlussfrist nicht versäumt habe?
Danke und Gruß
